Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 254 (NJ DDR 1972, S. 254); taten beschränkt, die nur einen geringen Grad an Gesellschaftswidrigkeit aufweisen, sondern sie ist auch bei Verbrechen zulässig. Als Zusatzstrafe dient die Geldstrafe dazu, die Wirkung der Hauptstrafe in einer bestimmten Richtung zu erhöhen wobei vor allem die subjektiven Umstände beeinflußt werden' sollen, die entscheidend für die Begehung der Straftat waren. Es ist zu prüfen, ob die Zusatzstrafe den Besonderheiten der Straftat entspricht und ob sie notwendig und geeignet ist, den Ursachen der Straftat entgegenzuwirken. Für die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind dabei zwei Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung: Sie muß im richtigen Verhältnis zur Tat und zur Hauptstrafe stehen. Die Hauptstrafe darf durch die Höhe der Zusatzstrafe nicht in den Hintergrund treten. Sie muß andererseits so-bemessen werden, daß sie neben der Hauptstrafe einen spürbaren Eingriff in die persönlichen Vermögensverhältnisse darstellt und so die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe erhöht. Sie ist vorwiegend dann sinnvoll und zur Verstärkung der Wirkung der Hauptstrafe geeignet, wenn der Begehung der Straftat subjektiv eigennützige Bestrebungen zugrunde lagen, z. B. die Straftat ausschließlich zur Befriedigung materieller Interessen begangen wurde, sie auf egoistischer, rücksichtsloser Außerachtlassung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruhte (z. B. steuerrechtliche Verpflichtungen oder Pflichten aus Vermögensverwaltung) oder in der Straftat eine gröbliche Mißachtung geschaffener Werte (z. B. Zerstörung von Straßenbeleuchtung, von Park- und Gartenanlagen) zum Ausdruck kommt. Für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Höhe der Zusatzstrafe gelten die unter a) gemachten Ausführungen. Wird im Rechtsmittelverfahren eine Freiheitsstrafe in eine Verurteilung auf Bewährung abgeändert, kann auf eine Zusatzgeldstrafe erkannt werden. Das Verbot der Straferhöhung steht dem nicht entgegen, weil es sich insgesamt um eine mildere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt. Oberrichter Dr. SIEGFRIED WITTENBECK, Mitglied des Präsidiums und Leiter der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts Anwendung der Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren Im IV. Quartal 1971 wurde gegen etwa ein Drittel aller Verurteilten auf Geldstrafen erkannt, davon etwa 90 % im Strafbefehlsverfahren. Untersuchungen der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts haben jedoch ergeben, daß in einer Anzahl von Fällen auch Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen wurden, obwohl die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht gesetzlich geboten oder die Durchführung einer Hauptverhandlung und der Ausspruch einer anderen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit notwendig waren. Die Ursachen hierfür liegen u. a. darin, daß die Wirkung der Geldstrafe teilweise überbetont und die Kraft der gesellschaftlichen Gerichte unterschätzt wird, der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) von einigen Richtern lediglich unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verfahrensweise betrachtet wird und selbst als notwendig erkannte Maßnahmen aus Gründen der Zeitersparnis nicht durchgeführt werden, die exakte Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls durch das Gericht unterbleibt, und zwar im Vertrauen darauf, daß diese Prüfung bereits vom U-Organ und dem Staatsanwalt vorgenommen worden ist. Diese und ähnliche Gründe führten dazu, daß Strafsachen mit Strafbefehl erledigt worden sind, die in die Zuständigkeit gesellschaftlicher Gerichte gehörten. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen anstelle einer Geldstrafe durch Strafbefehl eine andere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Durchführung einer Hauptverhandlung hätte ausgesprochen werden müssen. Das trifft z. B. auf solche Täter zu, die teils mehrfach und einschlägig vorbestraft sind oder bei denen auf Grund ihrer bisherigen labilen Lebensweise die erzieherische Wirkung eines Strafbefehls nicht ausreicht.' Gründe für die Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls können sein: 1. Die Voraussetzungen des § 28 StGB für die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht liegen vor. 2. Die Handlung ist mangels Tatbestandsmäßigkeit kein Vergehen, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Verfehlung. 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Geldstrafe gemäß §§ 30, 36 StGB sind nicht gegeben, es ist eine andere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen. Das kann der Fall sein, wenn die Schwere der Tat auf Grund ihrer objektiven Schädlichkeit eine strengere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert (z. B. bei einem besonders erheblichen materiellen Schaden durch ein Eigentumsdelikt; bei einer besonders rohen und brutalen Begehungsweise einer Körperverletzung) ; der Grad der Schuld des Täters die Anwendung einer Geldstrafe ausschließt, z. B. bei wiederholter einschlägiger Straffälligkeit, insbesondere noch während der Bewährungszeit; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine der Tatschwere angemessene Geldstrafe nicht zulassen, eine solche von vornherein nicht realisierbar erscheint oder der Täter über kein eigenes Einkommen verfügt. 4. Wenn eine Geldstrafe zwar der Tatschwere angemessen sein könnte, die Durchführung einer Hauptverhandlung jedoch erforderlich ist, weil die unmittelbare Mitwirkung eines Kollektivs aus erzieherischen Gründen notwendig ist, in der Beweisaufnahme begründete Einwände geprüft werden müssen (z. B. bei Körperverletzungsdelikten hinsichtlich Notwehr und Notwehrüberschreitung), die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen widersprüchlich sind, durch andere Beweismittel die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage nicht bestätigt wird und demzufolge kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, ein komplizierter Sachverhalt gegeben ist, der in 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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