Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 26 (NJ DDR 1972, S. 26); kommt nach Überzeugung des Senats auch nicht darauf an, daß auf Grund des Feststellungsurteils entstandene Ansprüche sich unbedingt gegen die verklagte Partei richten müssen. Es ist durchaus auch möglich, und dieser Fall ist in der vorliegenden Sache gegeben, daß dem Kläger aus dem festgestellten Rechtsverhältnis anderweite Ansprüche erwachsen können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. Dezember 1964 ist der frühere Ehemann der Klägerin auf die gemäß § 13 EheVO zulässige Zeit von zwei Jahren zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden. An den für die Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen Umständen hat sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, nichts verändert, so daß die Voraussetzungen hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin und der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes der Klägerin noch voll bestanden haben. Es gibt auch keinen. Zweifel darüber, daß unter den gegebenen Umständen im Falle des Erlebens der geschiedene Ehemann der Klägerin auf deren Antrag gemäß § 15 Abs. 2 EheVO verurteilt worden wäre, auch weiterhin auf unbeschränkte Zeit der Klägerin Unterhalt zu zahlen. Ebensowenig zweifelhaft ist, daß die Verklagte eine solche Klage erhoben hätte, weil sie auf diesen Unterhalt angewiesen war, da sie über kein eigenes Einkommen verfügte. Diese Auffassung hat auch das Oberste Gericht vertreten (vgl. Urteil vom 29. August 1963 1 ZzF 40/63 ). Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Entscheidung über den Unterhalt darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die unterhaltsbedürftige Ehefrau nicht etwa durch Nichtbeachtung des § 14 Abs. 2 EheVO in ihrem Recht benachteiligt werden darf. Es ist also davon ausgegangen worden, daß auch nach Ablauf der zunächst gemäß § 13 Abs. 1 EheVO festzustellenden Unterhaltsverpflichtungen ein weiterer Unterhaltsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 EheVO für unbeschränkte Zeit gegeben ist. Der Senat ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß der Klägerin ein weitergehender Unterhaltsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 EheVO für unbeschränkte Zeit zugestanden hätte und sie ein rechtliches Interesse daran hat, dies durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen. §§284, 288 BGB. Wird ein Bürger wegen einer strafbaren Handlung (hier: Scheckbetrug) zum Schadenersatz verurteilt, so ist er auch ohne Mahnung des Geschädigten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent vom Tage der strafbaren Handlung an verpflichtet. Eine höhere Zinsforderung ist dann berechtigt, wenn der Geschädigte nachweist, daß ihm ein darüber hinausgehender Schaden entstanden ist. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 29. Mai 1970 BCB 9/70. Der Verklagte wurde u. a. wegen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Klägerin, die Sparkasse der Stadt D., hat im Strafverfahren beantragt, den Verklagten zum Schadenersatz und zur Zahlung von sechs Prozent Verzugszinsen ab 2. Oktober 1969 zu verurteilen. Das Kreisgericht hat dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht entsprochen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Verklagte hat ein auf den Namen eines Mitbewohners lautendes Scheckbuch der Klägerin gestohlen und zwei Schecks in Höhe von 490 M und 500 M mit dem Namen des Scheckbuchinhabers unterzeichnet. Diese Beträge wurden vom Postamt in F. in bar ausgezahlt. Der Verklagte kann auf Grund seiner strafbaren Handlung von der Klägerin nicht erwarten, daß er erst noch aufgefordert wird, den ihr zugefügten Schaden wiedergutzumachen. Das ist eine selbstverständliche Pflicht. Er befindet sich daher i. S. des § 288 BGB vom Tage der strafbaren Handlung an mit der erbrachten Leistung im Verzug (OG, Urteil vom 31. Januar 1964 2 Uz 38/63 OGZ Bd. 10 S. 249, NJ 1964 S. 384). Der Verklagte ist daher verpflichtet, ab 2. Oktober 1969 Verzugszinsen zu zahlen. Nach § 288 BGB ist eine Schadenersatzforderung wegen Verzugs grundsätzlich nur mit vier Prozent zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz ist nur dann zulässig, wenn der Klägerin ein darüber hinausgehender Schaden entstanden wäre (OG, Urteil vom 4. September 1964 2 Uz 10/64 OGZ Bd. 10 S. 256, NJ 1965 S. 65). Ein solch weitergehender Schaden könnte-z. B. dadurch entstanden sein, daß die Klägerin zur Abdeckung des ihr zugefügten Schadens einen Kredit mit einem höheren Zinssatz in Anspruch nehmen mußte. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Daher war ihr Antrag, soweit mehr als vier Prozent Verzugszinsen gefordert wurden, als unbegründet zurückzuweisen. §§421, 426, 823 BGB; §2 der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596); § 3 Abs. 3 der AO über die Einführung des Spargiroverkehrs vom 18. Juni 1965 (GBl. II S. 551) und Ziff. 17 der Bedingungen für den Spargiroverkehr zu dieser AO (GBl. II S. 552). 1. Hebt ein unbefugter Dritter mit einem gefälschten Scheck, den er im Freizügigkeitsverkehr bei der Deutschen Post einlöst, von dem bei einem Bankinstitut eingerichteten Girokonto eines Bürgers Geld ab, so ist das Bankinstitut geschädigt, wenn die Deutsche Post bei der Auszahlung die dafür maßgeblichen Bestimmungen beachtet hat. 2. Hat ein unbefugter Dritter dem Kontoinhaber das Scheckheft gestohlen und hat dieser entgegen den Scheckbedingungen dem Bankinstitut nicht unverzüglich den Verlust des Scheckheftes mitgeteilt, obwohl er dazu in der Lage war, so haftet der Kontoinhaber dem Bankinstitut für den Schaden. 3. Die gesamtschuldnerische Haftung eines Kontoinhabers aus Bankvertrag und eines unbefugten Dritten aus unerlaubter Handlung ist möglich, weil die gesamtschuldnerische Haftung keinen gemeinsamen Entstehungsgrund voraussetzt. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 18. Juni 1971 5 BCB 36/71. Der Kläger hat bei der Verklagten ein Spargirokonto; er nimmt auch am Scheckverkehr teil. Am 4. Aril 1970 entwendete der Bürger F. dem Kläger ein Scheckheft und den Wehrpaß. Er ahmte die Unterschrift des Klägers auf dessen Scheckformularen nach und ließ sich unter Vorlage des verfälschten Wehrpasses, in den er ein Bild von sich geklebt hatte, bei verschiedenen Postämtern in der Zeit vom 10. April 1970 bis 14. April 1970 im Freizügigkeitsverkehr insgesamt 3000 M auszahlen. Der Kläger zeigte den Diebstahl des Scheckheftes und des Wehrpasses am 6. April 1970 bei der Deutschen Volkspolizei an. Erst am 14. April 1970 teilte er jedoch der Verklagten den Verlust des Scheckheftes mit. 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 26 (NJ DDR 1972, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 26 (NJ DDR 1972, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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