Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 173 (NJ DDR 1972, S. 173); tigkeit“ der Einhaltung von „Verpflichtungen“ ihren Kameraden gegenüber konkrete Ausnahmen zu. So betrachteten rund 20 % der Befragten den Diebstahl von Einzelteilen für Bastelarbeiten (Rundfunkempfänger) nicht als Rechtsverletzung, mehr als 30 % erachtete das Verhehlen eines zuverlässig bekannten schweren Verbrechens eines Kameraden nicht als Straftat. Solche Verzerrungen führen in ihrer Wiederholung und Entwicklung zur nächsten Stufe der Deformierung des Rechtsbewußtseins zur nihilistischen Einstellung zum Recht überhaupt, zu der Meinung, daß die Forderungen und Verbote, die das Recht beinhaltet, nur formalen Charakter tragen, daß man sich von seinen eigenen Wünschen und Interessen leiten lassen müsse. Nicht zufällig vergleichen minderjährige Rückfalltäter bei Vernehmungen das Gesetz mit einem „Hindernis“, das man „umgehen“ müsse. Die Untersuchungen zeigten weiter, daß eine wesentliche „Verlagerung“ in Richtung der Unterschätzung der gesellschaftlichen Gefährlichkeit von Verletzungen der öffentlichen Ordnung einschließlich des Rowdytums erfolgt (die Mehrzahl der Befragten wiesen bei der Aufstellung einer Rangliste von 10 genannten Straftatbeständen dem Rowdytum den letzten Platz zu). Die negative Haltung zum Gesetz verbindet sich bei den Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit einer vorwiegend negativen Orientierung oder einer verbrecherischen Persönlichkeitseinstellung. Hinsichtlich des Rechtsbewußtseins ist symptomatisch, daß nahezu die Hälfte der befragten Verurteilten zur Berechtigung der gegen sie verhängten Strafe meinen, daß der Zustand der Trunkenheit verantwortungsmildernd sein müsse (im Gegensatz zum Gesetz), 27 % der Befragten glauben nicht, daß die Aufdeckung begangener Straftaten unausweichlich sei. Die Erlangung von Rechtskenntnissen ist vom Zufall abhängig (nur 5 % der Befragten wurden in einer Bildungseinrichtung Rechtskenntnisse vermittelt). Aus dem Dargelegten resultiert die Notwendigkeit, im staatlichen Maßstab ein System der Rechtserziehung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen aufzubauen (einschließlich der „Erziehung der Erzieher“ der Eltern und Pädagogen). Gemeint ist die Vermittlung der Grundlagen des Rechts in den Bildungseinrichtungen und die abgestimmte Nutzbarmachung der Masseninformationsmittel. Die Rechtserziehung muß von typischen Problemen und Situationen der Minderjährigen und jungen Menschen ausgehen. Hinsichtlich der Rechtsverletzer muß das Programm der Rechtserziehung auch die zielgerichtete Korrektur jener Defekte im Rechtsbewußtsein beinhalten, die häufig mit konkreten Straftaten und ihrer Motivierung im Zusammenhang stehen. Zugleich muß hervorgehoben werden, daß Rechtserziehung und Rechtsaufklärung zwei verschiedene Dinge sind. Die Rechtserziehung beinhaltet vor allem das „Training“, die Demonstration der Notwendigkeit der Gesetzeserfüllung, die Formierung der Gewohnheit, den Vorschriften der Gesetze nachzukommen. Hierzu ist es erforderlich, den Jugendlichen und jungen Menschen in anschaulicher Weise die Unausweich-lichkeit der Strafe für eine Rechtsverletzung (natürlich entsprechend dem Charakter der letzteren) klarzu-machen/9/ und ihnen am eigenen Beispiel der Jugenderzieher zu zeigen, wie ein korrektes Rechtsverhalten auszusehen hat. (Redaktionell gekürzte Fassung des Referats von Minkowski auf dem III. Internationalen Jugendkriminalitäts-Symposium. Übersetzung von Alfred Reißner, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) 19/ Es ist notwendig, daß bei der Beleuchtung der Probleme der