Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 207 (NJ DDR 1972, S. 207); zu beseitigen, die bei der Verwirklichung der Bil-dungs- und Jugendpolitik in der UdSSR auf treten und Einfluß auf die Jugendkriminalität haben. Die sowjetischen Gerichte stehen gegenwärtig vor der Aufgabe, die Qualität der Kritikbeschlüsse zu erhöhen und die Durchsetzung der gerichtlichen Empfehlungen und Forderungen zu gewährleisten. Bereits im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR „Über die Gerichtspraxis in Jugendstrafsachen“ (a. a. O.) heißt es: „Die Gerichtskritiken dürfen nicht nur Mängel in der Erziehung der Jugendlichen feststellen, sondern müssen nach Möglichkeit konkrete Hinweise auf die Methode ihrer Beseitigung enthalten“. Die Gerichte dürfen keine allgemeinen Empfehlungen geben, sondern müssen durchdachte Forderungen stellen, deren Erfüllung real ist. Die Wirksamkeit der Kritikbeschlüsse wird allein danach bewertet, wie sie zur Beseitigung der Umstände geführt haben, die die Begehung der Straftat ermöglichten. Von den Gerichten wird gefordert, aktiv darauf Einfluß zu nehmen, daß ihren Hinweisen, Empfehlungen und Forderungen nachgekommen wird. Das stellt hohe Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung der Ursachen und Bedingungen, die die Straftaten Jugendlicher ermöglichten (Art. 21, 392 StPO der RSFSR). Die Aufmerksamkeit der Gerichte wird besonders auf jene Umstände gelenkt, die zur Gefährdung oder Fehlentwicklung des jugendlichen Angeklagten führten, weil ihre Beseitigung unmittelbar praktische Bedeutung für die Verhinderung weiterer Straftaten durch den Angeklagten und auch andere Personen hat. /19/ In dem Maße, wie diese Umstände aufgedeckt werden, gelingt es, die Wirksamkeit und Überzeugungskraft der Gerichtskritikbeschlüsse zu erhöhen. Es hat sich als richtig erwiesen, daß die Gerichte verpflichtet wurden, in allen Jugendstrafsachen eine Kopie der Kritikbeschlüsse an die Kommissionen für Angelegenheiten Minderjähriger zu übermitteln. Diese werden dadurch nicht nur über Mängel bei der Erziehung der Jugend informiert, sondern können mit ihren umfassenden gesetzlichen Vollmachten auch auf deren Beseitigung hinwirken. In den Strafprozeßordnungen einiger Unionsrepubliken Art. 321 StPO der Grusinischen SSR und Art. 309 StPO der Armenischen SSR) ist darüber hinaus auch die Verpflichtung enthalten, in den erforderlichen Fällen Kopien der Kritikbeschlüsse an gesellschaftliche Organisationen zu übersenden. Das ist bei Kritikbeschlüssen im Jugendstrafverfahren für den Komsomol bedeutsam, dem auf diese Weise wichtige Hinweise über die Verwirklichung der von der Partei- und Staatsführung beschlossenen Jugendpolitik zugehen. Viele Volksgerichte beziehen in die Kontrolle der Verwirklichung der in den Kritikbeschlüssen enthaltenen Empfehlungen und Forderungen die Volksbeisitzer und die Kameradschaftsgerichte der Betriebe oder Einrichtungen ein, an die die Gerichtskritik gerichtet wurde. Auch die Kommissionen der Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen, die Gewerkschaftskomitees der Betriebe und die Elternkomitees der Schulen werden von den Gerichtskritiken informiert, wenn dies zur wirksamen Veränderung der Erziehungsarbeit der Jugend in den Betrieben und Schulen notwendig ist. Die Gerichtskritik in Jugendstrafverfahren ist daher ein wirksames Instrument zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sowjetischen Rechtsordnung und trägt zur kommunistischen Erziehung der sowjetischen Jugend bei. ,19/ Vgl. Bolkow, „Die Tätigkeit des Gerichts bei der Aufdeckung der Ursachen der Straftaten“, Sowjetskaja justizija 1971, Heft 14, S. 3. Zur Aufdeckung und Überwindung schädlicher Einflüsse Erwachsener Minkowski hat 1964 festgestellt: „Ein verhältnismäßig großer Prozentsatz der straffällig gewordenen Minderjährigen beging die Tat unter dem Einfluß der direkten Anstiftung durch Erwachsene (im Durchschnitt 