Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 159 (NJ DDR 1972, S. 159); der Erfinder den Schutz des sozialistischen Staates genießen (Art. 11). Das Oberste Gericht hatte wiederholt Gelegenheit, mit seinen Entscheidungen verschiedene wichtige Rechtsfragen zu klären. Auf wichtige Aspekte einiger Urteile soll im folgenden eingegangen werden. Zum Schutzumfang eines Patentes Im Verfahren 2 UzP 5/66 (Urteil vom 23. Mai 1967) hatte sich das Oberste Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, welchen Schutzumfang ein Patent hat und ob bezüglich des Schutzumfangs ein Unterschied zwischen einem Wirtschaftspatent und einem Ausschließungspatent besteht. Die Kläger vertraten die Auffassung, daß beim Wirtschaftspatent der Inhalt der gesamten Patentschrift, also die Patentbeschreibung und die Patentansprüche, geschützt seien. Sie stützten sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigerklärung und Löschung von Patenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen (im folgenden Patentamt genannt). Demgegenüber hatten die Verklagten und das Patentgericht im wesentlichen die Ansicht vertreten, daß der Gegenstand der Erfindung seinen Niederschlag im Patentanspruch findet. Das Oberste Gericht hat in dem genannten Urteil den Rechtssatz aufgestellt, daß sich der sachliche Geltungsbereich (Schutzumfang) auch eines Wirtschaftspatentes nur auf die formulierten Patentansprüche bezieht. Es hat jedoch die Zulässigkeit der Heranziehung der Patentbeschreibung zur Auslegung der Ansprüche bejaht. Eine generelle Ausdehnung des Patentschutzes auf die gesamte Patentbeschreibung dagegen hat es verneint. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Feststellung, was bei einem Patent unter Schutz gestellt ist, vom Gesetz auszugehen ist. In § 23 Abs. 3 PatG welcher für beide Arten von Patenten gilt wird bestimmt: „Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).“ Damit hat das Oberste Gericht, wie von Patentingenieuren verschiedener Betriebe und Wirtschaftszweige mehrfach in Aussprachen mit Mitgliedern des Obersten Gerichts bestätigt wurde, entscheidend dazu beigetragen, auf diesem bisher recht umstrittenen Gebiet eine einheitliche Rechtsauffassung herbeizuführen. Zur Nichtigkeit eines Patentes wegen mangelnder Erfindungshöhe Im Verfahren 2 UzP 1/70 hat das Oberste Gericht zur Frage der Voraussetzungen einer patentfähigen Leistung Stellung genommen./3/ Es ist bei der Auffassung verblieben, daß ein Patent für eine Erfindung nur dann Bestand haben kann, wenn die Erfindung neu ist, einen technischen Fortschritt aufweist und eine besondere erfinderische Leistung (Erfindungshöhe) beinhaltet. Zum Merkmal der Erfindungshöhe hat es seine Rechtsprechung bestätigt, daß die Erfindung eine wirklich schöpferische Höhe der Geistestätigkeit offenbaren muß./4/ In der Entscheidung vom 23. Juli 1971 hat das Oberste Gericht auch zum Einfluß einer bekannten Zielstellung auf die Höhe der geistig-schöpferischen Leistung Stellung genommen. Es ist zu der Meinung gelangt, daß eine bekannte Zielstellung die Höhe einer geistigschöpferischen Leistung nicht wesentlich verringern, insbesondere ihr die Patentfähigkeit nicht nehmen kann. ,3/ Vgl. OG, Urteil vom 23. Juli 1971 - 2 UzP 1/70 - (NJ 1971 S. 723 ff.). 4/ Vgl. OG, Urteil vom 15. Dezember 1964 2 UzP 35/63 - (OGZ Bd. 10 S. 264 ff. 1282]). Diese grundsätzliche Orientierung ist noch durch folgende Überlegungen zu unterstützen. Im Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED wird im Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des Fünfjahrplanes ausgeführt: „Diese Formulierung (der Hauptaufgabe des Fünf jahrplanes G. H.) bezeichnet das Ziel unserer Wirtschaftstätigkeit in seinem unauflöslichen Zusammenhang mit den Voraussetzungen, die dafür geschaffen werden müssen.