Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 225 (NJ DDR 1972, S. 225); geschädigt wurde. Diese Gerichte begnügten sich in der Regel damit, daß der Angeklagte in betrügerischer Absicht ungedeckte oder gefälschte Schecks im Freizügigkeitsverkehr gegen Bargeld eingelöst und dadurch dem sozialistischen Eigentum Schaden zugefügt hatte. Welcher Rechtsträger durch die Straftat geschädigt wurde und deshalb nach § 17 StPO zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Schadenersatz im Strafverfahren berechtigt war, blieb unberücksichtigt. In den Urteilsgründen widerspiegelte sich dieser Mangel in solchen Feststellungen wie: Der Angeklagte hat gegenüber Postämtern und Sparkassen Täuschungshandlungen dergestalt vorgenommen, daß er Ob und warum gerade der kontenführenden Bank durch den Scheckbetrug ein Schaden entstand und ihr deshalb der Anspruch zuzuerkennen war, blieb in der Regel außer Betracht. Diese, allerdings fehlerhafte Praxis einiger Gerichte würde dem Anliegen von Andrzejewski Rechnung tragen. Sie ist aber mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und dient, abgesehen von den Fällen der genannten Scheckbetrügereien, nicht der Konzentration und Beschleunigung des Strafverfahrens und der Erhöhung seiner Effektivität, wie auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 29. September 1970 2 Zz 14/70 (NJ 1971 S. 55) deutlich macht. Die generelle Zulassung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren, die auf Forderungsübergang beruhen, durch die von Andrzejewski vorgeschlagene Änderung des § 17 StPO würde „der Konzentration des Strafverfahrens entgegenstehen, seine Dauer verlängern und damit möglicherweise seine erzieherische Wirkung verringern“ (vgl. das genannte Urteil des Obersten Gerichts, a. a. O., S. 56). Dem durchaus berechtigten Anliegen von Andrzejewski kann, soweit es Scheckbetrügereien betrifft, nur durch eine entsprechende Neufassung der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) entsprochen werden. Wer Ist Geschädigter eines Scheckbetrugs im Freizügigkeitsverkehr? Im Zusammenhang mit der von Andrzejewski aufgeworfenen Frage sind auch einige Bemerkungen zu dem Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 18. Juni 1971 - 5 BCB 36/71 - (NJ 1972 S. 26) erforderlich. Mit diesem Urteil wird erneut die Frage aufgeworfen, gegen wen Straftaten des Scheckbetrugs im Freizügigkeitsverkehr gerichtet sind und welcher Rechtsträger sozialistischen Eigentums durch sie geschädigt wird. Das Bezirksgericht ist der Auffassung, die Deutsche Post habe die Schecks als Erfüllungsgehilfe der kontenführenden Bank eingelöst und daher sei durch die Straftaten nicht sie als Schecknehmer, sondern die bezogene Bank geschädigt worden. Zur Begründung beruft es sich auf eine angebliche Vereinbarung des Ministers der Finanzen und des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 13. Januar 1969, nach der gefälschte oder von einem Unberechtigten ausgestellte Schecks soweit die Fälschung für das auszahlende Institut nicht offensichtlich war beim bezogenen Institut verbleiben und nicht zurückzuverrechnen seien. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Bezirksgerichts richtig. Der Kläger hat als Konteninhaber durch Verletzung der ihm obliegenden Pflichten aus den Ziff. 2 und 11 der Scheckbedingungen für alle Schäden zu haften, die dadurch entstanden sind, daß er den Diebstahl des Scheckheftes nicht unverzüglich mitteilte und daher Sperrmaßnahmen nicht bzw. erst verspätet eingeleitet werden konnten. Der verklagten kontenführenden Bank ist durch dieses Unterlassen des Klägers nicht aber unmittelbar durch die Straftaten des Dritten ein Schaden entstanden, da sie durch eine Wei- sung des Ministers der Finanzen zur Einlösung aller gefälschten Schecks