Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 166 (NJ DDR 1972, S. 166); der Regel auch eine ungenügende Anpassung an die Gesellschaft und eine schwierige Eingliederung in diese. Für die Lösung dieser notwendigen, komplizierten Erziehungsaufgabe in relativ kurzer Zeit sei es wichtig, das Hauptgewicht auf diejenigen Aspekte zu legen, die bei diesen Jugendlichen eine entscheidende Rolle für den Erziehungserfolg spielen: Die Erziehung im Prozeß der Arbeit und die Vorbereitung auf den künftigen Beruf. Die Mitwirkung an den Bestrebungen des Kollektivs, gute Arbeitsleistungen zu erreichen, trage wesentlich zur Herausbildung und Festigung positiver, sozialistischer Charaktereigenschaften bei. Die Arbeit ermögliche die Entwicklung der allgemeinen und besonderen Fähigkeiten des einzelnen, wecke bei ihm neue Interessen und fördere seine zwischenmenschlichen Beziehungen. Besonders dadurch erreiche der Jugendliche die gesellschaftliche Anerkennung, die er brauche. Anhand kriminologischer Forschungsergebnisse in der CSSR wies Dr. Suchy nach, daß in den Elternhäusern straffälliger Jugendlicher insbesondere die Erziehung zur sozialistischen Arbeitsmoral und die Vorbereitung auf den künftigen Beruf sehr vernachlässigt wurde. Bei diesen Jugendlichen sei festzustellen, daß sie sich nach dem Schulabschluß schwer der neuen Umgebung anpaßten, sich kaum freiwillig arbeitsorganisatorischen Grundsätzen oder der Arbeitsdisziplin unterordneten und sich in ihrem Verhalten oft starke Züge von Individualismus und Egoismus sowie eine negative Einstellung zum Kollektiv und zur Gesellschaft zeigten; sie waren auch kaum an einer beruflichen Qualifizierung interessiert. Einen breiten Raum nahm in den Ausführungen Dr. Suchys auch die in der CSSR bestehende Regelung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Jugendlichen und ihre Anwendung ein. Gegenüber jugendlichen Straftätern können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden: Strafen ohne Freiheitsentzug: Strafe der bedingten Freiheitsentziehung, Besserungsarbeit, Verfall (Einziehung) der Sache, Geldstrafe, Freiheitsentzug, Absehen von einer Bestrafung und Anordnung der Schutzerziehung. Ausgehend von den der Differenziertheit der Struktur der Jugendkriminalität entsprechenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erläuterte der Referent einige Fakten, die es zu berücksichtigen gilt. Bei dem ersten Straf artenkomplex sei für den jugendlichen Täter von Vorteil, daß die Sozialisierung in einem normalen gesellschaftlichen Milieu verlaufe, in dem er ständig mit den gesellschaftlichen Anforderungen an ihn und der Reaktion seiner Umwelt hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen konfrontiert werde. Diese Bedingungen würden die Selbständigkeit und das Verantwortungsbewußtsein des Jugendlichen fördern und seine Fähigkeit erhöhen, Schwierigkeiten zu überwinden und sich mit den täglichen Problemen auseinanderzusetzen. Zu beachten sei aber auch, daß es immer riskant sei, den Täter in seinem bisherigen Milieu zu belassen, weil hier die Einflüsse, die zur Straftat führten, wirken würden, selbst wenn sonst die Bedingungen und das Milieu, unter denen der Täter aufwuchs, mehr oder weniger günstig waren. Die Strafe der bedingten Freiheitsentziehung, so führte der Referent aus, wird in der CSSR am häufigsten ausgesprochen. Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen, müssen die Gerichte noch stärker helfen, die Probleme, auf die der Verurteilte während der Bewährungszeit stößt und die einen ungünstigen Einfluß auf seine weitere charakterliche Festigung haben könnten, zu lösen. Die Strafe der Besserungsarbeit hat gegenwärtig bei den jugendlichen Tätern die größte erzieherische Wirkung. Der Verurteilte ist verpflichtet, in einer vom Gericht festgesetzten Frist seine Arbeit fortzusetzen und an den Staat 10 bis 25 % seines Verdienstes abzuführen. Das Gericht ist befugt, die Art und Weise sowie den Ort der Beschäftigung für den Verurteilten festzulegen. Es kann ihm für die Dauer der Strafe auch andere angemessene Beschränkungen mit dem Ziel auferlegen, daß der Täter seine Arbeitspflichten ordentlich erfüllt. Hält der Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten nicht ein, dann ändert das Gericht die Verurteilung zu Besserungsmaßnahmen und spricht Freiheitsentzug aus (für zwei Tage nicht vollzogene Besserungsmaßnahmen einen Tag Freiheitsentzug). Dr. Suchy legte dar, daß bei dieser Strafart weit weniger Verurteilte rückfällig werden, als bei der Strafe der bedingten Freiheitsentziehung. Diese Tatsache könne zwar damit Zusammenhängen, daß die Täter charakterlich etwas anders veranlagt seien, entscheidend sei hierbei aber, daß der Verurteilte ständig spüre, daß er bestraft ist und sei es auch nur durch die monatliche finanzielle Einbuße. Eingehend auf die Strafe der Freiheitsentziehung, die bei Jugendlichen in Besserungs- und Erziehungsanstalten vollzogen wird, wies der Referent darauf hin, daß oberster Grundsatz ist, die zum Teil moralisch schwer gestörten Straftäter mit asozialen und antisozialen Ansichten systematisch und zielbewußt mit den sozialistischen Lebens- und Verhaltensweisen bekanntzumachen, damit sie sich nach ihrer Entlassung als vollwertige Bürger eingliedern können. Neben dem Hauptaspekt der Erziehung durch Arbeit und Vorbereitung auf den künftigen Beruf gehe es um eine vielseitige Entwicklung der Persönlichkeit des jugendlichen Straftäters (z. B. auf dem Gebiet der sozialistischen Kultur, der Gesundheitshygiene, des Sports und um die Erlangung von Kenntnissen über seine staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts). Bewährt habe sich ein System von Belohnungen wie die Unterbrechung des Strafvollzugs für die Dauer bis zu 15 Tagen, Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der Anstalt oder an gemeinsamen Ausflügen, Bewilligung eines Aufenthalts außerhalb der Anstalt bis zu 12 Stunden und die erweiterte Korrespondenzmöglichkeit mit anderen Personen als den Familienmitgliedern. Der Referent ging in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Problemen ein, die die berufliche Qualifizierung dieser Jugendlichen erschweren. Dazu gehört z. B., daß die dafür benötigte Zeit in den meisten Fällen länger ist als die auf erlegte Strafe oder die Jugendlichen in einen bereits begonnenen Lehrzyklus eingegliedert werden müssen; auch liegen die Anstalten z. T. von den Industriezentren weit entfernt. Es werde angestrebt, die Zusammenarbeit mit volkswirtschaftlich bedeutsamen Betrieben zu erweitern, die eine verhältnismäßig breite Auswahl an attraktiven Lehrberufen bieten (z. B. Maschinenschlosser für Verkehrsbetriebe, Dachdecker und Installateure im Bauwesen). Die Maßnahme der Schutzerziehung wird dann vom Gericht angewandt, wenn eine Bestrafung des Jugendlichen nicht erforderlich ist, die bisherige Erziehung vernachlässigt wurde und für eine ordentliche Erziehung im Elternhaus nicht gesorgt ist. Die Schutzerziehung dauert, wenn es der Zweck erfordert, bis zum 18. Lebensjahr und kann ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden. Sie ist keine Strafe und kann auch nicht durch das Gericht mit einer bedingten oder unbedingten Strafe bzw. mit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verbunden werden. Die Schutzerziehung wird in Erziehungsanstalten vollstreckt, die J66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 166 (NJ DDR 1972, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 166 (NJ DDR 1972, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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