Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 172 (NJ DDR 1972, S. 172); rigen ausgebildeten Inspektoren der Milizorgane, von Staatsanwälten für Minderjährigensachen sowie von speziellen Erziehungsinstitutionen. Verhütungsmaßnahmen werden von spezialisierten Untersuchungsführern, Staatsanwälten und Richtern in Minderjährigensachen auf der Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse vorgenommen. Notwendige Bedingungen der weiteren Effektivitätserhöhung des Kampfes gegen Straftaten sind: Die Spezialisierung von Mitarbeitern der Organe, die für die Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen Minderjähriger zuständig sind, die Verallgemeinerung und der Austausch positiver Erfahrungen, die „durchgehende“ spezialisierte staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze über die Jugenderziehung, über den Schutz der Jugend vor negativen Einflüssen und über die Bekämpfung von gesellschaftsfeindlichen Äußerungen. Insbesondere erhöhte die Spezialisierung der staatsan-waltschaftlichen und gerichtlichen Tätigkeit bedeutend die Qualität des Gerichtsverfahrens in Minderjährigensachen (nur in 1 bis 2 0 ü der Fälle unterlaufen wesentliche Fehler), und das Niveau der prophylaktischen Arbeit (sie erfolgt gegenwärtig in 75 % der Fälle) trug dazu bei, daß die Rückfälligkeit weiter gesenkt werden konnte (jetzt sind es weniger als 20 % nach Ablauf eines Kontrolljahres). Vervollkommnung der Maßnahmen Die aktuellen Probleme der Vervollkommnung des Systems von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität sind unter den heutigen Bedingungen verbunden mit: der Gewährleistung rechtzeitiger und wirksamer Einwirkungsmaßnahmen bei Erstverstößen; dem verstärkten Kampf gegen Alkoholmißbrauch Minderjähriger und junger Erwachsener; dem verstärkten Kampf gegen den verdeckten Einfluß der bürgerlichen Ideologie; der Vervollkommnung des Systems der fortgesetzten und ausreichend intensiven erzieherischen Aufsicht über die bedingt Verurteilten und Haftentlassenen; dem Ausbau des Systems spezieller Gesetze und Organe, damit deren Wirkungssphäre nicht nur die Minderjährigen, sondern auch Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren erfaßt; der weiteren Differenzierung der Einwirkungsmaßnahmen und der Typen der Erziehungs- und Arbeitserziehungsinstitutionen ; der Schaffung ins Detail gehender Kriterien für die Einschätzung des Grades der tatsächlichen Besserung und Umerziehung, der faktischen Umorientierung der Persönlichkeit der jungen Rechtsverletzer (einschließlich der Reue über die Tat, der Bereitschaft zur Wiedergutmachung usw.) und des Festigkeitsgrades der Aneignung positiver Fertigkeiten, die zu einer günstigen Voraussage bezüglich ihres zukünftigen Lebenswandels berechtigen ;/6/ der Verbesserung des Zusammenwirkens der Or- /6/ Beispielsweise setzen gegenwärtig nur 20 % der aus den Arbeitserziehungskolonien Entlassenen ihre Ausbildung fort, obwohl sie alle in den Schulen der Kolonien ausgebildet wurden und die Erfolgsrate in diesen Schulen bei über 90 % liegt. Hieraus folgt, daß die Angaben über den Ausbildungserfolg der Zöglinge nicht ausreichend sind für die Einschätzung des Grades der bei ihnen wiedererweckten Fertigkeiten und Interessen an der Ausbildung, um die Frage ihrer bedingt vorfristigen Entlassung entscheiden zu können. gane, die für die Erziehung verantwortlich sind und denen, die den Kampf gegen Straftaten und sonstige Rechtsverletzungen Minderjähriger führen. Verstärkung der Rechtserziehung Eine Reihe von Möglichkeiten zur Erhöhung der Effektivität der erzieherisch-prophylaktischen Arbeit unter den Minderjährigen und jungen Erwachsenen steht in Zusammenhang mit der Verstärkung der