Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 229 (NJ DDR 1972, S. 229); Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Probleme der Strafzumessung bei Eigentumsvergehen unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Freiheitsstrafe, der Verurteilung auf Bewährung und der Geldstrafe Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Gera vom 24. Februar 1972 Es ist das Ziel dieser Plenartagung, eine Einschätzung darüber zu geben, wie die Kreisgerichte den Bericht des Präsidiums an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts über Probleme der Strafzumessung (vgl. NJ 1969 S. 264 ff.) auf dem Gebiet der Eigentumsvergehen umgesetzt haben. Ausgangspunkt für die Einschätzung ist die Feststellung des VIII. Parteitages der SED, daß das Recht Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse ist und der Sicherung der sozialistischen Ordnung dient (vgl. Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67). Eis ist somit von aktueller Bedeutung, wie die Kreisgerichte in Verwirklichung des Verfassungsauftrags durch differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit das sozialistische, private und persönliche Eigentum wirkungsvoll schützen und solche Bürger entsprechend den Grundsätzen der Gerechtigkeit nach gerichtlicher Hauptverhandlung oder mittels Strafbefehlsverfahren strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die Vergehen gegen das Eigentum begangen haben. Wesentlich für die strafzumessende Tätigkeit der Gerichte ist es, daß sie bei der Wertung derartiger Straftaten den konkreten Fall in seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen beurteilen, von der Erkenntnis des Wesens, der Erscheinungen und des Kampfes gegen die Eigentumskriminalität ausgehen, sich also auf objektive Grundlagen stützen und damit subjektivistische Einflüsse ausschließen. Eine nach Art und Höhe gerechte Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann nur gefunden werden, wenn eine Gesamtaussage über die Tatschwere und die Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich des Täters die im unterschiedlichen Maße zu berücksichtigen sind getroffen wird. Dabei spielen die §§ 60, 30 ff. und 39 ff. StGB eine entscheidende Rolle. Erscheinungsformen von Eigentumsvergehen Nach den im Bezirk durchgeführten Untersuchungen zeichnen sich besonders folgende Erscheinungsformen der Eigentumsvergehen ab: Entwendung von Waren aus Betrieben und Verkaufsstellen des sozialistischen Handels; Diebstahl von Bargeld; Entwendung von Baumaterialien, Werkzeugen usw. auf Baustellen und aus Betrieben; Diebstahl von Buntmaterial; Entwendung von Gegenständen in Lehrlingswohnheimen, Kulturräumen usw. Bei den Tätern, die Waren aus sozialistischen Betrieben bzw. Verkaufsstellen entwenden, ist festzustellen, daß alle Altersgruppen vertreten und die entwendeten Gegenstände unterschiedlich beschaffen sind (Stoffe, Material, Obst, Gemüse usw.). Geldbeträge werden erlangt durch Fälschung von Arbeitsbefreiungsscheinen und Frachtbriefen sowie durch Verwendüng ungedeckter Schedes, wobei es sich bei den Tätern in der Regel um jüngere Menschen im Alter von 20 bis 30 Jahren handelt. Auf Baustellen und aus Betrieben werden Werkzeuge, Ersatzteile und Baumaterialien entwendet. Die Schäden werden des öfteren durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum verursacht. Es zeigt sich, daß infolge ungenügender Wachsamkeit und Kontrolle begünstigende Bedingungen vorliegen, die ausgenutzt werden. So ist es z. B. noch möglich, von Baustellen unberechtigt Baumaterialien, wie Kies und Splitt, mit Lkws abzutransportieren, ohne daß das den für die Sicherheit und Ordnung auf den Baustellen Verantwortlichen auffällt. Als Täter treten hierbei Kraftfahrer, Monteure, Elektriker usw. in Erscheinung, die zumeist als Angehörige anderer Betriebe im geschädigten Betrieb arbeiten. In einigen Fällen hatten sich Täter zu Gruppen zusammengeschlossen. Bei den Vergehen gegen das private und persönliche Eigentum handelt es sich vorwiegend um Diebstähle aus Wohnungen, Kellern, Baracken, Wohnheimen, Schulen, Lauben, Pkws, Sportstätten und Freibädern. In etwa 80 % der untersuchten Fälle beträgt der Schaden bis 1 000 M. Dabei bilden Eigentumsvergehen mit Schäden bis 200 M den absoluten Schwerpunkt. Delikte, die hierunter fallen, sind Diebstähle von Zigaretten, Süßwaren, Lebens- und Genußmitteln, Radios, Uhren, Bekleidungsstücken und teilweise Werkzeugen, aber auch Zechbetrügereien und die Entwendung von Motorrädern und Mopeds. Zur Anwendung des Freiheitsentzugs Die Freiheitsstrafe kann bei Eigentumsvergehen dann Anwendung finden, wenn mit der Tat besonders schädliche Folgen herbeigeführt worden sind; der Täter mit der Tat in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht hat; der Täter bei einer weniger schwerwiegenden Tat aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat (§ 39 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe ist anzuwenden, wenn es im Interesse des Schutzes des sozialistischen, privaten und persönlichen Eigentums und zur Schaffung erforderlicher Voraussetzungen für die Erziehung des Täters während des Strafvollzugs im konkreten Fall notwendig ist, den Täter zeitweilig von der Gesellschaft zu isolieren. Bei den untersuchten Verfahren, in denen Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden, wurden als hauptsächliche Strafzumessungskriterien herangezogen: Umstände der Täterpersönlichkeit, die in die Tatschwere eingehen, wobei insbesondere Vorstrafen, hauptsächlich einschlägige, eine Rolle spielen, aber auch andere Umstände, wie Unbelehrbarkeit oder Ablehnung jeglicher gesellschaftlicher Einflußnahme; Höhe des Schadens bzw. erheblicher Umfang der Einzelhandlungen, die mitunter über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) begangen wurden; Art und Weise der Tatbegehung. 229;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 229 (NJ DDR 1972, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 229 (NJ DDR 1972, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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