Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 204 (NJ DDR 1972, S. 204); 1. Der Geschädigte gehört zu den Verfahrensbeteiligten, die aktive Mitgestaltungsrechte besitzen. Das spricht eindeutig dafür, daß die Rechte des Geschädigten vor denen des Zeugen rangieren. 2. Daß die zeitweilige Abwesenheit des Geschädigten im „Interesse der Wahrheitsfindung“ notwendig sei, ist nicht zwingend begründet. Die Rechtsprechung in der Sowjetunion beweist z. B., daß die ständige Anwesenheit des Geschädigten in der Hauptverhandlung der Wahrheitsfindung keineswegs entgegensteht. Deshalb heißt es auch im Wissenschaftlich-Praktischen Kommentar zum Strafprozeßgesetz der RSFSR, daß der Geschädigte (wie auch der gesetzliche Vertreter) den Gerichtssaal nicht verläßt, sondern an der gesamten Hauptverhandlung teilnimmt./4/ Die theoretische Arbeit zu den hier diskutierten Fragen sollte m. E. fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang scheint es mir dringend geboten, die gesetzlichen Regelungen über die Stellung des Geschädigten in der Sowjetunion gründlich zu studieren. Nach dem sowjetischen Strafverfahrensrecht werden dem Geschädigten bedeutend umfangreichere Rechte gewährt als in der Strafprozeßordnung der DDR. Dabei geht es nicht um Detailfragen und nationale Besonderheiten, sondern um prinzipielle Probleme der Gestaltung des Strafverfahrens in der sozialistischen Gesellschaft./5/ Hl Vgl. Smirnow, Wissenschaftlich-Praktischer Kommentar zum Strafprozeßgesetz der RSFSR, Moskau 1970, Anm. 5 zu Art. 270, S. 334 (russ.). yj5/ Vgl. hierzu das Strafprozeßgesetz der RSFSR, Art. 7 bis 10 53, 75, 228, 253, 295, 325. Aus anderen sozialistischen Ländern Dt. LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Erfahrungen aus der Tätigkeit der sowjetischen Gerichte bei der Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität Nachdem A 1 e x e j e w vor einigen Jahren einen allgemeinen Überblick über die prozessualen Regelungen des Jugendstrafverfahrens gegeben hat /l/, soll im folgenden auf einige neue Bestimmungen zum Jugendstrafverfahren und auf die in der Tätigkeit der sowjetischen Gerichte dabei gesammelten Erfahrungen eingegangen werden. Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte Die Tätigkeit der sowjetischen Gerichte ist darauf gerichtet, zur kommunistischen Erziehung der jungen Generation beizutragen und zu gewährleisten, daß Rechtsverletzungen von Minderjährigen immer mehr zur Ausnahmeerscheinung werden. Davon ausgehend hat das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR am 3. Juli 1963 den Beschluß „Über die Gerichtspraxis in Jugendstrafsachen“ 121 gefaßt, der auch heute noch gültig und aktuell ist. Der Beschluß behandelt alle grundlegenden Aufgaben, die die Gerichte in Jugendstrafverfahren zu lösen haben. Er ordnet ihre Tätigkeit in den Prozeß der kommunistischen Erziehung der Jugend ein und betont, daß es zu den wichtigsten Aufgaben der Gerichte gehört, einen energischen Kampf um die Zurückdrängung und Beseitigung der Jugendkriminalität zu führen. Das erfordert, die Qualität und Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens ständig zu erhöhen, in jeder Sache gesellschaftliche Kräfte einzubeziehen und nicht nur erzieherisch und vorbeugend auf den jugendlichen Angeklagten einzuwirken, sondern auch auf alle Personen, die für die Erziehung der Jugend Verantwortung tragen. Die Vorsitzenden der Obersten Gerichte der Unions- und Autonomen Republiken, der Kreis-, Gebiets- und Stadtgerichte wurden verpflichtet, den Volksgerichten zu helfen, die Behandlung der Jugendstrafsachen mit dem Ziel zu verbessern, wirksamer die Jugendkriminalität zu verhüten und dabei eng mit der Staatsanwaltschaft und den Or- 1, Alexejew. „Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens in der UdSSR'“, NJ 1964 S. 660 ff., derselbe in: Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft. Berlin 1965, S. 288 ff. 121 Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1963, Nr. 4, S. 5 (russ.). Der Beschluß wurde am 21. März 1968 ergänzt (vgl. Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1968, Nr. 3, S. 11 [russ.]). Zur Bedeutung des Beschlusses vgl. Kurs des sowjetischen Strafrechts in 6 Bänden. Moskau 1970, Bd. II, S. 252 ff. (russ.). '204 ganen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten zusammenzuarbeiten. Dadurch wurde die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit in Jugendstrafsachen bedeutend verstärkt. So hat das Oberste Gericht der RSFSR bei einer Untersuchung der Organisation und Durchführung des Jugendstrafverfahrens in 13 Gebieten, Kreisen und Autonomen Republiken im Jahre 1969 festgestellt, daß die Gerichte der RSFSR in der überwiegenden Mehrzahl die Jugendstrafverfahren entsprechend den gesetzlichen Forderungen durchführen und nicht nur die Probleme, die mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Jugendlichen Zusammenhängen, richtig entscheiden, sondern auch die Ursachen und Bedingungen der Straftaten Jugendlicher gründlich aufdecken und konsequent für deren Beseitigung sorgen. 73/ Die Obersten Gerichte der Unionsrepubliken haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Verwirklichung des genannten Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR beschäftigt und dazu für die weitere Arbeit erforderliche Maßnahmen festgelegt, so z. B. das Oberste Gericht der RSFSR in seinem Beschluß vom 26. Mai 1965 „Über Mängel in der Arbeit der Gerichte bei der Durchführung von Jugendstrafsachen und Zivilsachen, die aus Arbeitsrechtsverhältnissen Jugendlicher entstehen“/4/. Dies zeugt von der hohen Verantwortung der sowjetischen Gerichte, den Kampf gegen die Jugendkriminalität als ständige Hauptaufgabe zu betrachten. Höhere Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen Art. 32 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken (Gesetz des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Dezember 1958) verpflichtet die Gerichte, sowohl den Charakter und die Gefährlichkeit der begangenen Tat als auch die Persönlichkeit des Angeklagten und die strafmildernden und erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. Das ,3/ Vgl. Karasjew, „Mängel bei der Durchführung von Gerichtsverfahren gegen Jugendliche beseitigen“, Sowjetskaja justizija 1969, Heft 8, S. 8 ff.; vgl. auch Orlow, „Die Arbeit der Gerichte bei der Verhandlung von Jugendstrafsachen“, Sowjetskaja justizija 1968, Heft 9, S. 3 ff. /Hl. Vgl. Bulletin des Obersten Gerichts der RSFSR 1965, Nr. 6, S. 6 (russ.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 204 (NJ DDR 1972, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 204 (NJ DDR 1972, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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