Rechtserziehung, der zielgerichteten Formung des Rechtsbewußtseins und der stärkeren Wirksammachung seiner positiven verhaltensregelnden Rolle./7/ Die bisher durchgeführten experimentellen Forschungen zeigten folgendes: Die Mehrzahl der Minderjährigen und jungen Erwachsenen hat sehr lückenhafte Rechtskenntnisse, und zwar sowohl auf dem Gebiet der strafrechtlichen Verbote und Normen, die das Verhalten in der Öffentlichkeit regeln, als auch auf dem Gebiet der Rechte und Pflichten in der Familie, in der Schule und im Betrieb. Das trifft auch auf das Wissen über Verhaltensregeln bei einer komplizierten Situation (Notwehr, Notstand), über die Funktionen der Organe, denen der rechtliche Schutz der Jugend obliegt, über die Vollmachten der Organe, welche die öffentliche Ordnung schützen usw. zu. So meinte jeder sechste der Befragten, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit ab 18 Jahre eintrete, die Hälfte meinte ab 16 Jahre./8/ Die Hälfte der Befragten wußte nicht, daß die Herstellung und das Tragen von Hieb- und Stichwaffen verboten ist, ein Sechstel wußte nicht, was unter „grobem Unfug“ zu verstehen ist, nur 10 % hatten eine Vorstellung vom Wesen der Notwehr, weniger als die Hälfte war nicht imstande, auch nur einige Funktionen der Kommissionen für Angelegenheiten Minderjähriger oder des Kinderhorts der Miliz zu nennen. Wesentliche Irrtümer hinsichtlich möglicher Folgen bei Begehung einer Straftat verbinden sich mit der unter der Jugend kursierenden einseitigen Vorstellung von der „Privilegierung“ ihrer strafrechtlichen Position. Das Bestehen einer derartigen Unkenntnis kann in einer konkreten Situation bewirken, daß abwegige Rechtsvorstellungen entstehen, daß gegenüber den Geboten des geltenden Rechts eine falsche Einstellung an den Tag gelegt wird, was im Ergebnis dazu führt, daß das Verhalten des Jugendlichen oder jungen Menschen mit der Rechtsnorm nicht übereinstimmt oder gegen diese gerichtet ist. Ein beträchtlicher Teil der Minderjährigen und jungen Menschen zeigt Unverständnis hinsichtlich der sozialen Zweckmäßigkeit gewisser Rechtsnormen, faßt sie als formales Verbot auf (z. B. des Verbots des Tragens einer blanken Waffe) oder legt ein infantiles Verhalten gegenüber bestimmten Rechtsgeboten an den Tag (z. B. des aktiven Mitwirkens am Schutz des gesellschaftlichen Eigentums). Ein Teil der Minderjährigen und jungen Erwachsenen billigt sich hinsichtlich der von ihnen im Prinzip beachteten Regeln und Verbote aus Gründen der „Wich- flf Einige sowjetische Forscher (A. R. Ratinow, 1.1. Karpez) meinen, daß Entstellungen des Reehtsbewußtseins „eine der konkreten, nächsten und unmittelbaren Ursachen“ der Straftaten sind, andere wiederum (A. I. Dolgowa, N. A. Dremowa, G. M. Minkowski) sind der Auffassung, daß diese Entstellun- gen nur im Komplex mit anderen Faktoren bei der Formierung aller dieser Glieder der zur Straftat führenden Ursachenkette (nach W. N. Kudrjawzew) eine kriminogene Rolle spielen. Beide Thesen werden jetzt überprüft. 8' Nach sowjetischem Recht beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle Straftaten mit der Vollendung des 16.1/ebensjahres. Für die gefährlichsten Straftaten und solche, die unter der Jugend verbreitet sind, ist das Strafmündigkeitsalter 14 Jahre. Näheres hierzu vgl. Alexejew, „Die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens in der UdSSR“, in: Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft. Berlin 1965. S. 291 f. (D. Red.) 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 172 (NJ DDR 1972, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 172 (NJ DDR 1972, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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