Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 22 (NJ DDR 1972, S. 22); Rechtsprechung Strafrecht §§ 21 Abs. 5, 121 StGB. Rücktritt vom Versuch liegt dann vor, wenn ein Täter von der Vollendung einer Straftat (hier: Vergewaltigung) aus Mitleid mit dem Opfer Abstand nimmt. BG Leipzig, Urt. vom 30. Oktober 1970 Kass. S 22/70. Am 29. Mai 1970 suchte der Angeklagte nach Arbeitsschluß eine Gaststätte auf und trank sechs Gläser Bier und zwei Gläser Wodka. Als er nach etwa einer Stunde in das Wohnheim zurückkam, war die Zeugin Sch. dabei, seine Stube zu säubern. Beim Verlassen des Zimmers faßte der Angeklagte sie plötzlich an den Oberarmen und warf sie auf das Bett. Gleichzeitig hielt er ihr mit einer Hand den Mund zu und drückte mit der anderen Hand gegen ihren Hals, um Hilferufe zu verhindern. Er hatte die Absicht, mit der Zeugin Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als er jedoch feststellte, daß die Zeugin blaß wurde, ließ er von ihr ab. Er versuchte, sie zu beruhigen, und forderte sie auf, den Vorfall nicht anzuzeigen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung gemäß § 121 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das Tatgeschehen nicht umfassend und exakt aufgeklärt. Es hat vor allem unterlassen, alle für die Feststellung der Wahrheit erforderlichen Beweise zu erheben und zu überprüfen (wird ausgeführt). Die allseitige und umfassende Aufklärung des Tatgeschehens ist deshalb von Bedeutung, weil entsprechend den Ausführungen der Geschädigten auch der hinreichende Tatverdacht besteht, daß sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 115 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dem Kreisgericht ist zwar darin beizupflichten, daß sich das Verhalten des Angeklagten als eine versuchte Vergewaltigung gemäß § 121 Abs. 1 und 4 StGB in Verbindung mit § 21 Abs. 3 erweist. Darüber hinaus hätte das Kreisgericht aber insbesondere auf Grund des Anklagetenors und der Einlassungen der Zeugin Sch. prüfen müssen, ob der Angeklagte sich in Tateinheit damit einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 115 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Tateinheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB ist zwischen § 121 StGB und § 115 StGB möglich, wenn durch die Gewaltanwendung eine gesundheitliche Schädigung oder eine körperliche Mißhandlung des Geschädigten verursacht wird (vgl. dazu OG, Urteil vom 21. Januar 1969 5 Ust 77/68 NJ 1969 S. 217; KrG Halle [Stadtbezirk West], Urteil vom 22. Juli 1969 West 1 S 166/69 NJ 1970 S. 121). Die richtige Charakterisierung der Tat erfordert nach § 63 Abs. 1 StGB in diesen Fällen auch die Anwendung des Tatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung. Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung hätte sich das Kreisgericht aber auch damit auseinandersetzen müssen, weshalb der Angeklagte die von ihm angestrebte Straftat nicht vollendet hat. Die bisherigen Feststellungen dazu haben ergeben, daß der Angeklagte von seiner verwerflichen Tat Abstand nahm, weil die Geschädigte plötzlich blaß wurde und er befürchtete, daß sie herzkrank sei. Trotzdem hätte der Angeklagte den von ihm zunächst angestrebten Erfolg die Ver- gewaltigung verwirklichen können. Da er dies nicht tat, erweist sich sein Abstandnehmen als freiwillig. Das Kreisgericht hätte demnach davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte freiwillig und endgültig von seinem Vorhaben Abstand nahm. Der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg traf nicht ein, weil ihn der Angeklagte nicht mehr wollte, obwohl er zur Herbeiführung des Erfolgs in der Lage war. Deshalb erweist sich sein Handeln als Rücktritt vom Versuch i. S. des § 21 Abs. 5 StGB. Dabei steht außer Zweifel, daß der Angeklagte mit seiner Tat ein moralisch höchst verwerfliches Verhalten der Frau gegenüber zeigte und aus mangelnder Selbstbeherrschung sowie Negierung grundlegender Gebote des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen handelte. Dieses gesellschaftswidrige Verhalten hat das Kreisgericht auch richtig in der angefochtenen Entscheidung herausgestellt. Trotzdem ist aber auch in solchen Fällen zu beachten, daß das sozialistische Strafrecht seine schützende, vorbeugende und erzieherische Funktion nach Art. 2 StGB nur auf der Grundlage strikter Gesetzlichkeit erfüllen kann. Die Voraussetzungen dazu bestehen darin, daß alle den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände aufzuklären und festzustellen sind und daß die strafrechtliche Schuld des Angeklagten, gemäß Art. 4 StGB zweifelsfrei nachgewiesen ist. Das Kreisgericht war deshalb verpflichtet, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß eine freiwillige und endgültige Abstandnahme von der Vollendung der beabsichtigen Vergewaltigung erfolgte, daß er rechtzeitig das Verwerfliche seiner Tat erkannte und sein verbrecherisches Vorhaben nicht fortsetzte. Das Kreisgericht hätte daher feststellen müssen, daß in diesem Falle von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist, weil der Täter freiwillig und endgültig von der Vollendung der Tat Abstand genommen hat (vgl. auch OG, Urteil vom 13. Mai 1970 5 Ust 20/70 NJ 1970 S. 555). Das Kreisgericht wird jedoch zu beachten haben, daß das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 21 Abs. 5 StGB sich nur auf die dem Angeklagten angelastete versuchte Vergewaltigung bezieht, so daß im Ergebnis der neuen Verhandlung auf der Grundlage des § 21 Abs. 5 StGB der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung schuldig zu sprechen, von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aber abzusehen ist. Das trifft jedoch nicht auf die noch festzustellende vorsätzliche Körperverletzung zu. Sollte diese beweiskräftig festgestellt werden, dann ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 115 Abs. 1 StGB zu bestrafen. §§63, 196 Abs. 3 Ziff. 2, 200 StGB. 1. Hat ein Täter wegen erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses einen schweren Verkehrsunfall herbeigeführt, so ist er nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB in Tateinheit mit § 200 StGB zu verurteilen. 2. Bei erneuter Straffälligkeit gemäß § 200 StGB kann die Strafverschärfung wegen Rückfalls nach § 200 Abs. 3 StGB nur angewandt werden, wenn der Tenor des früheren Urteils ausdrücklich die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit mit umfaßt. BG Suhl, Urt. vom 19. Oktober 1970 2 BSB 100/70. 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 22 (NJ DDR 1972, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 22 (NJ DDR 1972, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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