Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 25 (NJ DDR 1972, S. 25); Zivil- und Familienrecht §256 ZPO; §31 Abs. 1 FGB. Das rechtliche Interesse einer Partei, feststellen zu lassen, daß der geschiedene Ehegatte im Erlebensfall auch über die gerichtlich festgesetzte Zeitdauer hinaus zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre, erwächst erst dann, wenn die Partei erfährt, daß ihr bei Feststellung einer solchen Verpflichtung von der Sozialversicherung eine Rente gezahlt wird. BG Potsdam, Urt. vom 23. Juni 1970 1 BCB 21/70. Die Klägerin war mit Max N. verheiratet. Die Ehe wurde geschieden und der geschiedene Ehemann durch das Bezirksgericht am 11. Dezember 1964 verpflichtet, an die Klägerin auf die Dauer von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen. Dabei wurde davon ausgegangen, daß der geschiedene Ehemann eine hohe Rente erhielt, die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 65 Jahre alt und daher erwerbsunfähig war und über eigenes Einkommen nicht verfügte. Max N. verstarb im Februar 1966. Er ist von den beiden Verklagten je zur Hälfte beerbt worden. Seit dieser Zeit hat die Klägerin keinen Unterhalt mehr bekommen. Von der Sozialversicherung erhielt sie damals die Auskunft, daß ihr ein Rentenanspruch nicht zustehe. Deshalb hat sie einen entsprechenden - Antrag auch nicht gestellt. Sie wurde von ihrer Tochter, der Verklagten zu 2), unterhalten. Ein am 29. November 1968 gestellter Rentenantrag der Klägerin ist unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden, daß eine Unterhaltsrente nur für die durch Gericht mit Urteil festgesetzte Unterhaltsdauer gezahlt werden könne; dieser Zeitraum sei jedoch im Dezember 1966 abgelaufen gewesen. Die Klägerin hat nunmehr Klage erhoben und vorgetragen, daß sie entsprechend einer ihr von der Verwaltung der Sozialversicherung erteilten Auskunft mit einer Unterhaltsrente rechnen könne, wenn sie eine gerichtliche Entscheidung vorlege, aus der ersichtlich sei, daß ihr geschiedener Ehemann im Erlebensfall verpflichtet gewesen wäre, ihr auch nach Ablauf der im Urteil vom 11. Dezember 1964 festgesetzten zweijährigen Unterhaltsdauer weiterhin Unterhalt zu gewähren. Daß dies der Fall gewesen wäre, stehe außer Zweifel. Während der zweijährigen Unterhaltszeit sei weder in den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres geschiedenen Ehemannes noch in ihren eine Änderung eingetreten, die zum Verlust ihres Unterhaltsanspruchs geführt hätte. Die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung sei allein auf die damals geltende gesetzliche Regelung des § 13 EheVO zurückzuführen. Hätte ihr geschiedener Ehemann diesen Zeitraum überlebt, dann wäre von ihr auch Klage auf Weiterzahlung des Unterhalts erhoben worden. Sie habe deshalb ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, daß ihr geschiedener Ehemann im Falle seines Erlebens auch nach Ablauf des 11. Dezember 1966 zur Weiterzahlung des Unterhalts an sie verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, daß die Klägerin die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 FGB nicht eingehalten habe. Da der Unterhaltsanspruch verjährt sei, sei auch die Feststellungsklage gegenstandslos. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, daß das Kreisgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß durch § 31 FGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung sei lediglich auf Klagen anzuwenden, mit denen die Weiterzahlung des Unterhalts begehrt werde. Bei einer Feststellungsklage sei aber ausschlaggebend, daß ein rechtliches Interesse auf Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses vorliege. Dieses rechtliche Interesse sei bei der Klägerin gegeben, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, daß sie eine Unterhaltsrente erhalten könne, wenn sie die Unterhaltsverpflichtung ihres geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes durch gerichtliches Urteil nachweise. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht innerhalb der durch § 31 Abs. 1 FGB bestimmten Frist ihre weiteren Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend gemacht hat und deswegen ihr etwa zustehende weitere Unterhaltsansprüche verjährt sind. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß mit der Verjährung dieser Ansprüche auch die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß im Falle des Erlebens für ihren geschiedenen Ehemann die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt auch noch nach dem 11. Dezember 1966 bestanden hätte, gegenstandslos geworden sei. Diese Auffassung des Kreisgerichts ist unrichtig, weil sie zunächst einmal davon ausgeht, daß die Klägerin nach Ansicht des Kreisgerichts aus eigenem Verschulden die gesetzlich bestimmte Frist zur Geltendmachung weiteren Unterhalts nicht eingehalten hat. Dabei hat das Kreisgericht jedoch übersehen, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin bereits im Februar 1966, also vor Ablauf des durch Urteil des Kreisgerichts bestimmten Unterhaltszeitraums, verstorben ist, so daß zu dieser Zeit weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung weiterer Unterhaltsansprüche durch die Klägerin Vorgelegen haben. Zu dieser Zeit hat für die Klägerin aber auch kein rechtliches Interesse an einer Feststellung dahin bestanden, daß ihr geschiedener Ehemann im Falle des Erlebens verpflichtet gewesen wäre, ihr über den 11. Dezember 1966, den Ablauf der festgesetzten Unterhaltsdauer, hinaus Unterhalt zu gewähren. Das ergibt sich daraus, daß die damaligen Bemühungen der Klägerin, Rente oder Unterhaltsrente zu erhalten, ohne Erfolg waren. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablehnung ihres Rentenantrags im November 1968 und der ihr dabei erteilten Belehrung ist der Klägerin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung erwachsen. Dieses rechtliche Interesse der Klägerin besteht darin, daß nach § 45 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) eine Unterhaltsrente dann gezahlt wird, wenn eine Unterhaltsverpflichtung auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens der VO, besteht bzw. bestanden hätte. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 ZPO ist nur dann möglich und zulässig, wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Allein daraus folgt, daß die Erhebung einer Feststellungsklage in der Zeit vor der Entscheidung über den Rentenantrag der Klägerin im November 1969 keinen Erfolg hätte haben können, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Klägerin ein solches rechtliches Interesse gar nicht hatte. Das Kreisgericht hat aus der Verjährung des Zahlungsanspruchs hergeleitet, daß für die Klägerin ein rechtliches Interesse nicht gegeben ist. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil die Klage auf Feststellung auch hinsichtlich solcher Rechtsverhältnisse als zulässig angesehen werden muß, die zwar selbst nicht mehr bestehen, aus deren Feststellung der Kläger jedoch Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft herzuleiten vermag. Es 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 25 (NJ DDR 1972, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 25 (NJ DDR 1972, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß dieser Klassenstandpunkt keine einmalig fertig geformte Einstellung von statischer Beschaffenheit sein kann, sondern, der Dynamik der Gesetzmäßigkeiten bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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