‘75/ Dieses Ziel braucht zu seiner Realisierung die schöpferische Tätigkeit aller Mitglieder unserer Gesellschaft, gleichgültig, an welchem Platz jeder einzelne tätig ist. Um die Hauptaufgabe des Fünfjahrplanes zu erfüllen, werden Neuerungen und Erfindungen in großem Maße benötigt, und es würde sicher niemand verstehen, wenn eine gefundene Lösung gleichgültig, auf welchem Gebiet nicht patentfähig oder ein bereits erteiltes Patent nicht erhaltungsfähig wäre, nur weil die Zielstellung, auch in engerem Rahmen als dem der Hauptaufgabe des Fünfjahrplanes gesehen, bekannt war. Mit der genannten Entscheidung hat das Oberste Gericht dieses Problem noch nicht allumfassend erörtert, sondern erst seine Grundposition dargelegt. Bei geeigneten Verfahren wird es dieses Problem jedoch einer weiteren Klärung zuführen. Weiter hat sich das Oberste Gericht in diesem Verfahren zur Bedeutung des sog. bedingten Vorteils geäußert. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen aus: „Ein Patentanspruch kann aber jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn nicht ausschließlich vom Inhalt der Patentschrift her ein Vorteil gegenüber bisherigen Lösungen besteht, sondern nur in geringem Maße durch Hinzutritt weiterer Umstände und technischer Anwendungsmaßnahmen, , hervorgerufen werden kann.“/6/ Diese Auffassung schließt an den bereits dargelegten Standpunkt über den Schutzumfang eines Patentes an. Sie verneint den positiven Einfluß eines bedingten Vorteils auf den Bestand eines Patentes nicht absolut, geht aber davon aus, daß ein bedingter Vorteil allein nicht geeignet ist, den Bestand eines Patentes entscheidend zu stützen. Weist dagegen der Patentanspruch einen geringen Vorteil gegenüber bisherigen Lösungen auf und liegt er daher wegen geringer Erfindungshöhe an der untersten Grenze der Patentfähigkeit, so kann bei der Entscheidung über die Nichtigkeit eines Patentes durchaus ein bedingter Vorteil zugunsten des Patentes den Ausschlag geben. Zu den Voraussetzungen einer Patentumschreibung nach § 6 Abs. 2 PatG Im Verfahren 2 UzP 8/69 (Urteil vom 6. Oktober 1970) hat das Oberste Gericht Kriterien herausgearbeitet, nach denen ein Patent nach Anmeldung durch einen Unberechtigten umzuschreiben ist. Es hat dargelegt, daß Voraussetzung für die Umschreibung des Patentes die Feststellung der Tatsachen ist, daß der Patentanspruch mit der Lösung einer anderen Aufgabe hier im weiteren Sinne identisch ist und der Anmelder zur Patentanmeldung nicht berechtigt war. Die Beweislast trägt in solchen Verfahren in der Regel die Prozeßpartei, die den Anspruch geltend macht. Gleichzeitig wurde in dem Urteil ausgesprochen, daß die unberechtigte Anmeldung eines Patentes eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des unberechtigten Anmelders auslöst. Der Schaden muß natürlich auch in solchen Fällen exakt nachgewiesen werden. Ist das zum Zeitpunkt des Umschreibungsstreits noch nicht möglich, so ist festzustellen, daß der unberechtigte Anmelder zum Schadenersatz verpflichtet ist. 151 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 38. /6/ NJ 1971, S. 725. 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 159 (NJ DDR 1972, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 159 (NJ DDR 1972, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern der DDR. Der schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuf ühren: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die - unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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