Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 224 (NJ DDR 1972, S. 224); die Einführung der Pflichtenhefte, in denen Verantwortung, Kontrollpflicht, Informations- und Meldepflicht fixiert sind, abzuschließen; die Ablaufpläne für Schichtübergabe nach dem Beispiel der Betriebsdirektion Caprolactam bis 31. März 1972 zu überarbeiten und einzuführen; in allen Bereichen des Kombinats bis 31. März 1972 Pläne für Sauberhaltungsbereiche zu erarbeiten und einzuführen: alle Betriebsanweisungen und Arbeitsvorschriften ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Einhaltung zu kontrollieren; in allen Bereichen monatlich die Fehlzeiten, den Krankenstand, das Unfall-, Brand- und Störgeschehen zu analysieren und auszuwerten ; die Übernahme von Garantieleistungen der Instandhaltung und die Einführung des Systems der fehlerfreien Arbeit zu sichern. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Kreditinstitute und der Deutschen Post bei Scheckbetrügereien i Kudernatsch weist in seinem Artikel „Scheckrecht und Scheckbetrug“ (NJ 1971 S. 514 ff.) auf die nach § 17 StPO unzulässige Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren hin, die auf gesetzlichem Forderungsübergang beruhen. Es erhebt sich die Frage, ob die Regelung, daß nur der unmittelbar Geschädigte Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen kann, immer den praktischen Bedürfnissen und einer hohen Effektivität gerichtlicher Tätigkeit entspricht. Der Hauptzweck des Strafverfahrens Prüfung, Feststellung und Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. Lehrkommentar Strafprozeßrecht, Anm. 2 zu § 17 StPO [S. 46]) würde m. E. nicht in den Hintergrund treten, wenn in den von Kudernatsch angeführten Fällen die mittelbar geschädigten Banken, Sparkassen, genossenschaftlichen Kreditinstitute und die Deutsche Post ihre Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen könnten, und zwar auf Grund der in § 4 Abs. 2 und 3 der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) in Verbindung mit der zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium der Finanzen mit Zustimmung der beteiligten Kreditinstitute getroffenen Vereinbarung über die Regelung von Forderungen, die aus der freizügigen Auszahlung von Schecks entstehen. Bei Scheckbetrügereien nimmt die Klärung des effektiven Schadens des jeweiligen Kreditinstituts bzw. der Deutschen Post keinen breiteren Raum ein, als die Aufklärung der Straftaten einschließlich des dadurch verursachten Schadens. Diese Klärung sprengt also nicht den Rahmen des Strafverfahrens. Als Beweismittel des Scheckbetrugs liegen im Strafverfahren sowohl die Kontenbewegung als auch die eingelösten ungedeckten bzw. gefälschten Schecks vor, aus denen sich der Umfang der Straftat und die Schadenshöhe für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gleich ob er mittelbar oder unmittelbar Geschädigter ist ergeben. Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmung (§ 17 StPO) kann das durch Forderungsübergang berechtigte Kreditinstitut seinen Schadenersatzanspruch nur vor der Zivilkammer geltend machen. Das bedeutet, daß die Zivilkammer noch einmal die gleichen Beweismittel Kontenbewegung, eingelöste ungedeckte bzw. gefälschte Schecks als Grundlage zur Prüfung und Entscheidung über den Klageanspruch werten muß, wie das die Strafkammer zur Klärung und Entscheidung der Strafsache bereits getan hat. Das Tätigwerden zweier Kammern (evtl, auch Senate) erscheint mir unökonomisch und mit dem Gesetz der Ökonomie der Zeit nicht zu vereinbaren. Die jetzige Regelung des § 17 StPO steht bei Scheckbetrügereien einer effektiveren Arbeitsweise überwiegend entgegen, da wie Kudernatsch richtig bemerkt wegen der Bestimmungen über den Freizügigkeitsverkehr das mit dem Scheck bezogene kontenführende Institut und nicht das den Scheck einlösende Ansprüche geltend macht. Mit diesem Beitrag soll die Prüfung angeregt werden, ob § 17 StPO in seiner jetzigen Fassung generell geändert werden sollte oder ob evtl, eine Ausnahmeregelung derart zuzulassen wäre, daß der mittelbar Geschädigte dann Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen und durchsetzen kann, wenn ihre Klärung und Feststellung den Hauptzweck des Strafverfahrens nicht gefährdet. Die Rechte des Angeklagten bzw. Schuldners würden dadurch nicht eingeschränkt. ELISABETH ANDRZEJEWSKI, Justitiar beim Hauptpostscheckamt Berlin II Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Scheckbetrügereien im Strafverfahren Das Anliegen von Andrzejewski ist insofern verständlich, als für die am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Banken, Sparkassen, genossenschaftlichen Kreditinstitute und die Deutsche Post Fragen der Ökonomie -der Zeit und der praktischen Bedürfnisse von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Es trifft auch zu, daß die im Strafverfahren vorliegenden Beweismittel in diesen Fällen für die Feststellung der unerlaubten Handlung, der Höhe des eingetretenen Schadens, der Kausalität und des Verschuldens nach zivilrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, um die Rechtspflicht zum Schadenersatz begründen zu können. Insoweit würde es dem Hauptzweck des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. dem kontenführenden bezogenen Institut als mittelbar Geschädigtem ein Recht zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Schadenersatz im Strafverfahren einzuräumen. Tatsächlich ist das bereits langjährige, wenn auch fehlerhafte Praxis einiger Gerichte. Diese nahmen bisher widerspruchslos Anträge der kontenführenden Institute auf Schadenersatz durch das Begeben ungedeckter oder gefälschter Schecks hin und prüften nur, ob der Antrag rechtzeitig gestellt und ausreichend begründet war. Im übrigen räumten sie den Antragstellern alle Rechte eines Geschädigten ein, ohne zu klären, wem gegenüber der Scheckbetrug begangen wurde, d. h. wer getäuscht und durch die Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt und als Rechtsträger sozialistischen Eigentums durch diese Handlung zu welchem Zeitpunkt 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 224 (NJ DDR 1972, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 224 (NJ DDR 1972, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit politisch-operativen Hinweisen und anderen Vorkommnissen stehen können. Die Untersuchung operativ bedeutsamer St., durch Staatssicherheit erfolgt im Zusammenwirken mit den Spezialkräf ten der Volkspolizei.

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