Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 160 (NJ DDR 1972, S. 160); Zur Zulässigkeit des Gerichtsweges bei Klagunterlassungsvereinbarungen (Stillhalteabkommen) Im Verfahren 2 UzP 9/68 (Urteil vom 26. November 1968, OGZ Bd. 12 S. 451) beschäftigte sich das. Oberste Gericht mit der Frage der Zulässigkeit des Gerichtsweges. Die Kläger waren Inhaber eines Wirtschaftspatentes und hatten vertraglich dem Verklagten, dem VEB A., das Hecht übertragen, ihre Erfindung außerhalb der DDR zum Patent anzumelden. Das ist auch geschehen. Ein volkseigener Betrieb B. hatte in demselben ausländischen Staat ein Patent angemeldet, welches der gleichen Kategorie wie das der Kläger angehörte. Über dieses Patent schloß der VEB B. einen Lizenzvertrag mit einem ausländischen Unternehmen ab. Um diesem Unternehmen eine soweit wie möglich ungestörte lizenzgemäße Produktion zu sichern, kam es zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber des Auslandspatentes der Erfindung der Kläger zu einer Vereinbarung, nach der sich der genannte Patentinhaber verpflichtete, keine Rechte aus seinem Patent gegen den Lizenznehmer geltend zu machen. Für diese Ver-. pflichtung zahlte der Lizenzgeber 20 % der Lizenzgebühren an den Verklagten. Auf diesen Betrag welcher höher lag als die Regelvergütung der Erfinder nach der AO über die Vergütung der Erfinder bei Lizenzvergabe an Partner außerhalb der DDR vom 11. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 126) erhoben die Kläger Anspruch, weil ihre Erfindung Gegenstand der Vereinbarung war. Die genannte Vereinbarung wurde vom Verklagten einem Lizenzvertrag gleichgesetzt und die Zulässigkeit des Gerichtsweges bestritten. Das Oberste Gericht hat entschieden, daß es sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um ein sog. Stillhalteabkommen handelt, da die typischen Merkmale eines Lizenzvertrages nämlich Leistung und Gegenleistung fehlen, es sich somit bei dem Rechtsstreit zwischen den Parteien um einen Anspruch aus einem eingetragenen Schutzrecht handelt, für den gemäß § 3 GVG der Gerichtsweg zulässig und laut § 59 PatG in erster Instanz das Patentgericht zuständig ist. Bezüglich der Vergütungspflicht des volkseigenen Betriebes A. gegenüber den Erfindern aus der Klagunterlassungsvereinbarung hat das Oberste Gericht in einem späteren Verfahren entschieden, daß sie etwa bei 50 01) der Regelvergütung eines Erfinders bei Lizenzvergabe seiner Erfindung liegt./7/ Es hat sich hierbei davon leiten lassen, daß ein Stillhalteabkommen in seiner Wertung eine Lizenz nicht erreicht und daher auch keine höhere Vergütung nach sich ziehen kann als eine in Lizenz vergebene Erfindung. Zu einigen prozessualen Fragen Wie die vor dem Obersten Gericht durchgeführten Verfahren in Patentstreitsachen zeigen, bestehen bei den Prozeßparteien im Hinblick auf das anzuwendende Prozeßrecht noch immer Unklarheiten. Zu einigen wichtigen Formerfordernissen bei Einlegung der Berufung in Patentstreitsachen beim Obersten Gericht wurde bereits Stellung genommen./8/ Die dort gegebenen Hinweise werden aber noch nicht immer beachtet. Deshalb sollen hierzu einige weitere Fragen behandelt werden. In § 11 Abs. 5 AnglVO ist festgelegt, daß sich Haushaltsorganisationen, Verwaltungen volkseigener Betriebe und volkseigene Betriebe in Anwaltsprozessen durch eigene Angestellte oder Angestellte übergeordneter Organe vertreten lassen können. Aus dieser Bestim- 7 Vgl. OG. Urteil vom 28. April 1970 - 2 UzP 7/69 - (NJ 1970 S. 744 ft.). ,8' Vgl. HUdebrandt, „Zur Beachtung von gesetzlichen Formerfordernissen bei Berufungseinlegung beim Obersten Gericht in Patentstreitsachen“, der neuerer 08 70. Beilage. S. 200 f. 160 mung folgt jedoch nicht, daß ein volkseigener Betrieb auch irgendeinen