Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20); ggf. erforderlich sein, sich gegen gewisse Tendenzen der Bevormundung der Parteien durch das Gericht zu wenden, um das Erfordernis aktiven und verantwortungsbewußten Handelns der Parteien hervorzuheben. Doch kann es nicht darum gehen und da ist Prof. Nevai zuzustimmen , den bürgerlichen Grundsatz „vigilantibus iura scripta sunt“, wonach das Recht vorzugsweise den Aktiven schützt, wieder zu beleben. Wenn auch Prof. S a w c z u k, Lublin, diesen Grundsatz mit gewissen Einschränkungen versah, wurde doch sichtbar, daß ein Anknüpfen an diese aus einer früheren Gesellschaftsordnung stammenden Rechtsauffassungen die erhebliche Gefahr in sich trägt, bürgerliche Positionen, nach denen jeder sich selbst der Nächste ist, zu erneuern. Eins ist jedenfalls deutlich geworden. Das richtige Verhältnis von Gericht und Parteien im Zivilprozeß ist offenkundig ein sehr kompliziertes Problem, dessen Lösung noch viel Arbeit und weitere Diskussionen erfordert, wobei es darauf ankommt, die aufgeworfenen Fragen vom Standpunkt des Marxismus-Leninismus und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu beantworten. Eine der grundlegenden Forderungen der marxistisch-leninistischen Arbeiterbewegung war und ist die unmittelbare Beteiligung der Werktätigen an der Rechtsprechung. Dementsprechend wurde in allen Ländern, in denen die Arbeiterklasse die Macht ergriffen hat, die Mitwirkung der Schöffen auch in Zivilsachen eingeführt. Allgemein ist bekannt, daß allein durch die Schaffung von Kollegialgerichten, die unter Mitwirkung von Schöffen entscheiden, nur ein erster Schritt getan war. Es bedurfte und bedarf vielfältiger Anstrengungen, um die Vorzüge der Schöffenmitwirkung am gerichtlichen Verfahren voll nutzbar zu machen. Hierzu nahm Prof. R e v a i, Budapest, Stellung. Um welch komplizierten und zugleich hochaktuellen Fragenkomplex es sich hierbei handelt, ist aus der Tatsache ersichtlich, daß die Mitwirkung der Schöffen in Zivilsachen wegen angeblicher Uneffektivität in der VR Polen 1958 wesentlich eingeschränkt (so Prof. Wengerek, Poznan) und vor einiger Zeit in der CSSR abgeschafft wurde (so Prof. P1 u n d r, Prag) und daß man sich auch in der VR Ungarn mit dem Gedanken einer Beschränkung der Teilnahme der Schöffen in Zivilsachen trägt (so Prof. Revai und Prof. Nevai, Budapest). Diese Diskussionsbeiträge machten andeutungsweise dreierlei sichtbar: Erstens, daß die Einstellung zur Mitwirkung der Schöffen regelmäßig von prinzipieller politischer Bedeutung ist, wie z. B. der Zeitpunkt ihrer Beseitigung in der CSSR oder die gegnerischen Angriffe gegen die Beteiligung von Werktätigen in Zivilsachen zeigen. Zweitens, daß die Demokratisierung der Rechtspflege keineswegs mit einer Erweiterung der Mitwirkung der Werktätigen identisch ist. Drittens, daß die Mitwirkung eine ständige politisch-ideologische Arbeit, wissenschaftliche Durchdringung der mit ihr verbundenen Probleme und vielgestaltige praktische Anstrengungen erfordert. In mancher Beziehung ähnlich gelagert erscheint die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, wenngleich sie in der Diskussion ausschließlich von der positiven allerdings nicht problemlosen Seite her betrachtet wurde. Dr. Posorski und Dr. Hantsche, beide Berlin, berichteten über das erfolgreiche Wirken der Schieds- und Konfliktkommissionen in der DDR und konnten dabei zeigen, welche Wege beschritten wurden und werden, um die gesellschaftliche Gerichtsbarkeit auf- und auszubauen und das Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürgern durch eine immer bessere Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu stärken. Dr. Schakarjan, Moskau, berichtete