und zu dem Verzicht ihrer Behandlung als Rückschecks mit der an sich notwendigen Zurückverrechnung der jeweiligen Geldbeträge verpflichtet war, weil die Deutsche Post bei der Annahme der Schecks kein Verschulden traf. Nicht zutreffend ist die Begründung der bezirksgerichtlichen Entscheidung. Die Straftat der Begebung und nicht die Einlösung eines ungedeckten, gefälschten oder verfälschten Schecks im Freizügigkeitsverkehr bei den in § 2 der AO vom 20. Juni 1964 genannten Kreditinstituten durch den Konteninhaber oder einen unbefugten Dritten richtet sich nicht gegen die bezogene Bank, sondern ausgehend von den geltenden Scheck- und zivilrechtlichen Bestimmungen gegen den jeweiligen Schecknehmer, der allein Vertragspartner des Ausstellers oder Vorlegers bei der Scheckbegebung ist. Das ergibt sich daraus, daß Vorlage und Barauszahlung von Schecks im Freizügigkeitsverkehr durch die hierzu gesetzlich ermächtigten Banken, Sparkassen und Kreditinstitute sich als Abschluß eines sogenannten Begebungsvertrags darstellen. Dieser wird zwischen dem Geber und Nehmer des jeweiligen Schecks abgeschlossen und hat die Begründung einer Scheckverbindlichkeit zum Gegenstand. Der Vertrag soll dem Schecknehmer eine Bargeldauszahlung sichern, die auf der Ermächtigung des Scheckausstellers an seine kontenführende, mit dem Scheck bezogene Bank beruht. Diese Zahlung geht zu Lasten des Guthabens des Scheckausstellers. Es handelt sich also weder um eine Abtretung der Guthabenforderung in Höhe des Scheckbetrages noch um die Annahme und Ausführung einer Auszahlungsanordnung des Berechtigten an seine kontenführende Bank, sondern ausschließlich um das Eingehen bzw. den vertraglichen Abschluß einer Scheckverbindlichkeit. Auf dieser Grundlage wird der Schecknehmer nach Barzahlung der Schecksumme und damit dem Erbringen der ihm obliegenden Leistung im Freizügigkeitsverkehr Gläubiger einer Scheckforderung. Zugleich wird er im Hinblick auf die Rechtsnatur des Schecks als echtes Inhaberpapier durch die erfolgte Einigung und Übergabe des Schecks (§ 929 BGB) Inhaber und Eigentümer desselben. Die bezogene Bank hat ihm beim Einreichen des Schecks den Gegenwert in bar auszuzahlen oder auf seinem Konto gutzubringen. Eine Einlösung durch die bezogene Bank erfolgt jedoch nur dann, wenn neben der formellen Gültigkeit und fristgemäßen Vorlage auch die Deckungsfähigkeit des Schecks gegeben ist (Art. 1, 3 und 29 Scheckgesetz vom 14. August 1933 [RGBl. S. 597]). Stellt die Bank fest, daß der Aussteller kein entsprechendes Guthaben besitzt oder der Scheck ge- oder verfälscht ist, hat sie auf dem Scheck schriftlich und unter Angabe des Datums die Zahlungs- und Einlösungsverweigerung zu erklären (Art. 40 Ziff. 2 SchG) bzw. den Scheck mit einem Nichtbezahltvermerk zu versehen und ihn als Rückscheck zu behandeln (§ 4 Abs. 1 und 3 AO vom 20. Juni 1964). Das Bezirksgericht beruft sich bei seiner Entscheidung, die Deutsche Post habe eine Einlösung des Schecks als Erfüllungsgehilfe der bezogenen Bank vorgenommen, auf Bestimmungen der bereits erwähnten Vereinbarung vom 13. Januar 1969. Es hat jedoch nicht beachtet, daß es sich hierbei weder um eine Vereinbarung zwischen dem Minister der Finanzen und dem Minister für Post-und Fernmeldewesen noch um eine Vereinbarung zwischen den Leitern der zentralen Kreditinstitute, Sparkassen und Banken handelt. Diese Bestimmungen stellen vielmehr unter Beachtung des Art. 89 Abs. 1 der Verfassung der DDR und des § 2 des Erlasses des Staatsrates der DDR über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. Oktober 1960 (GBl. I 225;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 225 (NJ DDR 1972, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 225 (NJ DDR 1972, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X