Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 181 (NJ DDR 1972, S. 181); Die Anwendungsmöglichkeit des § 249 StGB ist bei Jugendlichen begrenzt. Sie ist vom Alter und der Einordnung des betreffenden Jugendlichen in die sozialistische Gesellschaft abhängig. Dies ergibt sich schon aus dem Tatbestandsmerkmal „Arbeitsscheu“, das eine verfestigte negative Einstellung zur Arbeit überhaupt voraussetzt. Bei dem 14jährigen Angeklagten, der erst am 1. September 1970 die Lehrausbildung begonnen und bis zu seiner Inhaftierung noch keine sechs Monate am Arbeitsprozeß teilgenommen hatte, kann nicht von einer negativen Einstellung zur Arbeit gesprochen werden, die sich bei ihm innerlich derart verfestigt hat, daß sie die Qualität einer Arbeitsscheu erlangt. Im Unterschied zu Erwachsenen mit langjährigen Erfahrungen im Arbeitsprozeß besteht die Besonderheit bei Jugendlichen bezüglich der Einstellungsbildung darin, daß es sich hier um einen Entwicklungsprozeß handelt, der erst allmählich zur allseitigen Reifung der Persönlichkeit führt. Im konkreten Fall befand sich der Jugendliche erst am Anfang dieses Entwicklungsprozesses. Es wäre daher prinzipiell falsch, wollte man ihn in die Kategorie der notorischen Arbeitsbummelanten einreihen. Auch das Tatbestandsmerkmal des „hartnäckigen Entziehens“ ist nicht erfüllt. Bei Jugendlichen, die eben erst das Strafmündigkeitsalter erreicht haben, muß gefordert werden, daß die Maßnahmen gesellschaftlicher oder staatlicher Einwirkung einheitlich und zielgerichtet ausgestaltet werden. Dabei obliegt insbesondere dem Referat Jugendhilfe eine große Verantwortung, wenn wie in diesem Fall der Jugendliche von ihm bereits seit einiger Zeit betreut wird. Mit dem Angeklagten sind wegen seiner Schul- und Arbeitsbummelei wiederholt Aussprachen im Betrieb geführt worden. An diesen haben teilweise der Abschnittsbevollmächtigte der Deutschen Volkspolizei und die Mutter des Angeklagten teilgenommen. Ihm wurden auch andere Ermahnungen erteilt. Richtig ist, daß alle diese Bemühungen erfolglos blieben und der Jugendliche sein Verhalten nicht änderte. Trotzdem kann im Hinblick auf den Grad der Fehlentwicklung des Angeklagten sowie die mangelhafte Erziehungssituation in seinem Elternhaus nicht von der notwendigen einheitlichen und zielgerichteten erzieherischen Einwirkung ausgegangen werden. Es wäre insbesondere Aufgabe des Referats Jugendhilfe gewesen, die Einheitlichkeit und Zielgerichtetheit aller Einwirkungen zu sichern und u. U. sogar ein konkretes Erziehungsprogramm festzulegen. Dies geschah völlig unzureichend und trug dazu bei, daß der Jugendliche immer wieder Lücken und Mängel in der Erziehung ausnutzte. Aus diesen Gründen durfte § 249 Abs. 1 StGB beim Angeklagten mangels Erfüllung des Tatbestands nicht angewendet werden. Der Angeklagte war deshalb insoweit freizusprechen. Anmerkung : Die vorstehende Entscheidung legt zutreffend den Zweck der Strafbestimmung des § 249 StGB dar und gibt Hinweise für die Berücksichtigung der entwicklungsbedingten Besonderheiten Jugendlicher, die besondere Bedeutung für 14- bis 16jährige Täter haben. Jugendliche, die mit Abschluß der achten Klasse in den Arbeitsprozeß eintreten, haben im Unterschied zu Jugendlichen, die die Schule bis zur 10. Klasse besuchten und durch den polytechnischen Unterricht für den Beruf vorbereitet wurden, nicht den engen Kontakt zu den Kollektiven der Werktätigen gehabt, der die Entwicklung der sozialistischen Einstellung zur Arbeit fördert. Die Erziehung solcher jungen Menschen im Ar- beitskollektiv und durch dieses muß deshalb in weit stärkerem Maße erfolgen, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen gefährdet oder wenn er fehlentwickelt ist. Die