über die Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte in der UdSSR, wobei sie auf deren Rechtsstellung und den Charakter ihrer Tätigkeit näher einging. Wenn auch Entwicklungsprobleme der gesellschaftlichen Gerichte nicht weiter diskutiert wurden, so zeigten doch Meinungsäußerungen am Rande der Konferenz, daß die angeschnittenen theoretischen und praktischen Probleme für die anderen Teilnehmer der Konferenz anregend und wichtig waren. Es ist nicht möglich, auf die Beiträge aller Konferenzteilnehmer näher einzugehen, wenngleich jeder von ihnen eine Fundgrube von Anregungen ist. Das gilt insbesondere für die Beiträge von Dr. Strasberg, Berlin, Prof. Zilberstein, Bukarest, Prof. Fettweis, Lüttich, Dr. L ü b c h e n , Berlin, Dr. Nemeth, Budapest. Erwähnt werden soll hier aber noch der Beitrag von Prof. S t a 1 e w, Sofia, über „Die soziale Gerechtigkeit des sozialistischen Zivilprozesses als Grundlage seines Demokratismus“. Anknüpfend an gegenwärtig stattfindende Diskussionen und Reformbestrebungen in verschiedenen kapitalistischen Ländern, die sich gegen die Mißstände in deren Rechtspflege richten und demzufolge unter der Losung der Durchsetzung sozialer Gerechtigkeit erfolgen, legte Prof. Sta-lew dar, wie die Interessen der Werktätigen im sozialistischen Zivilprozeß geschützt und durchgesetzt werden. Er zeigte in für die sozialistischen Staaten doch recht allgemeingültiger Form, welch qualitativen Unterschied der sozialistische Zivilprozeß gegenüber dem bürgerlichen aufweist. Seine Darlegungen zur Zugänglichkeit, zur Richtigkeit und zum Tempo des Rechtsschutzes ergänzt z. B. durch Angaben über die Prozeßdauer und die Höhe der Kosten im italienischen Zivilprozeß durch Prof. Cappelletti, Florenz waren ein beredter Ausdruck für den sozialistischen Inhalt des Zivilverfahrens in der VR Bulgarien und den anderen sozialistischen Staaten. Die Schlußfolgerungen Prof. Stalews, daraus als höchstes Prozeßprinzip für das sozialistische Zivilverfahren das der sozialen Gerechtigkeit abzuleiten, erscheint jedoch wie Prof. Dobrowolskij in seinem Beitrag andeutete nicht akzeptabel. Da die Reformbestrebungen in kapitalistischen Ländern mit den revolutionären Umgestaltungen der Rechtspflege in den sozialistischen Ländern nicht vergleichbar sind, kann die Ersetzung einer differenzierten Behandlung der sozialistischen Grundanschauungen über die Gestaltung des Zivilprozesses durch ein Prinzip der sozialen Gerechtigkeit nur dazu beitragen, den Klasseninhalt des Zivilprozesses unter verschiedenartigen gesellschaftlichen Verhältnissen zu verwischen. Es ist sicher nicht einfach, rechtliche Probleme, wie sie sich in verschiedenen Ländern darbieten, miteinander nutzbringend zu diskutieren. Einfache Vergleiche ohne Berücksichtigung der konkreten Klassenverhältnisse, aber auch der nationalen Eigenarten und Entwicklungsbedingungen verschiedener Länder gleicher Klassenstruktur sind unnütz und u. U. sogar irreführend. Die Teilnehmer der Konferenz waren sich dieser Tatsache bewußt und sind'sich demgemäß in dem Bestreben begegnet, die Probleme der anderen Länder so gründlich wie möglich zu studieren. Hierzu nutzten sie nicht nur die Konferenz, sondern auch viele Gespräche an ihrem Rande und alle anderen Zusammenkünfte und Veranstaltungen. In seinem Schlußwort knüpfte Prof. Dr. habil, P ü s c h e 1, Humboldt-Universität Berlin, an die Ergebnisse der I. Internationalen Konferenz zu Fragen des Zivilprozeßrechts an und bezeichnete den nunmehr mit einer stärkeren Konzentration auf ein grundlegendes Beratungsthema durchgeführten internatio- 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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