Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 242 (NJ DDR 1972, S. 242); : Es widerspräche auch der sozialistischen Gerechtigkeit (Art. 5 und 7 StGB), wenn ein Täter, der das Gesetz mehrfach verletzt hat, besser gestellt wird als ein anderer, der sich nur wegen einer Gesetzesverletzung zu verantworten hat. Es war deshalb unzulässig, den Angeklagten mit öffentlichem Tadel zu bestrafen, da die durch ihn zugleich verletzte Strafbestimmung des § 212 Abs. 1 StGB als mildeste Strafart Verurteilung auf Bewähung androht, die gemäß § 64 StGB im vorliegenden Fall als Strafuntergrenze gilt. Entsprechend der Schwere der Straftat und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ist im vorliegenden Fall der Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung ausreichend. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 100 M als Zusatzstrafe, auf die zuvor beim Ausspruch eines öffentlichen Tadels nicht hätte erkannt werden dürfen, erachtet das Präsidium zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung für erforderlich. Da als Hauptstrafe eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen wurde, konnte es auf der Grundlage des § 49 StGB bei der Verurteilung zu der Geldstrafe als Zusatzstrafe verbleiben. Da auch der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe als Hauptstrafe für ausreichend hielt, konnte das Präsidium gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 2 StPO selbst entscheiden. §§ 64 Abs. 4, 51 StGB. Bei der Festsetzung einer neuen Hauptstrafe unter Einbeziehung eines bereits rechtskräftigen Urteils ist auch die mit einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ausgesprochene Zusatzstrafe zu berücksichtigen. BG Suhl, Urt. vom 15. November 1971 Kass. S 10/71. Der Angeklagte wurde vom Kreisgericht S. am 2. August 1971 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen. Am 7. September 1971 verurteilte ihn das Kreisgericht M. unter Einbeziehung des Urteils des Kreisgerichts S. zu einer Hauptstrafe von zwei Jahren. Eine Entscheidung über die Zusatzstrafe wurde nicht getroffen. Der Staatsanwalt des Bezirks hat zuungunsten des Angeklagten einen Kassationsantrag gestellt und die Aufhebung des Strafausspruchs gefordert. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen Das Kreisgericht M. hat richtig erkannt, daß bei der erneuten Verurteilung die Bestimmung des § 64 Abs. 4 StGB Anwendung finden mußte, weil der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafe aber noch nicht vollständig vollzogen war und er sich wegen weiterer Straftaten, die vor dieser Verurteilung begangen wurden, zu verantworten hatte. Unter Einbeziehung der erfolgten Verurteilung durch das Kreisgericht S. hatte deshalb in Abänderung des bereits ergangenen Urteils das Kreisgerichts M. eine neue Strafe iüi die Gesamtheit der begangenen Straftaten festzusetzen. Das hat das Kreisgericht M. jedoch nur in bezug auf die Freiheitsstrafe getan. Insoweit erfolgte eine unzulässige Einengung des § 64 Abs. 4 StGB, wonach bei Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzungen eine neue Strafe festzusetzen ist. Ausgehend von den Grundsätzen der Strafzumessung ist bei der Bemessung der Strafe vom strafrechtlich zu würdigenden Gesamtverhalten des Täters auszugehen, und es sind sowohl die strafbaren Handlungen, die zur früheren Verurteilung führten, als auch die Straftaten, die eine erneute Verurteilung zur Folge hatten, im Zusammenhang zu würdigen und bei Bildung der neuen Hauptstrafe zu beachten. Die Zusatzstrafen verstärken die Wirkung der ausgesprochenen Hauptstrafe und sind grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich in den gesetzlich bestimmten Regelungen der §§ 56 Abs. 4 und 57 Abs. 4 StGB vorgesehen. Bei der Festsetzung einer neuen Hauptstrafe unter Einbeziehung eines bereits rechtskräftigen Urteils hat das Kreisgericht deshalb nicht nur die Freiheitsstrafe, sondern auch die Zusatzstrafe zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß die ausgesprochene Zusatzstrafe nicht in Wegfall kommen oder gemindert werden kann, weil in Zusammenhang mit der bereits ausgesprochenen Hauptstrafe eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und das Gesetz eine Minderung nicht vorsieht. Hingegen ist es möglich, auf Grund der Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der erneuten Straftat auf eine schwerere als die bereits ausgesprochene Zusatzstrafe (z. B. Erhöhung der Frist einer bereits ausgesprochenen zeitlich begrenzten Aufenthaltsbeschränkung oder Ausspruch einer solchen ohne Begrenzung der Dauer oder Ausspruch einer neuen Zusatzstrafe) zu erkennen. Da das Kreisgericht M. gemäß § 64 Abs. 4 StGB verpflichtet war, eine neue Strafe festzusetzen, mußten die rechtskräftige Freiheits- und die Zusatzstrafe einbezogen werden. Weil es dies unterlassen hat, war das Urteil des Kreisgerichts M. gemäß § 321 Abs. 1 StPO im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 322 Abs. 2 StPO an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §7 Abs. 3 StVO; §196 StGB; §222 StPO. 1. Bei der Beurteilung, ob ein Abstand zwischen zwei Fahrzeugen angemessen ist, sind insbesondere die Geschwindigkeit des Vorausfahrenden, die eigene Geschwindigkeit, die übrige Verkehrslage, die Straßen-und Sichtverhältnisse sowie der notwendige Bremsweg zu beachten. 2. Bei Verkehrsstraftaten sind zunächst die objektiven Geschehnisse festzustellen, die zum Unfall führten. Danach ist zu prüfen, welche Pflichten dem Angeklagten oblagen und ob er diese Pflichten bewußt oder unbewußt verletzt hat. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen ist zu untersuchen, ob sie kausal für den Unfall bzw. die Verletzungen oder den Tod von Menschen sind. Danach sind die Tatbestandsmäßigkeit nach § 196 StGB und die Schuld zu prüfen. 3. Liegt bei dem Angeklagten eine Erinnerungslücke vor, so ist zu beachten, daß die Zeitdauer, in der eine derartige retrograde Amnesie besteht, nicht ständig gleichzubleiben braucht. Es ist deshalb zu klären, was von den Einlassungen des Angeklagten nachträglich hypothetische Interpretation und was echtes, sich möglicherweise erweiterndes Gedächtnis des Angeklagten ist. Damit im Zusammenhang ist es auch möglich, aus dem tatsächlichen Geschehen im Zusammenhang mit den Wahrnehmungen der Zeugen die Zuverlässigkeit der Aussagen des Angeklagten zu überprüfen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 19. Januar 1971 2 BSB 219/70. Der Angeklagte fuhr am 25. Oktober 1970 gegen 9.30 Uhr von S. auf Rügen in Richtung B. Unterwegs setzte leichter Nieselregen ein, der bis in die Mittagsstunden 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 242 (NJ DDR 1972, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 242 (NJ DDR 1972, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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