Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 236 (NJ DDR 1972, S. 236); Zu einigen Fragen des Wohnungsmietrechts In der gerichtlichen Praxis treten hin und wieder Fälle auf, in denen die Aufhebung des Mietverhältnisses gemäß § 2 MSchG wegen eines störenden Verhaltens verlangt wird, das offensichtlich oder naheliegend psychisch anomal ist und Krankheitswert trägt oder tragen kann. In derartigen Fällen halte ich es abgesehen davon, daß das auch für die Frage der Prozeßfähigkeit bedeutsam ist für unerläßlich, auf der Grundlage einer sachverständigen Stellungnahme oder in anderer geeigneter Weise die Ursachen für das Verhalten des verklagten Mieters zu prüfen. Stellt sich heraus, daß das möglicherweise nur zeitweise auf Grund schizophrener Schübe o. ä. auftretende Verhalten wegen psychischer Anomalien nicht der eigenen Steuerungsfähigkeit unterliegt, ohne daß schon Geschäftsunfähigkeit gegeben ist und die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, ist m. E. eine Aufhebung des Mietverhältnisses unzulässig. Sie wird vom Gesetz und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht getragen, weil sie ein schuldhaftes, trotz Belehrung, erzieherischer Bemühungen und besserer Einsichtsfähigkeit fortgesetztes Verhalten verlangt. Den genannten Bürgern fehlt aber entweder schon ständig die notwendige Einsichtsfähigkeit oder zumindest zeitweise die Fähigkeit, gesellschaftlichen Verhaltensnormen gemäß zu handeln. In der Regel wird man vom Vermieter und auch von der Hausgemeinschaft erwarten können, daß sie dem krankheitsbedingten Verhalten ihres Mitbewohners mit Verständnis und Rücksicht begegnen und so dazu beitragen, Umweltreizungen von den Kranken fernzuhalten. Die Grenzen innerhalb derer den Mitbewohnern krankhaftes ruhestörendes Verhalten eines Mieters zumutbar ist, werden allerdings dann überschritten, wenn durch Tätlichkeiten, sexuelle Handlungen, Schikanen usw. die Sicherheit der Mitbewohner in Frage gestellt oder in anderer Weise, z. B. erhebliche Verschmutzung der Wohnung oder des Hauses, die Wohnatmosphäre unerträglich und u. U. sogar die Sicherheit des Gebäudes gefährdet wird. In den zuletzt genannten Fällen würde § 2 MSchG eine Aufhebung zulassen, da hier kein Verschulden vorausgesetzt, sondern es allein auf den objektiven Tatbestand der erheblichen Gefährdung des Mietraums oder Gebäudes durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der zu beobachtenden Sorgfalt abgestellt wird. Doch auch in diesen Fällen ist m. E die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht die zur Klärung des Konflikts geeignete Maßnahme, weil mit der Umsetzung die Bedingungen für eine spätere Mietaufhebung lediglich in einer anderen Hausgemeinschaft neu gesetzt werden. Deshalb sollte, wenn es zur Klagerhebung kommt, das Gericht im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Organen anregen, die dem Zustand des Betreffenden entsprechenden Möglichkeiten der Fürsorge, Betreuung und Unterbringung (einschließlich der nach dem Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 [GBl. I S. 273] möglichen Maßnahmen) zu schaffen. In seinem Beitrag „Zum wirksamen Einsatz gerichtlicher Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mietrückständen“ (NJ 1972 S. 44) beschränkt Prüfer seine Aussage zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Mahnverfahrens darauf, daß diese Wirksamkeit in der schnellen Durchsetzung der Mietforderungen liege. Das könnte zu der Schlußfolgerung verleiten, daß sich der gesellschaftswirksame und erzieherische Wert des Mahnverfahrens nur in der schnellen Mietbeitreibung erschöpft und erzieherische Aktivitäten darüber hinaus nicht notwendig sein sollen. Das ist aber sicher nicht gemeint. Natürlich ist es in den Mahnverfahren grundsätzlich nicht möglich, zunächst gesellschaftliche Kräfte einzuschalten, um eine freiwillige Zahlung zu erreichen und damit vom Erlaß des Zahlungs- oder Vollstreckungsbefehls absehen zu können. Das würde der von Huribeck in seinem Beitrag „Das Mietrecht effektiv anwenden“ (NJ 1972 S. 42) berechtigt geübten