Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 201 (NJ DDR 1972, S. 201); sönlichkeitsspezifischer Weise widergespiegelt. Einzelne Individuen können also äußere Bedingungen durch die Art der vorhandenen inneren Bedingungen in modifizierter oder verzerrter Weise wahrnehmen und auswählen. Die inneren Bedingungen wirken schließlich auf die äußeren Bedingungen zurück und verändern sie. Bei den Einflüssen der Tatsituation geht es um solche äußeren Bedingungen, die unmittelbar vor oder während der Tat auf das Erleben des Handelnden solchen Einfluß hatten, daß seine Entscheidung zum Handeln dadurch mitbedingt wurde./6/ In'einer bestimmten Situation ist also die Auswahl derjenigen Verhaltensweise notwendig, die verwirklicht werden soll. Diese Auswahl ist mit der Entscheidung identisch. Entscheidung ist demnach „eine über das Verhalten erfolgende Einschränkung der Alternativen bis auf eine und d. h. Aufhebung der Alternativstruktur durch Aus-wahl“/7/. Die Entscheidung schließt ein, daß eine bestimmte Zielstellung entstanden ist, ein Handlungsentwurf zur Verwirklichung der gewählten Handlungsalternative vorhanden ist, der auch die Handlungskonsequenzen berücksichtigt, und daß schließlich eine bestimmte Motivierung der Handlung erfolgt ist. Die wesentlichen Entscheidungsbedingungen Eine wichtige Bedingung zur Entstehung einer Entscheidung ist die subjektive Einschätzung des objektiven Wertes eines Verhaltenszieles. Dieser Wert stellt sich dem Handelnden als Nutzen einer Handlung dar. Er wird als positives Resultat der Handlung angestrebt und erwartet. „Dieser Nutzen muß nicht nur materieller Art sein. Die Befriedigung aller bestehenden Bedürfnisse eines Menschen kann als Nutzen angesehen und angestrebt werden, z. B. auch Erfolgserlebnisse, soziale Anerkennung usw. Der zu erwartende Nutzen bestimmt die Auswahl eines Verhaltenszieles und der damit verbundenen Verhaltensvariante Dabei ist zu betonen, daß die Einschätzung des Wertes durch den Handelnden (also der Nutzen) nicht dem objektiven Wert des Handlungszieles entsprechen muß. Ausschlaggebend ist die subjektive Bewertung der Handlungsresultate im Urteil des Handelnden. Diese Bewertung ist selbstverständlich abhängig von dessen individuellem Norm-, Einstellungs- und Wertsystem sowie von der Bedürfnislage, aber auch von aktuellen Faktoren der Handlungssituation. Daraus erkennen wir, daß hier die eigentliche Handlungsmotivation mit anderen Worten beschrieben wurde. Der Nutzen ergibt sich aus den subjektiven Werten, mit denen der Handelnde ein Handlungsziel belegt und wirkt als ,Motivator1 (Schmidt) des Verhaltens.“ /8/ Eine weitere wesentliche Entscheidungsbedingung ist die subjektive Einschätzung der Realisierungschancen und Realisierungsfolgen. „Für die Person ist es wesentlich, mit welcher subjektiven Wahrscheinlichkeit die Verwirklichung des Zieles und seiner Folgen möglich sein wird. Sie entwirft gleichsam Hypothesen über das mehr oder minder mögliche, zu erwartende oder nicht zu erwartende Eintreten jener Ereignisse, die sich mit der Zielerreichung ergeben werden“/!)