Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 270 (NJ DDR 1972, S. 270); bei der Strafzumessung ist. Diesem Grundsatz, der eine differenzierte Strafzumessung unter Berücksichtigung der anderen in § 61 StGB genannten Umstände tatbezogen zuläßt, muß bei der Strafzumessung dort größere Bedeutung beigemessen werden, wo es sich um einen hohen Schaden handelt. Anderenfalls würde dem Prinzip des Schutzes des sozialistischen Eigentums nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Zuzustimmen ist der grundsätzlich richtigen Auffassung des Bezirks- und des Kreisgerichts, daß bei einem Schaden von über 6 000 M annähernd die Qualität einer schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erreicht wurde. Das Bezirksgericht hat jedoch in bezug auf die Verurteilung auf Bewährung Darlegungen gemacht, die im wesentlichen an den gemäß §§ 61, 39 StGB nach eigener Erkenntnis zu berücksichtigenden Umständen Vorbeigehen. So sind die Ausführungen, die eine Kritik an der Gründlichkeit der durchgeführten Inventuren durch den HO-Kreisbetrieb zum Inhalt haben, keinesfalls geeignet, eine Minderung der Schuld des Angeklagten zu bewirken. Es steht fest, daß sich der Angeklagte in einem Zeitraum von 10 Monaten einen Betrag von über 6 150 M rechtswidrig angeeignet hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich die Darlegungen über das Zustandekommen von evtl. Minusdifferenzen durch die Umlagerung von Beständen oder durch Baumaßnahmen seitens des HO-Kreisbetriebes. Das Bezirksgericht hat übersehen, daß das Entstehen der Minusdifferenzen dem Angeklagten nicht zur Last gelegt worden ist, sondern die Entwendung von 6 150 M. Unverständlich sind auch die Darlegungen des Bezirksgerichts in bezug auf die Anwendung des § 61 Abs. 3 StGB. Das Kreisgericht hat, wie das Bezirksgericht anerkennt, richtig hervorgehoben, daß der Angeklagte seine Pflichten ais Verkaufsstellenleiter grob mißachtet hat und deshalb den Tatbestand des § 161 StGB als erfüllt angesehen. Daraufhin hat es aus den objektiven und subjektiven Umständen der strafbaren Handlung des Angeklagten die Tatschwere festgestellt und ist zum Ausspruch einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gekommen. Der Auffassung des Bezirksgerichts, das Kreisgericht habe dabei einen straferschwerenden Umstand i. S. von § 61 Abs. 3 StGB noch einmal straferschwerend berücksichtigt, entbehrt der Grundlage. Zwar sind die Tatumstände, die z. B. erst das Vorliegen eines verbrecherischen Diebstahls und die Anwendung des Strafrahmens des § 162 StGB begründen, nicht noch einmal straferschwerend heranzuziehen. Derartige Umstände sind jedoch in ihrer konkreten Ausprägung (Umfang der strafbaren Handlung, Intensität der Ausführung, Wiederholung u. ä.) innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen. In vorliegender Sache handelt es sich um die Bestimmung der Tatschwere innerhalb des Strafrahmens des § 161 StGB und nicht um die Anwendung strafersehwerender Umstände gemäß § 61 Abs. 3 StGB (vgl. „Probleme der Strafzumessung“, Bericht des Präsidiums an das 22. Plenum des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 264 ff. [265]). Die weiteren Darlegungen des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe erstmalig eine enge Partnerschaftsbeziehung zu einer Frau aufgenommen und sie durch Geldausgaben an sich binden wollen, sind ebenfalls nicht geeignet, den Grad der Schuld zu beeinflussen. Solche Darlegungen tragen dazu bei, die objektive Schädlichkeit einer strafbaren Handlung wie im vorliegenden Fall zu negieren. Sie führen dazu, daß die Gerichte ihrem Verfassungsauftrag, zum Schutze des sozialistischen Eigentums beizutragen, nicht ausreichend nach-kommen. Die Gründe, die das Bezirksgericht für eine Minderung der Tatschwere anführt, treffen somit nicht zu. Die Tatsache, daß der Angeklagte im Mai 1970 also etwa ein Jahr vor Aufdeckung aus eigenem Entschluß von weiteren strafbaren Handlungen Abstand nahm, ist allerdings ein Umstand, der die Tatschwere mindernd beeinflußt. Dieser Umstand hat jedoch bei einer Schadenszufügung von 6150 M nicht ein solches Gewicht, daß das Vorliegen besonders schädlicher Folgen i. S. des § 39 StGB zu verneinen ist. Bei einem derartigen Umfang einer strafbaren Handlung liegen prinzipiell die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Freiheitsstrafe vor. Das Kreisgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Strafe ebenfalls nicht alle Umstände berücksichtigt, die gemäß § 61 StGB sowie den konkretisierenden Hinweisen der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zu beachten gewesen wären. Es geht selbst davon aus, daß sich der Umfang der strafbaren Handlung an der Grenze der schweren Schädigung i. S. eines Verbrechens gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB bewegt, ohne daran die notwendigen Konsequenzen bezüglich des Strafausspruchs zu knüpfen. Deshalb hat es lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgesprochen. Wenn dem Kreisgericht auch zugestimmt werden muß, daß im vorliegenden Fall die Höhe des Schadens noch nicht rechtfertigt, eine schwere Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und damit das Vorliegen eines Verbrechens zu bejahen, so hätte dies jedoch bei der Festsetzung des Strafmaßes mehr Beachtung finden müssen. Der Umfang, die Intensität sowie die persönlichen Umstände, vor allem aber der unter diesen Umständen notwendige Schutz des sozialistischen Eigentums, erfordern eine in der Nähe der Höchststrafe des § 161 StGB liegende Strafe. Das Kreisgericht hätte deshalb eine etwa bei einem Jahr und zehn Monaten liegende Strafe aussprechen müssen. §§ 62 Abs. 3, 159,162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. 1. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vorliegt und die Handlung somit als verbrecherischer Diebstahl oder Betrug zu beurteilen ist, ist die Höhe des tatsächlich verursachten materiellen Schadens. Daneben sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Tatmotive, der Grad der Schuld und sonstige Auswirkungen zu berücksichtigen. 2. Bei einem durch Betrug oder Diebstahl verursachten Schaden von etwa 10 000 M ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es sich um eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums handelt und der Tatbestand des verbrecherischen Diebstahls und Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums bei Vorliegen der anderen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt ist. OG, Urt. vom 16. März 1972 - 2 Zst 4/72. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 159 Abs. 1, 162 Abs. 1, Ziff. 1, 240, 63, 64 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Auf die Berufung änderte das Stadtgericht das Urteil im Schuld-und Strafausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen Vergehens des Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums in- Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 159 Abs. 1, 161, 240 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Den Urteilen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war zumeist als Elektriker oder Beleuchter an verschiedenen Theatern tätig. Seit 1968 war 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf die Situation der Untersuchungshaft eingestellt und über ihr Verhalten instruiert. Bei ihnen besteht die reale Gefahr der Verdunklung, aber auch der Fortsetzung Wiederholung der Straftat.

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