Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 272 (NJ DDR 1972, S. 272); §§ 47, 75 StGB. 1. Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 47 StGB setzen voraus, daß der Täter bereits mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist. Die Einweisung in ein Jugendhaus ist eine spezifische Art des Freiheitsentzugs, bei dem der Erziehungscharakter im Vordergrund steht. Sie ist nicht mit der Freiheitsstrafe als der härtesten Strafe, die gegen Jugendliche möglich ist, identisch und darf nicht zur Anordnung von Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 47 StGB führen. 2. Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 47 StGB sind nicht im Urteilstenor festzulegen. Im Urteil ist nur auszusprechen, daß das Gericht vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen der Wiedereingliederung prüfen wird. OG, Urt. vom 12. Januar 1972 2 Zst 11/71. Der jetzt 19jährige Angeklagte lebte bei seiner Großmutter und für kurze Zeit bei Pflegeeltem. Danach kam er wegen Erziehungsschwierigkeiten in ein Kinderheim. Am 1. September 1968 begann er ein Lehrverhältnis als Betonfacharbeiter. Am 7. Juni 1969 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums verurteilt und in ein Jugendhaus eingewiesen. Nach seiner Entlassung aus dem Jugendhaus im Mai 1970 setzte er sein Lehrverhältnis fort, mußte es aber wegen mehrfacher Disziplinverletzungen im November 1970 abbrechen. Die ihm als Eisenflechter im Betonwerk zugewiesene Arbeit nahm er nicht auf. Am 12. November 1970 wollte der Angeklagte zu seinen Pflegeeltern fahren. Da er kein Geld hatte, entschloß er sich zum Diebstahl. Er drückte die Falttür eines vorübergehend abgestellten Kraftomnibusses auf, öffnete gewaltsam die am Fahrerstand aufbewahrte Kassette und entwendete daraus 102,20 M. Von diesem Geld lebte der Angeklagte bis zu seiner Rückkehr in das Wohn-lager seines Betriebes am 22. November 1970. Am 24. November 1970 entwendete der Angeklagte aus einem anderen Kraftomnibus auf ähnliche Weise einen Betrag von 51 M. Von dem entwendeten Geld gab er am gleichen Abend über 19 M in einer Gaststätte aus. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Vergehens des Diebstahls sozialistischen Eigentums (§§ 158, 161 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe und legte Maßnahmen zur Wiedereingliederung gemäß § 47 StGB fest. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem eine Herabsetzung der erkannten Freiheitsstrafe und die Aufhebung der nach § 47 StGB ausgesprochenen Wiedereingliederungsmaßnahmen angestrebt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen■ Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz und ist im Strafausspruch gröblich unrichtig. Zunächst hat das Kreisgericht richtig erkannt, daß die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Freiheitsstrafe vorliegen, obwohl der Schaden nur 153,20 M beträgt. Der Angeklagte hat aus der vorangegangenen Verurteilung vom 7. Juni 1969 keine Lehren gezogen. Das ergibt sich daraus, daß die erneute Straftat verhältnismäßig kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Jugendhaus begangen wurde. Obwohl der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Jugendhaus die Möglichkeit zur Fortsetzung seines Lehrverhältnisses erhielt, nutzte er die Chance, sich zu einem geachteten Facharbeiter zu entwickeln, nicht und zeigte innerhalb seines Arbeitskollektivs auch keine Einsicht. Dies wird aus den wiederholten Disziplinverstößen und seiner mangelhaften Arbeitsmoral und Lernhaltung deutlich. Er war trotz der mit ihm geführten Auseinandersetzungen nicht bereit, die Regeln der sozialistischen Moral einzuhalten, sondern beging auf ähnliche Weise Eigentumsdelikte. Bei der Bemessung der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe beachtete das Kreisgericht jedoch nicht im erforderlichen Maße die für die Strafzumessung vom Obersten Gericht in ständiger Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze. Danach ist bei Eigentumsdelikten der verursachte Schaden stets ein wichtiges, wenn auch nicht das alleinige Kriterium, welches die Schuld- und Tatschwere wesentlich beeinflußt. Bei einer Schadenshöhe von etwa 150 M ist vor allem unter Berücksichtigung der anderen objektiven und subjektiven Umstände (so u. a., daß er die Vortaten als Jugendlicher beging, daß seine Erziehung bereits im Kindesalter nicht in einem geordneten Elternhaus erfolgte, also von Umständen abhing, die nicht von ihm beeinflußbar waren, und daß eine darauf zurückzuführende soziale Fehlentwicklung eintrat) die vom Kreisgericht erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr gröblich unrichtig. Dem Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts auf Herabsetzung der erkannten Strafe war zu folgen und gegen den Angeklagten wegen Vergehens des mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums (§§ 158, 161 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten im Wege der Selbstentscheidung (§ 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) auszusprechen. Dem Kassationsantrag ist auch insoweit zuzustimmen, als damit die fehlerhafte Anwendung von § 47 StGB gerügt wird. Eine Voraussetzung für den Ausspruch von Wiedereingliederungsmaßnahmen ist, daß der Täter bereits mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist. Gegen den Angeklagten wurde aber im Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht auf Einweisung in ein Jugendhaus und damit auf eine spezifische Art des Freiheitsentzugs gegen Jugendliche erkannt, bei dem der Erziehungscharakter im Vordergrund steht. Diese Art des Freiheitsentzugs ist nicht mit der Freiheitsstrafe als der härtesten gegen Jugendliche möglichen Strafe identisch und darf daher nicht zur Anwendung der in § 47 StGB vorgesehenen Wiedereingliederungsmaßnahmen führen. Im übrigen hat das Kreisgericht weder festgestellt noch begründet, inwieweit die erneute Straftat wesentlich durch die Disziplinlosigkeit des Täters bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde. Ferner ist darauf hinzu weisen, daß die Festlegung von Wiedereingliederungsmaßnahmen im Urteilstenor fehlerhaft war. Im Urteil darf lediglich ausgesprochen werden, daß das Gericht vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen der Wiedereingliederung prüfen wird. Ob eine solche Entscheidung notwendig ist, wird wesentlich davon beeinflußt, welcher Erziehungserfolg während des Strafvollzugs erreicht wurde. Aus den oben angeführten Gründen war diese Maßnahme im Wege der Selbstentscheidung ersatzlos aufzuheben. §§ 75, 76, 162, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB. 1. Jugendhaus als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Freiheitsentzug ist keine Freiheitsstrafe i. S. der §§ 181 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und wirkt daher nicht rückfallbegründend. 2. Zur Strafzumessung bei Diebstahl persönlichen Eigentums, wenn der Täter aus vorangegangenen Verurteilungen keine Lehren gezogen hat. OG, Urt. vom 12. Januar 1972 - 2 Zst 10/71. Das Kreisgericht W. verurteilte den Angeklagten wegen Verbrechens des Diebstahls persönlichen Eigentums 272;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 272 (NJ DDR 1972, S. 272) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 272 (NJ DDR 1972, S. 272)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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