Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 263 (NJ DDR 1972, S. 263); des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts, die Tätigkeit der Gerichte bei der Lösung der Fragen der Strafzumessung in den letzten drei Jahren ein. Er hob besonders hervor, daß die auf der 22. Plenartagung dargelegten Aspekte der Strafzumessung zu einer qualifizierteren gerichtlichen Tätigkeit geführt haben und daß diese Anleitung der Gerichte zu Problemen der Strafzumessung mit der 2. Plenartagung kontinuierlich fortgesetzt wird. Dabei seien weiterführende Gesichtspunkte der Strafzumessung zu entwickeln, die die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie die einheitliche Rechtsanwendung weiter festigen./2/ Daß diese Orientierung wichtige Fragen der Strafpolitik enthält, betonte in der anschließenden 'Diskussion Wendland, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR. Er stimmte den vorgelegten Berichten zu und unterstrich ihre Bedeutung für die differenzierte Anwendung der ganzen Breite der strafrechtlichen Regelungen und für das rechtzeitige Reagieren auf unzulässige Ausweitungen oder Einengungen der gesetzlichen Strafzumessungsregeln. Notwendig seien auch weitere Schritte zu einer noch effektiveren Strafrechtspflege, vor allem, um ihren politischen Inhalt besser zu verstehen, apparatmäßiges Denken und Routine zu vermeiden und nicht den eigenen Zeitfaktor, sondern die gesellschaftlichen Erfordernisse zum Ausgangspunkt der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zu machen. Für die weitere Arbeit auf dem Gebiet der Strafzumessung seien u. a. Probleme hinsichtlich der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Jugendlichen und der Wirksamkeit der Strafe in der Öffentlichkeit sowie deren Einflußnahme auf die Kriminalitätsbekämpfung von Bedeutung. Als Ergebnis von Untersuchungen an verschiedenen Gerichten und von Befragungen einzelner Richter legte K o p a t z (Deutsche Akademie für Staats- und Rechts-: Wissenschaft „Walter Ulbricht“) seine Auffassung über die Rolle der richterlichen Erfahrungen bei der Strafzumessung dar, um damit zur weiteren Diskussion anzuregen. Er ging davon aus, daß die richterlichen Erfahrungen auf der eigenen Strafzumessungspraxis, auf Analysen der Strafzumessung durch übergeordnete Gerichte, auf Rechtsmittel- und Kassationsentscheidungen beruhen, sowie auf der Fähigkeit der Richter, die realen gesellschaftlichen Entwicklungsprozesse richtig zu erfassen. Diese Erfahrungen seien ständig an den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung zu prüfen, was eine kontinuierliche politisch-ideologische Qualifizierung voraussetze. Der Gefahr des Subjektivismus in der Strafzumessung müsse dadurch begegnet werden, daß die Gerichte in die Lage versetzt werden, die Strafzumessungskriterien exakt herauszuarbeiten und klassenmäßig zu werten, den Grad der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gefährlichkeit der Tat und die Täterpersönlichkeit die objektive Faktoren darstellen richtig zu bestimmen und darauf aufbauend die Art und Höhe der Strafe festzusetzen. Als Hauptfrage in der Arbeit der Gerichte kennzeichnete Direktor Dr. A r w a y (BG Suhl) die richtige Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafe. Die Lösung dieses Problems erfordere die klassenmäßige Beurteilung von Tat und Täter anhand gründlicher Kenntnisse der Strafzumessungsfragen und ihrer gesetzlichen Rege-lung./3/ Einen wesentlichen Teil der Diskussion nahmen die Probleme der Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens ein. Direktor Dr. Körner (BG Dresden) übermittelte die bei der Vorbereitung einer /2/ Die geringfügig gekürzte Fassung des Referats ist in diesem Heft veröffentlicht. 