20 bis 30 %). Sicher liegt dieser Prozentsatz noch höher, da die Anstiftung in verschiedenen Fällen nicht festgestellt werden konnte“/20/. Diese Tatsache berücksichtigen Art. 210 StGB der RSFSR und ähnliche Bestimmungen in den anderen Unionsrepubliken. /21/ Indem die Gerichte in jeder Jugendstrafsache konsequent den schädlichen Einfluß Erwachsener auf straffällige Jugendliche aufdecken und Erwachsene unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verantwortung ziehen, tragen sie wesentlich zur Verhütung der Jugendkriminalität bei. Die Bedeutung, die dieser Frage beigemessen wird, geht aus dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 12. September 1969 „Über die gerichtliche Praxis bei Verfahren wegen Verleiten Minderjähriger zu einer strafbaren oder anderen gesellschaftswidrigen Tätigkeit“ /22/ hervor. Er orientiert die Gerichte darauf, nicht nur die Straftaten Jugendlicher, sondern gleichzeitig auch die Verantwortlichkeit Erwachsener zu untersuchen, die Jugendliche zu Straftaten, Trunkenheit, Glücksspielen, Narkotikamißbrauch oder anderen gesellschaftswidrigen Tätigkeiten verleiten. Dazu sind bereits im Untersuchungsverfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen, anderenfalls sind die Gerichte verpflichtet, die Sache zur erneuten Untersuchung an den Staatsanwalt zurückzugeben. Das Verleiten Jugendlicher zur Begehung von Straftaten oder anderen gesellschaftswidrigen Tätigkeiten kann durch alle Formen körperlicher oder geistiger Beeinflussung erfolgen, z. B. durch Überredung, Einschüchterung, Bestechung, Täuschung, Verführung oder durch Vorschläge zur Begehung von Straftaten, Versprechen von Vorteilen, dem Erteilen von Ratschlägen über Orte oder Möglichkeiten von Straftaten bzw. über das Verheimlichen von Straftaten usw. Erwachsene, die gemeinsam mit Jugendlichen Straftaten begehen, sind nach Art. 10 der -Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR strafrechtlich verantwortlich. /23/ Artikel 210 StGB der RSFSR ist in dieser Republik die gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Verfolgung von Erwachsenen, die Jugendliche zum Alkoholmißbrauch verleiten. Sacharow schreibt dazu: „Berücksichtigt man den besonders schädlichen Einfluß des Alkohols auf die moralische Entwicklung und das Verhalten von Kindern und Jugendlichen, der nicht selten dazu führt, daß sie verschiedene Delikte begehen, so muß man dafür eintreten, daß Personen, die Kinder und Jugendliche systematisch an den Genuß von Spirituosen gewöhnen und sie zum Trinken verleiten, dafür verantwortlich gemacht werden.“ /24/ /20/ Minkowski, „Fragen der Erforschung und Vorbeugung der Jugendkriminalität in der UdSSR“, in: Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1965, S. 79. /21) Art. 210 StGB der RSFSR lautet: „Das Verleiten Minderjähriger zu einer verbrecherischen Tätigkeit, zur Bettelei, Prostitution, zu Glücksspielen sowie der Mißbrauch Minderjähriger zu einer parasitären Lebensführung wird mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft.“ Art. 201 StGB der Kasachischen SSR stellt ausdrücklich auch das Verleiten Minderjähriger zur Trunkenheit und andere für die Gesellschaft oder den Minderjährigen schädliche Handlungen unter Strafe. /22/ Vgl. Sowjetskaja justizija 1969, Heft 19, S. 29 ff. und hierzu Ignatow, Das Strafgesetz schützt die Rechte der Minderjährigen, Moskau 1971, S. 59 ff. (russ.). /23/‘ vgl. hierzu Ziff. 8 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 3. Juli 1963 „Uber die Gerichtspraxis in Jugendstrafsachen“, a. a. O. 124/ Sacharow, Die Persönlichkeit des Täters und die Ursachen der Kriminalität in der UdSSR. Berlin 1963. S. 218. 207;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 207 (NJ DDR 1972, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 207 (NJ DDR 1972, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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