Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 237 (NJ DDR 1972, S. 237); eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Daraus ergibt sich, daß bei jedem Kauf mit e'inem Scheck für eine gewisse Zeit der Kaufpreis unbezahlt bleibt; denn die Erfüllung der Käuferverpflichtung zur Zahlung tritt nicht schon mit der Scheckübergabe, sondern erst mit der Gutschrift ein. Da die Eigentumsübertragung nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhängig ist, wird das Erfüllungsgeschäft wirksam. Bei einem versehentlich ungedeckten Scheck oder beim Scheckbetrug ist die Rechtslage nicht anders./l/ Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der bei der Feststellung eines Scheckbetrugs ohne weiteres die einmal rechtswirksam gewordene Eigentumsübertragung wieder hinfällig wird. Der Verkäufer kann jedoch seine beim Kauf abgegebene Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, anfechten (§ 123 BGB), wenn er den Kaufvertrag nicht aufrechterhalten will. Im Scheckbetrug sind alle Elemente der von § 123 BGB geforderten arglistigen Täuschung (Täuschung und Veranlassung zur Vermögensverfügung) enthalten. Ist das Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten, so ist .es als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB). Der Verkäufer kann danach die Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB verlangen. Ist der Verkäufer an der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags interessiert oder kann er seine Willenserklärung nicht mehr anfechten (z. B. wegen Fristablaufs), dann hat er das Recht, vom Scheckbetrüger den Kaufpreis zu verlangen. Da der Scheckbetrug eine unerlaubte Handlung ist, weil er ein Schutzgesetz (§§ 159, 178 StGB) verletzt, steht dem Verkäufer gegenüber dem Scheckbetrüger wahlweise oder ergänzend auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zu. Im Gegensatz zu den Schadenersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB braucht der Verkäufer beim Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus einem gegenseitigen Vertrag gemäß § 326 BGB nur nachzuweisen, daß sich der Käufer mit seinen Leistungen im Verzüge befindet (§§ 284, 285 BGB). In diesem Fall kann er auch vom Rücktrittsrecht gemäß §§ 326, 346 ö. BGB Gebrauch machen. Ein solcher Rücktritt wirkt im Unterschied zur Anfechtung allerdings nur obligatorisch, d. h. nach dem Rücktritt muß noch eine Rückübereignung der Sache erfolgen. ,1/ Bei Scheckbetrügereien im Freizügigkeitsverkehr ist aber zu berücksichtigen, daß das bezogene kontenführende Kreditinstitut auf Grund interner Vereinbarungen aller Kreditinstitute ungedeckte Schecks einlöst und wegen des damit verbundenen Forderungsübergangs Schadenersatz nicht im Strafverfahren geltend machen kann. Vgl. dazu im einzelnen Kudernatsch, „Scheckrecht und Scheckbetrug“. NJ 1971 S. 514 ff. (516); vgl. auch Andrzejewski 1 Kudernatsch, „Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Kreditinstitute und der Deutschen Post bei Scheckbetrügereien“, in diesem Heft. Bei der Verfolgung seiner Ansprüche muß sich der Verkäufer für eine bestimmte Verfahrensart entscheiden. Nicht immer ist die Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren für ihn günstig, denn hier kann der Geschädigte nur Schadenersatzansprüche geltend machen, nicht auch sonstige Forderungen. Will der Verkäufer den abgeschlossenen Kaufvertrag aufrechterhalten, so kann er seinen Anspruch nicht als Kaufpreisforderung im Strafverfahren geltend machen, sondern nur als Schadenersatzforderung nach § 823 Abs. 2 BGB. Er muß dann aber mit der gerichtlichen Feststellung seines Anspruchs solange warten, bis die Verletzung des Schutzgesetzes bewiesen ist. Das kann für ihn u. U. Zeitverlust und Verlust an Vollstrek-kungsmöglichkeiten bedeuten. Bei einem Scheckbetrug im Kaufvertrag ist die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche in einem Zivilverfahren für den Geschädigten oft vorteilhafter. So braucht vor der Zivilkammer nicht das Vorliegen einer unerlaubten Handlung nachgewiesen zu werden. Hinsichtlich des Kaufpreises genügt der Nachweis der Nichtzahlung und der