Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 257 (NJ DDR 1972, S. 257); tive Haltung der Täter vor. In solchen Fällen erwarten die Bürger mit Recht nachhaltige Maßnahmen der Gerichte. Deshalb setzt die Anwendung der Geldstrafe, an die kein längerer Bewährungsprozeß für den Täter geknüpft ist, voraus, daß ein zumeist einmaliges disziplinloses Handeln vorliegt, das nicht zu besonders schädlichen Folgen führte. Aber auch bei dem Täter, der, ohne provoziert zu haben, selbst belästigt wird und nun unkontrolliert zuschlägt und bei dem ein Bewährungsprozeß nicht in Gang gesetzt werden muß, kann eine Geldstrafe die richtige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Insoweit ist es auch gerechtfertigt, die Anwendung der Geldstrafe nicht auf geringfügige Körperverletzungen einzuengen. Keinesfalls sollten aber wie es bei einigen Gerichten fast ausschließlich getan wird diese Voraussetzungen mit denen des Strafbefehls schlechthin identifiziert werden. Das bringt die Gefahr mit sich, daß in notwendigen Fällen der erzieherische Effekt der Hauptverhandlung verlorengeht. Das sollte bei der Frage nach der Geeignetheit des Strafbefehls immer berücksichtigt werden. In den Berichten des Präsidiums des Obersten Gerichts und des Kollegiums für Strafsachen an die 2. Plenartagung wird betont, daß die Schwere der Straftat die entscheidende Grundlage und der Ausgangspunkt der Strafzumessung ist. Dieser Gesichtspunkt wird u. E. bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe noch ungenügend beachtet. So gibt es Fälle, in denen vordergründig die Einkommensverhältnisse des Täters als Grundlage genommen werden und in denen die Frage im Mittelpunkt steht, welche Höhe der Geldstrafe ihn am empfindlichsten trifft. Losgelöst von der Tatschwere ist ein solches Herangehen falsch. Bei der Feststellung der Vermögensverhältnisse muß beachtet werden, daß der Täter zwar materiell empfindlich getroffen werden soll, daß er aber auch in der Lage sein muß, die Strafe zu bezahlen. Der verschiedentlich in Urteilen zu findende Hinweis auf Ersparnisse des Täters ist richtig, auf vorhandenes Vermögen schlechthin aber schon zu undifferenziert. Es nutzt für die richtige Bemessung der Geldstrafe wenig, wenn der Täter z. B. zwar Vermögen in Form eines Eigenheims besitzt, aber nur ein mittleres Arbeitseinkommen hat. Die Praxis zeigt ferner, daß es bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe bedeutungsvoll ist, ob und in welchem Umfang der Täter Wiedergutmachungsleistungen erbringen muß. Die Wiedergutmachung ist ein Teil aktiver Bewährung und muß sowohl zur Wahrung der Interessen des Geschädigten als auch zur Erziehung des Täters gefördert werden. Dabei treten bei vorsätzlichen Körperverletzungen z. T. solche Probleme auf, daß der Täter durch die Gerichte zu langjährigen Schadenersatzleistungen verurteilt wird, die aus der Verletzung des Geschädigten resultieren. Das kann u. E. im Einzelfall ein berechtigter Grund dafür sein, keine Geldstrafe auszusprechen. Soweit-es die Geldstrafe als Zusatzstrafe betrifft, ist die Orientierung im Bericht des Kollegiums für Strafsachen zu unterstützen. Weil die Geldstrafe hier die Wirkung der Hauptstrafe erhöht, insbesondere weil sie die subjektiven Umstände beeinflussen soll, die entscheidend für die Tatbegehung waren, ist sie vor allem bei Rückfall- und Alkoholtätern zusätzlich zur Verurteilung auf Bewährung und auch zur Freiheitsstrafe auszusprechen. Das ist auch im Hinblick auf die Freiheitsstrafe, insbesondere die kurzfristige Freiheitsstrafe, richtig. Als Zusatzstrafe sollte sie z. B. genutzt werden, wenn die Körperverletzung mit der Beschädigung fremden Eigentums verbunden war. FRITZ SCHUMANN, Richter am Obersten Gericht Probleme der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten Zu einigen Kriterien der Abgrenzung der Freiheitsstrafe von Strafen ohne Freiheitsentzug Im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das 22. Plenum (NJ 1969 S. 264 ff.) wurde hervorgehoben, daß die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, ob im konkreten Fall eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die Gesamtheit der Strafzumessungstatsachen ist (Umstände der Tat, die den gesetzlichen Strafzumessungskriterien des § 61 StGB und den gesetzlichen Voraussetzungen der §§30 und 39 ff. StGB entsprechen). Nur durch eine zusammenhängende Betrachtung kann die gerechte Strafart bestimmt werden. Dabei hat das Oberste Gericht sowohl in Ziff. 3.1. dieses Berichts (NJ 1969 S. 268) als auch in mehreren Entscheidungen die Schwere der Straftat als die entscheidende Grundlage und den Ausgangspunkt für die Strafzumessung hervorgehoben, wobei die Persönlichkeit des Täters tatbezogen zu bewerten ist (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 3. Juli 1969 I Pr 15 4/69 [OGSt Bd. 10 S. 61; NJ 1969 S. 473]). Untersuchungen des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts bei einigen Kreisgerichten der Bezirke Rostock, Frankfurt (Oder) und in Berlin ergaben, daß die Gerichte bei Ersttätern von Eigentumsdelikten etwa bei einem Schadensumfang ab 3 000 M prüfen, ob eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Das ist ein Betrag, der noch nicht das Tatbestandsmerkmal „schwere Schädigung“ (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Eine Verurteilung auf Bewährung wird bei einer solchen Schadenshöhe vor allem dann noch angewandt, wenn es sich um sonst positive Bürger handelt. Zutreffend würdigen dabei die Gerichte besonders die Arbeitsleistungen des Täters, sein Verhalten im Arbeitskollektiv, in der Familie und die Erfüllung ihm obliegender materieller Verpflichtungen. Das Vorliegen von Bedingungen, die die Tat begünstigten, wird soweit diese nicht vom Täter geschaffen wurden bzw. soweit er zu deren Beseitigung auf Grund seiner beruflichen Stellung nicht verpflichtet ist in der Regel zutreffend als ein "Umstand gewertet, der die Tatschwere mindert. Dieser richtigen Strafzumessungspraxis entsprechen noch nicht alle gerichtlichen Entscheidungen. Die mit dem 22. Plenum des Obersten Gerichts gegebene Orientierung und die sich daraus für die Strafzumessung ergebenden Konsequenzen werden in der Praxis noch nicht allenthalben verstanden. Eine Ursache dafür ist auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität die Tatsache, daß bisher zu wenig Entscheidungen veröffentlicht wurden, die die theoretischen Erkenntnisse dieses Plenums umsetzen. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts sieht deshalb eine Schwerpunktaufgabe in diesem Jahr darin, im Interesse der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Kriterien für die Strafzumessung bei Eigentumsdelikten zu erarbeiten und diese Ergebnisse in Entscheidungen als Anleitung für alle Gerichte umzusetzen. Für außerordentlich nützlich zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, besonders der Strafzumessung, hält der Senat auch die Methode des Bezirksgerichts Gera, das bei Plenartagungen anhand 25 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau.

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