Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 244 (NJ DDR 1972, S. 244); Bremsweg haben (z. B. ist er im Winterverkehr bei mit Spikes ausgerüsteten Reifen kürzer). Kommt das Kreisgericht nach der erneuten Vernehmung aller Zeugen und der Ausschöpfung aller übrigen Beweismittel zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte den Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat, so wird es unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Kriterien, die für die Bemessung der Strafe nach Art und Höhe Bedeutung haben (§§ 30 bzw. 39, 61 StGB), sowie unter Berücksichtigung der sonst allgemein positiven Verhaltensweise des Angeklagten auf eine entsprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen haben. Zivil- und Familienrecht §§91 ff 271 Abs. 3, 495 ff. ZPO; §4 der 3. VereinfVO. Im Güteverfahren sind die Kostenbestimmungen des §271 Abs. 3 ZPO und des §4 Abs. 1 der 3. VereinfVO analog anwendbar. Der Erlaß einer Kostenentscheidung setzt jedoch von besonderen Verfahrensarten abgesehen voraus, daß wenigstens ein Güteverfahren anhängig ist. Ist ein Güteverfahren nicht in Gang gesetzt worden, so ist für eine prozessuale Kostenentscheidung kein Raum. Entstandene außergerichtliche Kosten können die Parteien nur aus materiellen Gesichtspunkten erforderlichenfalls ln einem gesonderten Verfahren geltend machen. OG, Urt. vom 11. Januar 1972 2 Zz 11/71. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 20. Januar 1970 beim Kreisgericht Klage mit der Behauptung eingereicht, die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses des verstorbenen Georg K. zu erteilen. Die Klage wurde von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. März 1970 haben die Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragspartnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat erwidert, daß für eine Kostenentscheidung gemäß §4 der 3. VereinfVO kein Raum sei. Da die Klage nicht von Amts wegen zugestellt worden sei, sei keine Rechtshängigkeit eingetreten. Deshalb bedeute die Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Antragsteller Klagerücknahme, so daß ihnen gemäß § 271 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien. Außerdem habe die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Das Kreisgericht hat mit Beschluß den Antragstellern die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, daß die Anzeige der Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit als Klagrücknahme zu werten sei. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend geht der Kassationsantrag davon aus, daß in den Fällen, in denen dem Streitverfahren gemäß § 495 a ZPO ein Güteverfahren vorausgeht, die Rechtshängigkeit gemäß § 263 ZPO kein Kriterium dafür sein kann, ob und welche Kostenentscheidung ergehen kann. Mit der Richtlinie Nr. 8 des Plenums des Obersten Gerichts über die Kostenerstattung im Güteverfahren (§ 495 a ZPO) vom 10. Juli 1957 - R PI 1/57 - (GBl. II S. 233; NJ 1957 S. 481) wurde klargestellt, daß das Güteverfahren in einem so untrennbaren Zusammenhang zum streitigen Verfahren steht, daß die Kostenbestimmungen für die Klagrücknahme (§ 271 Abs. 3 ZPO) und die übereinstimmend angezeigte Erledigung der Hauptsache (§ 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO) im Güteverfahren analog anzuwenden sind. Solange das Gericht noch im Güteverfahren mit der Sache befaßt ist, ist sie noch nicht rechtshängig. Die Rechtshängigkeit wird vielmehr erst begründet allerdings rückwirkend zum Zeitpunkt der Zustellung des als Klagschrift zu behandelnden Güteantrags , wenn sich die Parteien im Güteverfahren nicht einigen und das Gericht ins Streitverfahren eintritt (§§ 499 e, 253 und 263 ZPO). Der Erlaß einer Kostenentscheidung setzt jedoch von besonderen Verfahrensarten abgesehen voraus, daß wenigstens ein Güteverfahren anhängig war. Daran hat es in der vorliegenden Sache gemangelt. Das ergibt sich aus folgenden Gründen: Am 21. Januar 1970 ging die als Güteantrag zu behandelnde Klage vom 20. Januar 1970 beim Kreisgericht ein. Der Güteantrag hätte gemäß § 498 Abs. 1 und § 496 Abs. 1 ZPO den Antragsgegnern von Amts wegen zugestellt werden müssen. Das ist ausweislich der Prozeßakten nicht geschehen. Dieser Mangel ist gemäß § 295 ZPO auch nicht geheilt worden, da nach dem Akteninhalt von einem Verzicht der Antragsgegnerin auf Zustellung in dieser Sache, in der auch keine Güteverhandlung stattgefunden hat, nicht ausgegangen werden kann. Daraus folgt, daß ein Güteverfahren nicht in Gang gesetzt worden ist, so daß auch keine prozessuale Kostenentscheidung hätte ausgesprochen werden dürfen. Das gilt aus dem angeführten Grunde allgemein, also auch insoweit, als den Parteien mit der Einreichung des Güteantrags und zu seiner Vorbereitung bzw. zur Erwiderung hierauf außergerichtliche Kosten entstanden sind, und nicht nur deshalb, weil in Fällen vorliegender Art keine Gerichtsgebühren entstanden bzw. entstandene wieder fortgefallen sind (§§31 a, 29 GKG). Diese Rechtslage hat zur Folge, daß entstandene Kosten in Fällen dieser Art nur aus materiellen Gesichtspunkten geltend gemacht und eingeklagt werden können, insbesondere als Schadenersatz, wenn sich die Gegenseite im Schuldnerverzug befunden hat. Ob die Voraussetzungen für eine dahingehende Verurteilung hier gegeben sind, ist erforderlichenfalls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. In dieser Sache wäre dafür nur dann Raum gewesen, wenn die Klage bzw. der Güteantrag geändert und nach der Erteilung der Auskunft ein Zahlungsanspruch wegen der entstandenen Kosten erhoben worden wäre. Art. 11 der Verfassung; §§ 226, 535, 536 BGB. Die Verweigerung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter beabsichtigten Verbesserung des Wohnraums (hier: Einbau eines Bades) stellt sich dann als eine schikanöse Rechtsausübung und Mißachtung der sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen des Gebrauchs des Eigentums dar, wenn diese Verbesserung im Rahmen eines gesellschaftlich anzuerkennenden Bedürfnisses liegt, ohne wesentliche Beeinträchtigung des Vermieters und anderer Hausbewohner durchführbar und der Mieter darüber hinaus bereit ist, die Kosten der Verbesserung zu tragen. BG Schwerin, Urt. vom 2. Februar 1972 - BCB 40/71. Zwischen den Parteien besteht seit Dezember 1968 ein Mietverhältnis über eine 3' 2-Zimmer-Wohnung im Hause der Verklagten. Die Kläger beabsichtigen, in der Küche dieser Wohnung ein Bad einzurichten, womit die Verklagte nicht einverstanden ist. 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 244 (NJ DDR 1972, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 244 (NJ DDR 1972, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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