/. Auch diese Faktoren gehen auf Persönlichkeitseigenschaften und auf situative Bedingungen zurück. Sie modifizieren die Moje/ Vgl. Gabler, „Handlungsdetermination und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Straßenverkehrsunfällen“, NJ 1971 S. 97 ff. M H. D. Schmidt, Leistungschance, Erfolgserwartung und Entscheidung, Berlin 1966, S. 21. /8/ Dettenborn/Fröhlich, a. a. O., S. 134. /#/ H. D. Schmidt, a. a. O., S. 141. tive etwa in der Art, daß ein gekonnter Hüftwurf Kampfunfähigkeit des Gegners bewirkt, ohne eine mögliche Tötung überhaupt ins Auge zu fassen und bewußtseinsmäßig zu verarbeiten. Der Täter will dieses Ergebnis nicht und er braucht auf Grund der relativen Gefahrlosigkeit seiner Handlung auch bei seiner Entscheidung zur Tat nicht mit dem Eintritt eines solchen extrem negativen Resultats zu rechnen. Von diesen Fragestellungen her entstehen weitere Fragen u. a. zu Persönlichkeitseigenschaften des Täters, äußeren Bedingungen ihrer Entstehung, Besonderheiten der Tatsituation, zur Eigenart des Tatbeitrags des Täters und zum Tatablauf. Dabei sind auch solche Umstände zu beachten, die dem Täter ein wirkliches oder vermeintliches Recht zu einem bestimmten Handeln suggerieren (z. B. zur Abwehr). Die Analyse der subjektiven Entscheidungsbedingungen führt also zugleich zur subjektiven Beziehung des Täters zu sozialen Normen und politisch-moralischen Werten; in jeder Entscheidung wird zu diesen Werten Stellung genommen. Ausgehend von diesen Ergebnissen der marxistisch-leninistischen Psychologie verstehen wir aus strafrechtlicher Sicht unter einer „Entscheidung zur Tat“ jenen psychischen Vorgang, der im Ergebnis der Verarbeitung aller real auf den Täter wirkenden äußeren Bedingungen und aller wirksam gewesenen inneren Faktoren dazu führt, daß der Täter mit von ihm selbst ausgewählten, gesteuerten und gelenkten Verhaltensakten (Tätigkeit oder Unterlassen einer rechtlich gebotenen Tätigkeit) die Verwirklichung eines bestimmten deliktischen Zieles direkt anstrebt oder bewußt akzeptiert. /10/ Beziehungen des Täters zu den Folgenwahrscheinlichkeiten Bei der Differenzierung zwischen bedingt vorsätzlichen und bewußt leichtfertigen Verhaltensweisen sind neben den bereits genannten Kriterien auch die in die Entscheidung zur Tat eingehenden Folgenwahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. Der Täter hält bei seiner Entscheidung zur Tat und deren Realisierung mehrere Folgen für wahrscheinlich und handelt im Bewußtsein der Eintrittswahrscheinlichkeit dieser verschiedenen Folgen. Aus strafrechtlicher Sicht kommt der Haltung, Einstellung und damit der persönlich-keitsspezifischen Beziehung zur Art, Größe und Wertigkeit voraussehbarer negativer Folgen eine fundamentale Bedeutung zu. Das Resultat einer strafrechtswidrigen Verhaltensweise wird für das sozialistische Strafrecht vor allem als Ergebnis der Willensverwirklichung eines handelnden Menschen relevant. Das schließt ein, daß aus der Sicht bedingt vorsätzlicher Schadensherbeiführung der Kreis der möglichen und zu unterschiedlichen Graden wahrscheinlichen Folgen auch unter diesem generellen Aspekt gesehen und eine strafrechtliche Qualifizierung nicht losgelöst von derartigen Überlegungen vorgenommen werden kann. Die beim Täter vorhandene subjektive Bewußtheit des Eintritts wahrscheinlicher Folgen ist für die Bestimmung und Umgrenzung bedingt vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung mit ausschlaggebend. Die wahrscheinlichen Folgen sind als strafrechtlich relevantes Charakteristikum und als die Tat wesensmäßig mitbestimmendes Element bei der Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit zu beachten. Le k s c h a s hat u. E. berechtigt darauf verwiesen, daß bei bedingtem Vorsatz zur Zeit der Tatbegehung die reale Möglichkeit für das Ausbleiben /10, Wir stimmen in dieser Frage mit Lekschas überein, der bei Konsultationen die obige Definition vornahm. 201;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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