Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 157 (NJ DDR 1972, S. 157); Beschlußverwerfung nur ausnahmsweise anzuwenden ist was die Rechtsmittelgerichte überwiegend erkannt haben. Teilweise wurde aber die Auffassung vertreten, daß von der Beschlußverwerfung mehr Gebrauch gemacht werden müsse, weil sie ein Mittel sei, Fristüberschreitungen in Strafsachen zu vermeiden und die Arbeitsbelastung der Gerichte zu reduzieren. Einer solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Damit würde eine Arbeitsweise entwickelt, bei der u. U. „großzügig“ über geringfügige Mängel die möglicherweise nur einen geringen Einfluß auf die Entscheidung hatten hinweggesehen wird. An die Stelle gerechter und gesetzlicher Entscheidungen und Verfahrensweisen würden Zweckmäßigkeitserwägungen treten. Derartige Auffassungen über die Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens können nicht geduldet werden. Sie stimmen mit den Prinzipien der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit nicht überein. Die Berufung kann in einer Beratung des Rechtsmittelgerichts nach allseitiger Überprüfung des angefochtenen Urteils unter den in § 291 Ziff. 1 bis 4 StPO genannten Gesichtspunkten durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen werden. Bei dieser Überprüfung sind gleichzeitig die mit der Berufung vorgebrachten Einwände (Verteidigungsvorbringen und anderweitige Auffassungen zur Anwendung des materiellen und prozessualen Rechts sowie zur Strafzumessung) zu berücksichtigen. Das ist mit dem gleichen Verantwortungsbewußtsein und der gleichen Exaktheit zu prüfen, wie es für ein Rechtsmittelurteil erforderlich ist. Voraussetzung der Beschlußverwerfung ist, daß die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Rechtsmittelgerichts offensichtlich unbegründet ist (§ 293 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter den in § 291 Ziff. 1 bis 4 StPO genannten Gesichtspunkten und unter Beachtung der mit der Berufung vorgebrachten Ein-wände nach einstimmiger Auffassung des Rechtsmittelgerichts die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zweifelsfrei bestätigt. Fehlerhaft ist auch die Auffassung, daß die Berufung immer dann durch Beschluß verworfen werden muß, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die zweifelsfreie Richtigkeit des angefochtenen Urteils verpflichtet das Rechtsmittelgericht nicht, von der Beschlußverwerfung Gebrauch zu machen. Nach § 293 Abs. 3 Satz 1 StPO kann die Berufung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen werden. Die Rechtsmittelsenate haben deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es gebieten, trotz offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung eine zweitinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen. Zur Unzulässigkeit der Beschlußverwerfung Unzulässig ist die Verwerfung der Berufung dann, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgebrachten Einwände ergibt, daß eine weitere Sachaufklärung und damit eine Ergänzung oder Korrektur tatsächlicher Feststellungen zur Art und Weise der Tatbegehung, zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat, zur Art und Höhe des Schadens, zur Persönlichkeit des Angeklagten, zu seinen Beweggründen, zur Art und Schwere seiner Schuld, zu seinem Verhalten vor oder nach der Tat oder zur Beweiswürdigung erforderlich ist; grundlegende Bestimmungen des Strafverfahrensrechts i. S. des § 300 Ziff. 1 bis 5 StPO oder solche prozessualen Normen verletzt wurden, auf denen das angefochtene Urteil beruht; eine Änderung des Schuldspruchs oder unter Beibehaltung des Schuldspruches die Verurteilung nach einer anderen als der im angefochtenen Urteil genannten oder einer weiteren tatbestandsmäßigen Variante der Tatbegehung erforderlich ist; eine Änderung des Strafausspruchs oder unter Beibehaltung des Strafausspruches eine nicht durch die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen gestützte, völlig bzw. teilweise neue Begründung der Strafzumessung erforderlich ist. Zur Zulässigkeit der Besehlußverwerfung In der Rechtsprechung hat sich gezeigt, daß die mit der Berufung angefochtenen Urteile in einigen Fällen Unrichtigkeiten aufweisen, die jedoch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung insgesamt begründen. Dabei trat die Frage auf, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Beschlußverwerfung möglich ist. Zulässig ist die Verwerfung der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit auch dann, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils einzelne unwesentliche Unrichtigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung ergeben hat, die auf den Schuld- und Strafausspruch keinen Einfluß haben und die zweifelsfreie Richtigkeit des angefochtenen Urteils insgesamt nicht berühren. Solche geringfügigen Unrichtigkeiten, z. B. zur gesellschaftlichen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung des Angeklagten, stehen unter Hinweis darauf, daß sie für den Schuld- und Strafausspruch unwesentlich sind, einer Beschlußverwerfung nicht entgegen. Ihre Korrektur im Verwerfungsbeschluß ist jedoch unzulässig. Ergibt dagegen die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht, daß die erstinstanzliche Entscheidung eine Vielzahl kleiner Mängel enthält, ohne daß diese für den Schuld- und Strafausspruch wesentlich sind, so sollte von der Beschlußverwerfung kein Gebrauch gemacht werden. Eine Häufung kleiner Mängel beeinträchtigt zumeist die Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidung und damit das Vertrauen in ihre Richtigkeit und in die Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit der gerichtlichen Tätigkeit. Sind im erstinstanzlichen Urteil Feststellungen, z. B. über die Person des Angeklagten und sein Verhalten vor und nach der Tat, enthalten, die ihn diskreditieren (gemeint sind hier nicht Kritiken seines strafbaren Verhaltens), dann sollte gleichfalls von der Beschlußverwerfung kein Gebrauch gemacht werden, auch wenn die fehlerhaften Feststellungen im Urteil erster Instanz keine Auswirkung auf den Schuld- und Strafausspruch haben. Die Beschlußverwerfung ist auch zulässig, wenn die grundlegenden Bestimmungen des Strafverfahrensrechts i. S. des § 300 Ziff. 1 bis 5 StPO und die prozessualen Bestimmungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, gewahrt wurden, aber andere prozessuale Mängel vorhanden sind, die die zweifelsfreie Richtigkeit des angefochtenen Urteils insgesamt nicht berühren. Das traf z. B. in einer Sache zu, in der der Vorsitzende in der Verhandlung vor dem Kreisgericht allein über eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung (hier: zwei Tage) entschieden hat, obwohl § 218 Abs. 2 StPO für diese Fälle einen Beschluß des Gerichts fordert. Hier lag also eine Verletzung des Gesetzes vor. Sie berührte jedoch nicht die zweifelsfreie Richtigkeit des Urteils insgesamt. Richtig entschied ein Rechtsmittelgericht auch in einem Fall, in dem die Berufung damit begründet wurde, daß der Angeklagte gemäß § 230 StPO nicht nach jeder Vernehmung der Zeugen befragt wurde, ob er dazu Erklärungen abzugeben habe. Es vertrat die Auffassung, 15 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 157 (NJ DDR 1972, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 157 (NJ DDR 1972, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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