Kritik an solchen Praktiken widersprechen, durch die eine zügige Durchsetzung berechtigter Ansprüche und eine schnelle Reaktion auf Pflichtverletzungen wegen der Einleitung unzweckmäßiger und unvertretbar aufwendiger Maßnahmen Während eines Strafverfahrens gegen einen Bürger, der mit ungedecktem Scheck Sachen gekauft hatte, wurden dem Verkäufer ohne Einwilligung des Käufers die erworbenen und im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Sachen herausgegeben. Der Verkäufer hat diese Sachen zum herabgesetzten Preis an Dritte weiterveräußert. Im zivilrechtlichen Verfahren über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch tauchte zunächst die Frage auf, ob der Scheckbetrüger bei Abschluß des Kaufvertrags Eigentum erworben hat. Auch wenn bei Abschluß eines Kaufvertrags ein Scheckbetrug begangen wird, schließen die Parteien in der Regel einen gültigen schuldrechtlichen Kaufvertrag, in dem sich der Käufer zur Abnahme der Sache und zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übergabe der Sache und zur Eigentumsübertragung nachteilig beeinflußt werden. Trotzdem kann auch das Mahnverfahren geeignet sein, eine erzieherische Einflußnahme durch das Arbeitskollektiv u. a. anzuregen. Davon haben Sekretäre und Gerichtsvollzieher schon in der Vergangenheit gleichzeitig mit Erlaß der beantragten Maßnahmen mit gutem Erfolg Gebrauch gemacht, sofern nicht bereits die Zustellung des Pfändungsbeschlusses Anlaß für erzieherische Auseinandersetzungen im Kollektiv war. Einen Beitrag zur höheren gesellschaftlichen Wirksamkeit der Mahn-, verfahren können auch die Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien leisten, indem sie in geeigneten Fällen nach Absprache mit ihrem Mandanten bereits während des Mahnverfahrens eine Anregung zu erzieherischen Auseinandersetzungen an das jeweilige Kollektiv geben. Wie notwendig die Ausschöpfung möglichst vieler erzieherischer Maßnahmen natürlich ohne Verfahrensverschleppung ist, beweisen die vom Obersten Gericht angestellten Untersuchungen, wonach etwa die Hälfte der befristet auf zwei Jahre zur künftigen Mietzahlung verurteilten Schuldner nach Ablauf der Frist erneut verurteilt werden mußten (vgl. Prüfer, a. a. O., S. 44). Das läßt doch nur den Schluß zu, daß außer Verurteilung und Zwangsvollstreckung keine weiteren Erziehungsmöglichkeiten genutzt worden sind. Es wird also nicht dabei bewenden können, in solchen Fällen die Schuldner nunmehr für eine längere Zeit zur Zahlung künftiger Miete zu verurteilen. Damit zu verbinden ist die Mobilisierung der erzieherischen Einflußnahme der entsprechenden gesellschaftlichen Kollektive. verpflichten (§§ 433 ff. BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer (Scheckbetrüger) die gekaufte Sache und sind sich beide Seiten darüber einig, daß das Eigentum auf den Käufer übergehen soll, so erwirbt dieser rechtswirksam Eigentum (§ 929 BGB). Beim Ladengeschäft ist eine solche Eigentumsübertragung immer anzunehmen. Ist nichts anderes vereinbart (z. B. ein Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB), so ist der Übergang des Eigentums nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhängig. Kriterium des Betrugs ist die Veranlassung zur Vermögensverfügung durch Täuschung, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen. Das gilt auch für den Scheckbetrug. Beim Scheckbetrug im Kaufvertrag liegt die Vermögensverfügung i. S. der §§ 159, 178 StGB in der Eigentumsübertragung nach § 929 BGB. Die Bezahlung mit einem Scheck ist Rechtsanwqlt UDO MOTZECK, Rechtsanwaltsbüro für internationale Zivilrechtsvertretungen Eigentumserwerb durch Kauf mit ungedecktem Scheck und Ansprüche des Verkäufers 236;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 236 (NJ DDR 1972, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 236 (NJ DDR 1972, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Verfahren besser durchzusetzen. So konnten - nach gründlicher Aufklärung aller Umstände -von im Jahre abgeschlossenen Verfahren mit anderen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X