Angestellten eines anderen volkseigenen Betriebes mit der Prozeßvertretung beauftragen kann. Es ist nicht möglich, neben einem Angestellten des Betriebes auch einem Angestellten eines anderen Betriebes Prozeßvollmacht zu erteilen. Das wird hin und wieder dann getan, wenn der Prozeßvertreter des klagenden bzw. verklagten Betriebes nicht über die patentrechtlichen Kenntnisse verfügt, um den Prozeß sachkundig führen zu können. Liegt ein solcher Fall vor, dann sollten die Betriebe von der gesetzlichen Möglichkeit der Vertretung durch Angestellte übergeordneter Organe Gebrauch machen. Diese Personen bedürfen auch keiner besonderen Zulassung, sondern können bei entsprechender Bevollmächtigung ohne weiteres vor dem Obersten Gericht auftreten. Von dem Fall der Bevollmächtigung eines Angestellten eines anderen volkseigenen Betriebes ist der Fall des technischen Beistands zu unterscheiden. Das Oberste Gericht hat es bisher stets als unbedenklich angesehen, einen Patentingenieur eines anderen Betriebes als technischen Beistand im Verfahren mitwirken zu lassen, ohne daß es einer besonderen Zulassung bedarf. In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß die Bestimmungen über die Befreiung vom Anwaltszwang (§11 Abs. 4 ff. AnglVO) dem Berufungsverfahren vor dem Obersten Gericht nicht den Charakter eines Anwaltsprozesses nehmen. Demzufolge kann auch nicht nach den §§ 79, 90 ZPO verfahren werden. Hinzuweisen ist auch darauf, daß die §§ 23 ff. PatG keine Verfahrensvorschriften für das Gerichtsverfahren darstellen. Diese Bestimmungen betreffen überwiegend das Patenterteilungsverfahren vor dem Patentamt. Sie stehen in keiner Beziehung zu Berufungsverhandlungen vor dem Obersten Gericht, wo sich das Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO richtet. In diesem Zusammenhang muß auch hervorgehoben werden, daß das Oberste Gericht bei einer Nichtigkeitsklage zwar in der mündlichen Verhandlung alle Aspekte des Falles zu untersuchen und zu erörtern hat. Ergibt aber die Beratung zur Entscheidung keine Notwendigkeit, im Urteil auf alle Einwände einzugehen, so dürfen nur die erforderlichen Erörterungen in den Entscheidungsgründen des Urteils erscheinen. Werden z. B. bei einer Nichtigkeitsklage in der mündlichen Verhandlung Betrachtungen zur Neuheit, des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe angestellt, und es ergibt sich in der Urteilsberatung, daß ein Merkmal für die Patentfähigkeit fehlt, so ist im Urteil nur zu diesem fehlenden Merkmal Stellung zu nehmen./ Eine solche Verfahrensweise entspricht der Forderung nach rationeller und effektiver Gestaltung der Gerichtsurteile auch in Patentstreitverfahren und dient der Überschaubarkeit und der Verständlichkeit der Entscheidungen. Teilweise wird von Erfindern der Einwand erhoben, die Kosten für das Berufungsverfahren seien in Anbetracht des Prozeßrisikos zu hoch und würden ihre wirtschaftliche Lage zu sehr belasten. Hier ist auf § 61 PatG hinzuweisen, wonach es möglich ist, die Kosten einer Partei auf einen ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts zu bemessen. Ein entsprechender Antrag ist bei Gericht zu stellen, wobei gleichzeitig Auskunft über die Vermögenslage zu geben ist. Obwohl § 61 PatG die Möglichkeit eines solchen Antrags nur ausdrücklich für das Verfahren vor dem Patentgericht vorsieht, steht außer Zweifel, daß § 61 PatG auch für das Verfahren vor dem Obersten Gericht Anwendung findet. 9' Vgl. Prüfer. „Methodisch richtige und konzentrierte Leitung d'es Zivilprozesses“, NJ 1968 S. 200 ff. (205).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 160 (NJ DDR 1972, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 160 (NJ DDR 1972, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X