erfolglosen Aufforderung zur Zahlung. Im Falle der Anfechtung kann sich der Geschädigte auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Bei der Geltendmachung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen bzw. beim Rücktritt vom Vertrag genügt der Nachweis des Verzuges. Über diese Rechte sollte der Geschädigte von den Rechtspflegeorganen rechtzeitig und gründlich belehrt werden, damit ihm kein weiterer Schaden entsteht. Gemäß § 120 StPO können der Staatsanwalt und, wenn das Strafverfahren anhängig ist, auch das Prozeßgericht im Falle des Scheckbetrugs beim Abschluß eines Kaufvertrags einen Arrestbefehl über das Vermögen oder Teile des Vermögens des Beschuldigten bzw. Angeklagten erlassen, um evtl. Schadenersatzansprüche zu sichern. Sicherungsfähig sind sowohl vertragliche als auch außervertraglich e Schadenersatzan- sprüche (§§ 326, 823 BGB), nicht hingegen andere Forderungen, wie z. B. Kaufpreisansprüche, wenn sie als solche geltend gemacht werden. Bei der Herausgabe beschlagnahmter Sachen an den Verkäufer ist zu berücksichtigen, daß der Scheckbetrüger an den gekauften Sachen Eigentum erworben hat und daß sein Eigentumsrecht nicht ohne weiteres negiert werden kann. Deshalb dürfen m. E. ohne seine Einwilligung beschlagnahmte Sachen nicht an den Verkäufer herausgegeben werden. Ein Arrest über die beschlagnahmten Sachen kann die Ansprüche des Geschädigten sichern. Erst wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, kann er die Zwangsvollstreckung betreiben. Hat sich der Verkäufer eigenmächtig in den Besitz der Sachen gesetzt, die der Scheckbetrüger erworben hat, oder sind ihm ohne Zustimmung des Eigentümers die beschlagnahmten Sachen ausgehändigt worden und verkauft er sie an einen Dritten, dann ist zu prüfen, ob der Dritte gutgläubig Eigentum erworben hat./2/ Im Falle der ungenehmigten Herausgabe beschlagnahmter Sachen ist zunächst beachtlich, daß die Sachen durch die Beschlagnahme nicht als abhanden gekommen i. S. des § 935 BGB zu betrachten sind. Gutgläubiger Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,, daß die Sache dem Verkäufer nicht gehört (§932 Abs. 2 BGB). Wußte der neue Käufer, daß die von ihm gekauften Sachen beschlagnahmt waren und dem Verkäufer wieder übergeben wurden, so wird davon auszugehen sein, daß er im guten Glauben war. Er muß darauf vertrauen können, daß die Herausgabe aus der Beschlagnahme als staatliche Maßnahme richtig und gesetzlich zulässig war. GÜNTER OETZMANN, Richter am Kreisgericht Aschersleben 2’ Vgl auch Abelmann und Schumann, „Ist bei gutgläubigem Eigentumserwerb eine Verurteilung wegen Betrugs möglich?“ NJ 1971 S. 746. Zur Errechnung des pfändbaren Betrages bei der Pfändung wegen Mietrückständen Rakow hat in NJ 1971 S. 618 die Meinung vertreten, daß auch bei der Pfändung von Mietrückständen § 6 APfVO anzuwenden sei. Dieser Auffassung können wir nicht zustimmen, auch wenn er sie auf das Lehrbuch „Zivilprozeßrecht der DDR“, Bd. II, Berlin 1958, S. 484, stützt. Kruschke hat bereits 1955 bei einer Erläuterung der Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen (NJ 1955 S. 429 ff.) u. E. zutreffend die Meinung vertreten, daß Mietrückstände wie sonstige Forderungen zu behandeln sind und nur laufende Unterhalts- und Mietforderungen das sind die Forde- rungen, die auch an der Spitze der Rangfolge des § 7 APfVO stehen in voller Höhe nach § 6 APfVO gepfändet werden können. Wenn auch Kruschke/Dillhöfer in NJ 1955 S. 595 ff. (596) die zwar wenig übliche, aber durchaus verständliche Formulierung in § 7 APfVO wieder anders ausgelegt haben, so kann doch ihre Argumentation nicht überzeugen. Die angebliche Notwendigkeit einer wörtlichen Auslegung der Verordnung hilft hier nicht weiter, weil es u. E. insbesondere auf den neuen Inhalt der Verordnung ankommt. Richtig wird dargelegt, daß es das Ziel dieser Bestimmung ist. die Ein- 23 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 237 (NJ DDR 1972, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 237 (NJ DDR 1972, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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