Ausführungen im Urteil sind jedoch insoweit unzutreffend, als Arbeitsbummelei mit Schulbummelei gleichgestellt wird. Das undisziplinierte Verhalten eines Jugendlichen hinsichtlich des Besuchs der Berufsschule ist zwar ebenfalls Ausdruck eines nicht gesellschaftsgemäßen Verhaltens. Es begründet aber nicht das Tatbestandsmerkmal des asozialen Verhaltens in Form des hartnäckigen Entziehens von einer geregelten Arbeit aus Arbeitsscheu nach § 249 StGB, und zwar weder allein noch im Zusammenhang mit anderen negativen Verhaltensweisen wie z. B. des Nichtarbeitens. Es wäre allenfalls als Gefährdungsmoment zu beachten, wenn der Jugendliche dabei destruktiv auf andere einwirkt und deren Arbeitsmoral untergräbt. Das angefochtene Urteil gibt Veranlassung, auf ein weiteres Problem einzugehen. Das Kreisgericht hat im Sachverhalt dargelegt, daß der Jugendliche am 1. September 1970 die Teillehre begonnen und bis zu seiner Inhaftierung am 21. April 1971 die Arbeit 51 Tage gebummelt hat. Diesen Fakt und die Nichtbeachtung der Ermahnungen des Betriebes und der Mutter hat es als hartnäckiges Entziehen von einer geregelten Arbeit aus Arbeitsscheu beurteilt. Eine solche pauschale Feststellung ist nicht geeignet, daraus bereits die Erfüllung des Tatbestands des asozialen Verhaltens i. S. des § 249 StGB herzuleiten. Das Kreisgericht hätte prüfen und feststellen müssen, in welchen Intervallen der Jugendliche die Arbeit gebummelt hat. In der Regel ist es so, daß der Betreffende zunächst an wenigen Tagen nicht am Arbeitsplatz erscheint; das steigert sich dann bis zum völligen Wegbleiben von der Arbeit über Wochen oder Monate. Diese Steigerung muß vom Gericht im einzelnen festgestellt werden, denn asoziales Verhalten unterliegt ebenfalls einem, allerdings negativen Entwicklungsprozeß. Die erste Zeit einer solchen Entwicklung kann deshalb bei Jugendlichen, aber auch bei erwachsenen Ersttätern oftmals noch als mangelhafte Arbeitsmoral oder Arbeitsdisziplin anzusehen sein. Sie muß nicht bereits ein asoziales Verhalten i. S. von § 249 StGB sein. Die Feststellung der einzelnen Phasen gibt Auskunft darüber, ob, seit wann und in welchem Maße eine verfestigte negative Einstellung zur Arbeit vorliegt. Aus ihr ergibt sich auch, auf welche Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu erkennen ist. Mit der Kassationsentscheidung wird die Frage aufgeworfen, wann eine Strafverfolgung Jugendlicher nach § 249 StGB geboten ist. Ihre Zulässigkeit ist unbestritten. Allerdings kann gegen Jugendliche nicht auf Arbeitserziehung erkannt werden. Der vorliegende Fall zeigt aber, daß bei 14- bis 15jährigen Jugendlichen besonders sorgfältig geprüft werden muß, ob ein hartnäckiges Entziehen von der Arbeit aus Arbeitsscheu vorliegt, das das gesellschaftliche Zusammenleben und die öffentliche Ordnung gefährdet hat. In der Regel muß bei Jugendlichen dieses Alters, die die Arbeit bummeln, sich herumtreiben, gefährdeten Freizeitgruppen angehören u. a., gefordert werden, daß zunächst die Organe der Jugendhilfe im Zusammenwirken mit den Eltern und dem Betrieb die geeigneten sozialpädagogischen Maßnahmen zur Korrektur der sozialen Gefährdung oder Fehlentwicklung des Jugendlichen nach §§ 13 und 23 JHVO treffen. Ein Strafverfahren nach § 249 StGB kann in diesen Fällen nicht die erste Reaktion sein und vor allem nicht die zielgerichtete, durch die Jugendhilfe straff geleitete pädagogische Einwirkung ersetzen, die gerade bei solchen Jugend- 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 181 (NJ DDR 1972, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 181 (NJ DDR 1972, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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