Bekämpfung der Jugendkriminalität besonders bei der Erörterung Materialien konkreter Fälle in den Massenmedien nicht die persönliche Verantwortlichkeit der Schuldigen entschärft wird. Manche Journalisten bauen ihre Artikel so auf, als ob nur die Erzieher Schuld trügen. Aus der Praxis für die Praxis Erweiterte materielle Verantwortlichkeit bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit Der Kampf, den der sozialistische Staat und die sozialistische Gesellschaft gegen Erscheinungen des Alkoholismus und deren negative Auswirkungen mit rechtlichen Mitteln führt, ist nicht vorrangig oder gar ausschließlich auf das Strafrecht beschränkt. Diesem gesellschaftlichen Anliegen dienen auch andere gesetzliche Bestimmungen, so z. B. des Versicherungsrechts (§ 5 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971, GBl. II S. 93) und des sozialistischen Arbeitsrechts. Durch bestimmte Sanktionen soll nachhaltig erzieherisch auf den Bürger, der unter Alkoholeinfluß Rechtsverletzungen begangen hat, eingewirkt und der Schutz der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Wahrung der Rechte und Interessen der Bürger gewährleistet werden. Der enge Zusammenhang zwischen den strafrechtlichen Bestimmungen und den Regelungen auf anderen Rechtsgebieten wird aber manchmal verkannt. Zuweilen wird sogar übersehen, daß arbeitsrechtliche Konsequenzen u. U. nur aus dem Strafrecht abgeleitet werden können. In solchen Fällen wird dann zu Unrecht in Strafurteilen darauf hingewiesen, daß die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zwar gerechtfertigt, im Strafverfahren aber nicht zulässig sei. Das zeigte sich in folgendem Beispiel: Ein Berufskraftfahrer hatte unter Alkoholeinfluß (1,3 Promille) einen Verkehrsunfall verursacht. An dem von ihm geführten betriebseigenen Lkw entstand ein Sachschaden von etwa 7000 M. Er wurde deshalb wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 StGB zur Verantwortung gezogen. Die Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls wurde m. E. zutreffend verneint, weil bei der Höhe des entstandenen Schadens eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 Abs. 1 StGB nicht gegeben war. Den Antrag des Betriebes auf Schadenersatz hat das Bezirksgericht als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, daß § 200 StGB ausschließlich die allgemeine Sicherheit im Bereich des Verkehrs, nicht aber auch nur mittelbar das Eigentum schütze und folglich der Betrieb nicht unmittelbar Geschädigter i. S. der §§ 17, 198 StPO sei. Damit hat es auch der Geltendmachung von Schadenersatz aus der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gemäß §113 Abs. 2 Buchst, c GBA die Grundlage entzogen. Diese Konsequenz hatte es sicher gar nicht bedacht. Die erweiterte materielle Verantwortlichkeit setzt voraus, daß der Schaden durch eine Straftat, die unter Alkoholeinfluß begangen wurde, entstanden ist. Sie kann in einem arbeitsrechtlichen Verfahren nur geltend gemacht werden, wenn eine solche Straftat in einer strafgerichtlichen Entscheidung bzw. in dem Beschluß eines gesellschaftlichen Gerichts festgestellt worden ist (Ziff. 6.6.1. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Personen traten Täter mit anonymen oseudonymen Drohungen in Erscheinung, Insgesamt ist das Vorgehen dieser Personen durch folgende Feststellungen gekennzeichnet: Von den Tätern, die bereits mit Realisierung der Fahne flucht begonnen hatten, handelten als Einzeltäter; in zwei Fällen hatten sich jMpJ:it ärpe rsonen zusammengeschlossen; Täter begingendie Straftat gemeinsam mit Zivilperson.

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