131 Der Beitrag von Arway wird in Heft 10 der „Neuen Justiz“ veröffentlicht. Plenartagung des Bezirksgerichts zu diesem Thema gewonnenen Erfahrungen und wies darauf hin, daß sowohl der Gemeinschaftsarbeit der Rechtspflegeorgane des Bezirks als auch der operativen Arbeit der Senate und der Inspektionsgruppen in diesem Zusammenhang erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist./4/ Welche Gründe die Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts dafür feststellte, daß Strafbefehle in ungeeigneten Fällen erlassen bzw. in geeigneten Fällen nicht erlassen wurden, schilderte anhand von Beispielen Oberrichter Dr. Wittenbeck, Leiter der Inspektions-gruppe./5/ W e n d 1 a n d untersuchte in diesem Zusammenhang das Verhältnis der Übergaben von Strafsachen an gesellschaftliche Gerichte zur Anwendung von Geldstrafen. Er setzte sich mit der teilweise vertretenen Auffassung auseinander, daß die Anzahl der Übergaben nur deshalb zurückgehe, weil die Geldstrafe in stärkerem Maße angewandt werde. Aus Überprüfungen des Genera lstaatsan waits sei zu erkennen, daß die Geldstrafe inzwischen als Bestandteil des sozialistischen Strafensystems anerkannt und demzufolge mehr als in der Vergangenheit angewandt werde. An diesem Anstieg der Geldstrafen und dem Stagnieren der absoluten Zahl der Übergaben dürfe jedoch die Entwicklung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte nicht insgesamt gemessen werden. Dazu wies Präsident Dr. Toeplitz in seinem Schlußwort darauf hin, daß die Ursachen für den relativen Rückgang der Übergaben noch nicht eindeutig geklärt seien. Nur zu einem Teil sei dies mit der Erhöhung des Anteils der Strafbefehle zu erklären, weil in einer Reihe von Fällen zu Unrecht ein Strafbefehl erlassen und damit die erzieherische Möglichkeit der gesellschaftlichen Gerichte übergangen werde. Es dürfe nicht zugelassen werden, daß auf diese Weise die Rolle der gesellschaftlichen Gerichte zurückgedrängt wird. Als eines der wichtigsten Kriterien für die Wirksamkeit der Geldstrafe nannte Staatssekretär Dr. Ranke (Ministerium der Justiz) die fristgemäße Beitreibung. Bei der Verwirklichung der Geldstrafen komme es darauf an, einheitliche Maßstäbe für die Zentralbuchhaltung in allen Bezirken zu schaffen. Der vom Gesetz beabsichtigte empfindliche Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters (§ 36 Abs. 1 StGB) sei mit ungerechtfertigter Großzügigkeit bei der Bewilligung von Tilgungsraten oder bei der Vollstreckung der Geldstrafen nicht vereinbar. Einheitlich müsse daher festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung möglich ist und welche wirtschaftlichen Verhältnisse für die Höhe der Tilgungsraten maßgeblich sind. Die von mehreren Diskussionsrednern aufgeworfene Frage, ob die Verurteilung auf Bewährung gegenüber der Geldstrafe die schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, wurde in der Plenartagung nicht abschließend geklärt. Die dazu geäußerten Gedanken sollen deshalb weiter diskutiert, theoretisch vertieft und anhand der in der Praxis auftretenden Probleme erörtert werden. Mit der Strafzumessung bei Alkoholstraftaten, bei denen §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 StGB anzuwenden sind, befaßte sich Direktor K u b a s c h (BG Erfurt) 76/ 74/ Der Beitrag von Körner ist in diesem Heft veröffentlicht. 151 Der Beitrag von Wittenbeck ist in diesem Heft veröffentlicht. Vgl. dazu auch Hennig, „Zur Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen und zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1972 S. 192. 161 Der Beitrag von Kubasch wird in Heft 10 der „Neuen Justiz“ veröffentlicht. Vgl. auch Wittenbeck, „Strafzumessung bei Zurechnungsunfähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit“, NJ 1969 S. 271 ff. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 263 (NJ DDR 1972, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 263 (NJ DDR 1972, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen richteten sich hauptsächlich gegen die Partei , wobei deren führende Rolle als dogmatische Diktatur diffamiert, das Ansehen führender Repräsentanten herabgewürdigt und ihre internationalistische Haltung diskreditiert wurde.

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