Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 158 (NJ DDR 1972, S. 158); daß die Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch das Gericht nicht immer dazu führen muß, über die aus diesem Grunde eingelegte Berufung auf der Grundlage und im Ergebnis einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Wird dem Angeklagten jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, zusammenfassend zur Vernehmung der Zeugen, des Vertreters des Kollektivs, des Sachverständigen und zu den zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten anderen Beweismitteln Stellung zu nehmen, dann werden grundlegende Prinzipien des Rechts auf Verteidigung verletzt/*/. Selbst wenn das Rechtsmittelgericht hier nach gründlicher Überprüfung des Verfahrens erster Instanz zu dem Ergebnis kommt, daß die getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig ist, sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die Beschlußverwerfung nicht gegeben. Über die Sache muß im Rahmen einer Hauptverhandlung entschieden werden. Mißverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil, die weder eine Änderung des Schuldspruchs noch die Ersetzung einer tatbestandsmäßigen Variante der Tatbegehung durch eine andere erfordern, können im Wege der Beschlußverwerfung durch eindeutige Aussagen ausgeräumt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, daß dies auf der Grundlage der im Urteil enthaltenen Feststellungen möglich ist und daß dadurch keine rechtlichen Nachteile für den Angeklagten eintreten. Ist eine andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung einzelner Strafzumessungskriterien erforderlich, durch die aber der Strafausspruch (einschließlich der Anordnung solcher Maßnahmen, wie z. B. der fachärztlichen Heilbehandlung oder zur Wiedereingliederung Vorbestrafter) nicht geändert werden muß, so kann die Berufung ebenfalls durch Beschluß verworfen werden. In diesem Verwerfungsbeschluß muß auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen begründet werden, daß der gerügte Mangel am Strafausspruch nichts ändern kann. Zum Inhalt der Verwerfungsbeschlüsse Unterschiedlich ist die Praxis der Rechtsmittelgerichte, soweit es den Inhalt und Umfang der Verwerfungsbeschlüsse betrifft. Werden die dargelegten Gesichtspunkte für die Beschlußverwerfung berücksichtigt, dann ergibt sich keine Notwendigkeit, den Verwerfungsbeschluß so umfangreich zu begründen, daß er ' Vgl. BG Cottbus, Urteil vom 13. Juli 1970 - 00 2 BSB 42 70 -(NJ 1971 S. 718). den Charakter eines Urteils annimmt. Der Verwerfungsbeschluß ist sachlich knapp zu begründen. Eine Wiedergabe des Sachverhalts des angefochtenen Urteils ist grundsätzlich nicht erforderlich, da das ange-fochtene Urteil und der Verwerfungsbeschluß eine Einheit darstellen. Aus dem Verwerfungsbeschluß muß ersichtlich sein, daß die Überprüfung des Rechtsmittelgerichts “unter den in § 291 Ziff. 1 bis 4 StPO genannten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Einwände der Berufung erfolgt ist. Daraus ergibt sich, daß im Verwerfungsbeschluß auch auf’solche Mängel einzugehen ist, die nicht von der Berufung erfaßt wurden. Natürlich dürfen auch sie einer Beschlußverwerfung nicht entgegenstehen. Unzulässig ist es, die Verwerfung mit Zitaten aus Vernehmungsprotokollen oder dem Hauptverhandlungsprotokoll zu begründen, die durch die Gründe des angefochtenen Urteils nicht getragen werden. Grundsätzlich hat der Verwerfungsbeschluß peben dem Rubrum zu enthalten den Entscheidungstenor: wird die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des vom Az.: als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.“ die Entscheidungsgründe: Wiedergabe des Schuld- und Strafausspruchs des angefochtenen Urteils, knappe Darstellung des Ziels der Berufung, Bestätigung der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter den Gesichtspunkten des § 291 StPO und der Einwände der Berufung ggf. eine kurze Auseinandersetzung mit den Berufungseinwänden, Begründung der Auslagenentscheidung. * Ausgehend vom Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 5. Januar 1972 und diesen ergänzenden Ausführungen sollten die Bezirksgerichte die Beschlußverwerfungspraxis ihrer Rechtsmittelsenate einschätzen und, soweit notwendig, die erforderlichen Festlegungen zur Erhöhung der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit im Rechtsmittelverfahren treffen. Gleichzeitig sollten die Ergebnisse mit den Rechtsanwälten ausgewertet werden, weil sich daraus wie die Erfahrungen lehren . auch wichtige Schlußfolgerungen für deren Tätigkeit und für die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Rechtsanwaltschaft ergeben. GÜNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Patentstreitsachen Im letzten Jahr wurden bei der weiteren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts durch die Neuerer und Erfinder in allen Bereichen der Volkswirtschaft erhebliche Fortschritte erzielt und ein großer Nutzen erwirtschaftet./l/ Die weiteren Fortschritte werden desto größer sein, je mehr es gelingt, die sozialistische Rationalisierung als ein objektives Erfordernis für die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion als Hauptweg zu einer höheren Effektivität durchzusetzen Es geht bei der Rationalisierung im umfassenden Sinne um die rationelle Gestaltung der gesellschaftlichen Arbeit auf allen Gebieten. Sie ist auf die Moder- nisierung der vorhandenen Technik, die Mechanisierung, die Teilautomatisierung und auf die Automatisierung ausgewählter volkswirtschaftlicher Vorhaben zu richten Die Potenzen der sozialistischen Arbeitsgemeinschaften und der Neuerer sind auf die planmäßige Lösung dieser Aufgaben zu orientieren.‘72/ Im Prozeß der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der sozialistischen Rationalisierung ergeben, entstehen in zunehmendem Maße patentfähige Erfindungen. Für das Oberste Gericht ergibt sich daraus die Aufgabe, mit seiner Rechtsprechung wirksam zur Verwirklichung des Verfassungsgrundsatzes beizutragen, daß die Rechte 1/ „Uber eine Dreiviertelmillion Neuerer in unserer Repu- /2,' Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan blik“, Neues Deutschland vom 30. Dezember 1971 (B-Ausgabe), für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1971 bis 1975, S. 1. Dokumente des VIII. Parteitages der SED, Berlin 1971, S. 50. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 158 (NJ DDR 1972, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 158 (NJ DDR 1972, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Reise eines Instrukteurs in das Operationsgebiet zur Wahrnehmung des Treffs ist ein Reiseplan auszuarbeiten, der entsprechend der bestehenden Ordnung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten zu bestätigen ist.

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