Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 226 (NJ DDR 1972, S. 226); S. 531) eine Weisung des Ministers der Finanzen dar, zu der hinsichtlich des Zustandekommens die zuständigen Leiter der zentralen Kreditinstitute und der Deutschen Post ihre Zustimmung gaben. In dieser Weisung ist wie das Bezirksgericht zutreffend hervorhebt festgelegt, daß sowohl ungedeckte als auch gefälschte oder von einem Unberechtigten ausgestellte Schecks vom bezogenen Institut einzulösen und nicht zurückzuverrechnen sind; Schäden das bezogene Institut zu tragen hat, das zugleich mit der Geltendmachung der Rückgriffsrechte aus Art. 40 ff. SchG beauftragt wird; eine Nichteinlösung und die damit verbundene Zurückverrechnung der Schecksumme bedingt durch die bereits erfolgte Belastung über das Verrechnungskonto bei der Industrie- und Handelsbank vom bezogenen Institut nur dann zu erfolgen hat, wenn der Scheck trotz bekanntgegebener Sperre oder entgegen anderer, für die freizügige Auszahlung bestehender Bestimmungen vom Schecknehmer ausgezahlt wurde oder für ihn die Fälschung oder Verfälschung 'des Schecks offensichtlich war (§§ 2 und 3 der Weisung). Diese Festlegungen vermögen jedoch die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen des Scheckgesetzes sowie der AO vom 20. Juni 1964 weder abzuändern noch aufzuheben oder zu ergänzen. Sie haben lediglich Bedeutung für die unmittelbaren Geschäfts- und Verrechnungspraktiken der Kreditinstitute und der Deutschen Post untereinander, nicht jedoch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Scheckgeber und -nehmer. Soweit in den Ziffern 16 und 17 der Bedingungen für den Spargiroverkehr vom 18. Juni 1965 Anlage zur Anordnung über die Einführung des Spargiroverkehrs (GBl. II S. 551) Auszahlungen mittels Schecks behandelt werden, beziehen sie sich ausdrücklich auf die Bestimmungen der Freizügigkeitsanordnung vom 20. Juni 1964, so daß auch hieraus eine gegenteilige Rechtsansicht nicht hergeleitet werden kann. Wenn daher in dem vom Bezirksgericht zu entscheidenden Sachverhalt die kontenführende Bank den verfälschten Scheck einlöste und eine Zurückverrechnung an die Deutsche Post als Schecknehmer unterließ, so ist nicht der Scheckbetrug durch den Dritten kausal für den ihr in Höhe der Schecksumme entstandenen Schaden, sondern ihre eigene, der genannten Weisung des Ministers der Finanzen entsprechende Verrechnungspraxis mit dem Schecknehmer. Unter den Bedingungen der AO über den Freizügigkeitsverkehr von Schecks ist also Geschädigter i. S. des § 17 StPO bei einer strafrechtlich relevanten Scheckbegebung (§ 159 StGB) nicht das kontenführende bezogene Institut, sondern der Bargeld auszahlende Schecknehmer. Eine Geltendmachung und Durchsetzung hieraus abgeleiteter Rückgriffs- bzw. Schadenersatzansprüche der bezogenen Bank beruht auf gesetzlichem (§ 4 Abs. 2 AO vom 20. Juni 1964, Art. 40 ff. SchG) bzw. „vertraglichem“ (§ 3 der „Vereinbarung“ vom 13. Januar 1969) Forderungsübergang und ist deshalb im Strafverfahren unzulässig. Die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Schadenersatzansprüche z. B. durch die Deutsche Post im Strafverfahren wäre nur möglich durch eine Änderung der Anordnung über die freizügige Auszahlung von Schecks. Dem Schecknehmer, hier der Deutschen Post, müßte gesetzlich ausdrücklich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen der bezogenen Bank eingeräumt werden, für diese wäre im Rahmen des Guthabens eine Auszahlung im Sinne der Ziffern 16 und 17 der Bedingungen für den Spargiroverkehr bei Vorlage von Barschecks vorzunehmen und insoweit über deren Vermögen zu verfügen (beschränkte Verfügungsund Entscheidungsbefugnis). Dadurch würden die Bestimmungen des Scheckgesetzes entsprechend den Besonderheiten des Freizügigkeitsverkehrs spezifiziert und zugleich die Voraussetzungen für eine schnelle Realisierung von Rückgriffs- bzw. Schadenersatzansprüchen gegen den Scheckgeber im Strafverfahren geschaffen. Damit würde auch das Anliegen von Andrzejewski gelöst. Zur Höhe des Zinsanspruchs eines durch Scheckbetrug Geschädigten Einige kritische Hinweise sind schließlich auch zur Entscheidung des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 1970 - BCB 9/70 - (NJ 1972 S. 26) über die Höhe des Zinsanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Täter eines Scheckbetrugs erforderlich. Diese Entscheidung geht zwar richtig davon aus, daß Schadenersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen im Falle eines Verzugs des Schuldners grundsätzlich mit vier vom Hundert zu verzinsen sind und ein höherer Zinssatz nur dann verlangt werden kann, wenn dem Gläubiger nachweisbar ein darüber hinausgehender weiterer Schaden entstand (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Das Bezirksgericht hat jedoch die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung außer acht gelassen, daß höhere Zinsen dann zu entrichten sind, wenn sie der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund verlangen kann (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es hat nicht berücksichtigt, daß es im konkreten Verfahren nicht schlechthin über Zinsansprüche für eine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung zu entscheiden hatte, sondern über solche aus einer Straftat des Scheckbetrugs. Rechtsgrundlage für die Ausstellung, Übertragung und Einlösung von Schecks sowie die hieraus geltend gemachten Rückgriffsansprüche ist das Scheckgesetz. In der vom Bezirksgericht verhandelten Sache Unterzeichnete der Verklagte die beiden Schecks mit dem Namen des Scheckbuch- bzw. Kontoinhabers und fälschte damit die Unterschrift des allein Ausstellungsberechtigten. Daher haftet nicht dieser, sondern der Fälscher nach den scheckrechtlichen Bestimmungen (Art. 10 bis 12, 40 ff. SchG) für alle Schäden, die aus der Begebung des gefälschten Schecks herrühren. (Das schließt nicht aus, daß auch der Kontoinhaber neben dem Straftäter zivil-rechtlich wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten seiner kontenführenden Bank gegenüber für der Bank entstandene Schäden haftet [vgl. das vorstehende Urteil des BG Karl-Marx-Stadt]). Insoweit bestimmt für Fälle des Scheckrückgriffs Art. 45 Ziff. 2 SchG die Verzinsung der Schecksumme mit sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Allerdings ist nach Art. 2 EGSchG vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 605) diese Bestimmung des Scheckgesetzes für Schecks, die im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, nicht in Kraft gesetzt worden. Vielmehr verblieb es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (RGBl. I S. 93), wonach der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Bankdiskontsatz, mindestens aber sechs vom Hundert beträgt. Da die Banken der DDR Diskontgeschäfte als der sozialistischen Gesellschaftsordnung wesensfremde und vorwiegend mit dem Wechselgesetz zusammenhängende Geschäfte nicht abschließen und deshalb Bankdiskontsätze in der DDR nicht existieren, beträgt der gesetzliche Zinsanspruch aus der Begebung ungedeckter, gefälschter oder verfälschter Schecks grundsätzlich sechs vom Hundert. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) durfte daher eine Zinsforderung in dieser Höhe nicht 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Fällen aus dem Charakter der Festnahmesituation nicht von vornherein der Verdacht einer Straftat ergibt, sondern zunächst Verdachtshinweise geprüft werden müssen.

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