Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 255 (NJ DDR 1972, S. 255); einer Hauptverhandlung geprüft werden muß (z. B. die Feststellung von Pflichtverletzungen und des Kausalzusammenhangs bei Fahrlässigkeitsdelikten). Die vorstehenden Ausführungen zielen auf eine richtige und differenzierte Anwendung der Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren und nicht primär auf eine Einschränkung der Anwendung dieser Verfahrensart ab. Deshalb ist es auch notwendig, daß alle für das Strafbefehlsverfahren geeigneten Fälle genutzt werden. Eine Aussprache mit dem Beschuldigten gemäß § 271 Abs. 2 StPO soll das Gericht vor Erlaß des Strafbefehls nur dann führen, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten notwendig sind (vgl. Ziff. 3.5. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1971). Das wird z. B. dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte vorbestraft und trotzdem ausnahmsweise der Erlaß eines Strafbefehls möglich ist, der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist, in seinem Gesamtverhalten jedoch Anlaß zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, Disziplinarmaßnahmen usw. gegeben hat. Auch für solche Aussprachen gilt das Prinzip der Konzentration auf das Wesentliche. Sie müssen vor Erlaß des Strafbefehls stattfinden. Die Anwesenheit eines Protokollführers und eine Protokollierung sind nicht erforderlich, es genügt eine Aktennotiz. Die Arbeitsstelle des Verurteilten ist in geeigneter Form über den Ausgang des Verfahrens zu informieren (Ziff. 3.5. des Beschlusses vom 9. Juli 1971). Diese Information, die grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Strafbefehls vorgenommen werden soll, bedarf nicht in jedem Fall der Schriftform. Sie kann auch mündlich, z. B. durch Schöffen, oder fernmündlich durch das Gericht erfolgen. Die Entscheidung ist gemäß § 273 Abs. 2 StPO auch dem Anzeigenden und dem Geschädigten mitzuteilen. Auf der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Geldstrafen schnell beizutreiben. Der Stand der Arbeit auf diesem Gebiet ist in den einzelnen Bezirken unterschiedlich. Deshalb ist die Aufmerksamkeit der Direktoren der Bezirksund Kreisgerichte auch auf diese Seite-der Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens zu lenken. Es sollte insbesondere geklärt werden, in welchen Fällen und in welcher Höhe ausnahmsweise Ratenzahlungen zu gewähren sind, um die Spürbarkeit der Geldstrafe nicht zu beeinträchtigen, wie auf eine schnelle Übersendung der Vollstrek-kungsunterlagen an die Zentralbuchhaltung Einfluß genommen werden kann, wie zu sichern ist, daß die Zentralbuchhaltung umgehend detaillierte Angaben über die Vermögensver-hältnisse der Schuldner erhält, um sofort Pfändungsmaßnahmen einleiten zu können, wie die Kollektive der Werktätigen bei Nichtzahlung der Geldstrafe auf den Schuldner einwirken können und wie die Informationsbeziehungen zwischen den Zentralbuchhaltungen und den Gerichten zu gestalten sind, um bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe prüfen zu können. Aus der Einschätzung der Arbeit der Zentralbuchhaltungen ergeben sich aber auch wichtige Hinweise für eine richtige und differenzierte Anwendung der Geldstrafe. So stellte sich in einigen Fällen erst bei der Vollstreckung heraus, daß auf Grund anderer Verpflichtungen des Verurteilten (Unterhalts- und Mietrückstände, die bei der Pfändung vorgehen, Gerichtskosten, Schadenersatz aus anderen Verfahren) die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Geldstrafe gar nicht bestanden. Auch daraus ergibt sich, daß die Gerichte bei einer beabsichtigten Geldstrafe die soziale Situation des Täters besonders gründlich aufklären und diese im Urteil als spezielles Strafzumessungskriterium konkret herausarbeiten müssen. Dr. GERHARD KÖRNER, Direktor des Bezirksgerichts Dresden Zur Handhabung der Geldstrafe und des Strafbefehls im Bezirk Dresden In den letzten drei Jahren haben die Geldstrafen als Hauptstrafen im Bezirk Dresden um 157 % zugenommen. Gleichzeitig damit stieg die Anwendung der Strafbefehle; so wurden im IV. Quartal 1971 mittels Strafbefehl 28,5 % aller Verurteilten zur Verantwortung gezogen. Das war für die Leitung des Bezirksgerichts Anlaß, den Fragen der Anwendung des Strafbefehls und der Geldstrafe erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und die operative Arbeit der Senate und der Inspektionsgruppe darauf zu konzentrieren. Die Untersuchungen haben ergeben, daß das Hauptanwendungsgebiet der Geldstrafe Delikte der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit, einfache Eigentumsdelikte, vorsätzliche Körperverletzungen und andere leichtere Straftaten gegen die Persönlichkeit sind. In der Mehrzahl der ausgesprochenen Geldstrafen gingen die Gerichte von den im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) dargelegten Kriterien aus. Es gibt jedoch noch Mängel, die die Wirksamkeit der Geldstrafen beeinträchtigen. Nicht immer wird von den Kreisgerichten beachtet, daß Maßstab für die zu erkennende Strafe in erster Linie die Tat- und Schuldschwere sein müssen. So hat z. B. das Kreisgericht Pirna einen Strafbefehl über 200 M Geldstrafe erlassen, weil der Täter nach einer Zechtour einen Bürger, der ihn wegen ruhestörenden Lärms ermahnte, zusammengeschlagen hatte. Der Geschädigte erlitt eine Thorax-Kontusion, eine Wirbelsäulenzerrung sowie eine Kehlkopfverletzung mit starken Atembeschwerden. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig. In diesem Fall wäre wegen des rowdyhaften Charakters der Tat und ihrer Folgen die Durchführung einer Hauptverhandlung unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sowie eine andere Strafart notwendig gewesen. Ungeeignet für die Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehls sind m. E. in der Regel auch Vergehen der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. Bei solchen Delikten werden aber Strafbefehl und Geldstrafe angewendet, selbst wenn die Verkehrsunfälle zum Tode von Menschen führten. Es kommt auch noch vor, daß die Gerichte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täter isoliert von den Kriterien des § 61 Abs. 2 StGB betrachten und sie entweder überbewerten oder nicht mit zur Grundlage der Entscheidung machen. So verurteilte z. B. ein Kreisgericht einen Angeklagten zu einer sehr hohen Geldstrafe, weil er einen Funktionär verächtlich gemacht hatte. Die Tat rechtfertigte eine solche Strafhöhe nicht; das Gericht ließ sich vielmehr ausschließlich davon leiten, daß der Angeklagte sehr vermögend war. Andererseits werden die wirtschaftlichen Verhältnisse 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 255 (NJ DDR 1972, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 255 (NJ DDR 1972, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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