Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 19 (NJ DDR 1972, S. 19); des Demokratisierungsprozesses in der Justiz ein, wobei er vor allem die damit zusammenhängenden Entwicklungsprobleme darstellte. Dementsprechend führten seine Betrachtungen bis zu aktuellen Fragen der Gestaltung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit und zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in den verschiedenen Phasen rechtspflegerischer Tätigkeit, insbesondere zur Mitwirkung von Schöffen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren. Prof. Lehmann warf schließlich auch die hochaktuellen, bisher nur ansatzweise untersuchten und beantworteten Fragen der Integration der Rechtspflege in die komplexe sozialistische Gesellschaftsgestaltung auf und machte darauf aufmerksam, daß damit Probleme zur Debatte gestellt sind, deren Lösung zu einem höheren Grad der Orga-nisiertheit der sozialistischen Staatsmacht führt und den sozialistischen Reditsverwirklichungsprozeß auf eine qualitativ höhere Stufe heben wird. Im zweiten Hauptreferat behandelte Prof. Dr. habil. Kellner, Humboldt-Universität Berlin, die „Entwicklung und Durchsetzung der sozialistischen Prozeßprinzipien“ in der DDR. Er ging zunächst auf Begriff und Wesen der Rechtsprinzipien überhaupt ein und zeigte deren historische Bedingtheit, ihren jeweiligen Klassencharakter. Daraus zog er die Schlußfolgerung, daß es verfehlt sei, zwischen bürgerlichen und sozialistischen Prozeßprinzipien Vergleiche ziehen zu wollen, selbst wenn sie mit gleichartigen Termini bezeichnet würden. Bei der Betrachtung der Prozeßprinzipien von Begriffen und Äußerlichkeiten auszugehen Öffentlichkeit gleich Öffentlichkeit, Verhandlung gleich Verhandlung, usw. zu setzen heiße nichts anderes, als das Wesen der Sache mit ihrer oberflächlichsten Erscheinung zu identifizieren und damit vom Wesen der Sache zu abstrahieren. Ein weiteres Ergebnis seiner Betrachtungen war es, daß die als Prozeßprinzipien bezeichneten grundlegenden Anschauungen der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten anderen werktätigen Klasse und Schichten selbst einer ständigen Entwicklung und Veränderung unterliegen und den sich verändernden materiellen gesellschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden müssen. In diesem Sinne zeigte Prof. Kellner die Entwicklung und Durchsetzung der sozialistischen Prozeßprinzipien als einen ständigen Kampf zur Überwindung der bürgerlichen Rechtsideologie und als eine angestrengte, zielstrebige Arbeit zur Formung und Herausbildung sozialistischer Rechtsanschauungen. In Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Inhalt der bürgerlichen Verhandlungsmaxime legte er insbesondere dar, wie sich in der DDR das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit im Prozeß herausgebildet hat, wie die Frage-, Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten des Gerichts gegenüber den Parteien entwickelt wurden und welchen konkreten Inhalt diese Pflichten im Zivilverfahren der DDR haben. Dabei ging er auch auf das Verhältnis von Gericht und Parteien im sozialistischen Prozeß ein. Die Ausführungen Prof. Kellners mündeten schließlich in die Aufgaben der Gegenwart, wie sie insbesondere durch die Gesetzgebungsarbeiten gestellt sind. Dabei wurde deutlich, daß der wissenschaftlichen Behandlung und Druchdringung gerade der grundlegenden prozessualen Anschauungen künftig erheblich größere Beachtung geschenkt werden muß. In der folgenden Diskussion kamen 19 Redner aus allen teilnehmenden Ländern zu Wort, mehr als ein halbes Dutzend weiterer Beiträge wurden zu Protokoll gegeben. Die folgenden Betrachtungen sollen einen Gesamtein- drück von der Diskussion vermitteln, die sich vorwiegend auf folgende drei Punkte konzentrierte: die Stellung des Gerichts und der Parteien im Zivilprozeß, die Mitwirkung von Schöffen bei der Entscheidung von Zivilsachen und die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Die Diskussionsbeiträge waren vielfach viel weiter angelegt, als das in diesen drei Punkten deutlich wird (so z. B. der Beitrag von Prof. Nevai, Budapest, Über „Die Effektivität des sozialistischen Zivilprozesses als Bestandteil der weiteren Stärkung seines demokratischen Charakters“, von Prof. Jod low ski, Warschau, über die „Grundzüge des sozialistischen Zivilverfahrens“ und von Prof. Tschetschina, Leningrad, über „Die Erziehungsfunktion der Normen des sowjetischen Zivilverfahrens“), dennoch erregten die genannten drei Punkte nahezu durchgehend Aufmerksamkeit, und zwar auch die der Teilnehmer aus kapitalistischen Staaten, die wie z. B. Prof. Ekelöf, Uppsala, und Prof. C a p p el 1 e 11 i, Florenz, wertvolle Informationen über Entwicklungstendenzen von Theorie und Praxis des Zivilprozeßrechts und der Gesetzgebungsarbeit in ihrem Wirkungsbereich vermittelten. Hinsichtlich des ersten Punktes ging es vornehmlich darum, welche Verantwortung das Gericht und die Parteien für die Gestaltung des Prozesses und damit für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit tragen, anders ausgedrückt, ob in erster Linie das Gericht oder die Parteien oder beide im Zusammenwirken für das Prozeßergebnis verantwortlich sind. Dieses Problem läßt sich jedoch wie die Diskussion zeigte - nicht aus der Sicht abstrakt prozessualer Erwägungen, sondern nur vom Standpunkt der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, d. h. speziell vom Wesen und der Funktion der sozialistischen Gesetzlichkeit her, lösen. Die Gewährung eines reellen Rechtsschutzes für die Parteien im Gerichtsverfahren hat, worauf Prof. Nevai, Budapest, hinwies, die Aufklärung der Wahrheit und auf deren Grundlage die Druchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Voraussetzung. Von dieser Warte aus gilt, was Prof. D o-browolskij, Moskau, als die entscheidenden Gesichtspunkte für das Verhältnis von Gericht und Parteien im sozialistischen Zivilprozeß hervorhob: Das Gericht und die Parteien haben im sozialistischen Zivilprozeß keine entgegengesetzten Interessen. Demzufolge ist die Aktivität des Gerichts ein Wesenszug des sozialistischen Zivilprozesses. Gleichzeitig wird aktives Handeln der Parteien vorausgesetzt. Es gibt keine Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Parteien, soweit das Gesetz den Rechtssubjekten Dispositionsbefugnisse in materieller Hinsicht einräumt. Ganz im Gegenteil sind die Frage-, Aufklärungs-, Beratungs-, Hinweis- und Unterstützungspflichten des Gerichts darauf gerichtet, die Handlungsfreiheit der Parteien mit realem Inhalt zu erfüllen. Von diesem Standpunkt aus ist die Situation in den verschiedenen sozialistischen Ländern zu beurteilen. So wie in der Prozeßrechtswissenschaft und Praxis der DDR der ursprünglich vertretene Standpunkt vom Gericht als dem Herrn des Verfahrens zugunsten eines abgewogeneren Verhältnisses der Stellung des Gerichts zu den Parteien und umgekehrt aufgegeben und die gemeinsame Verantwortung stärker betont wurde, scheint nach den Beiträgen von Prof. Jodlowski, Warschau, Prof. Ceska, Prag, Prof. W'engerek, Poznan, u. a. zu urteilen, gegenwärtig auch in anderen sozialistischen Staaten eine Präzisierung der Auffassungen auf der Tagesordnung zu stehen. Dabei kann es 19;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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