Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 156 (NJ DDR 1972, S. 156); von Neuerungen zu fördern und den Rechtsschutz schutzfähiger Ergebnisse der Neuerertätigkeit zu gewährleisten. Damit tragen sie gleichzeitig zur Sicherung einer leistungsgerechten moralischen und materiellen Anerkennung der Arbeit der Neuerer bei. Mit der Weiterentwicklung der Rechte der Neuerer ist die Erweiterung der Befugnisse der Leiter in den Betrieben, insbesondere auf dem Gebiet der materiellen Anerkennung der Neuererleistungeri, eng verbunden. So sind die Leiter berechtigt, Vergütungen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen zu zahlen, unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe von Vergütungen mit den Neuerern zu vereinbaren und die von der Verordnung vorgesehene Vergütung eigenverantwortlich zu erhöhen. Damit ist es ihnen möglich, die moralische und materielle Anerkennung der Neuererleistungen wirkungsvoller als ein Instrument ihrer Leitungstätigkeit zu nutzen. Ein bedeutender Schritt zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Neuererbewegung ist die Regelung über die Entscheidung von Streitigkeiten. Die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen, aus Vergütungen der Erstattung von Aufwendungen und der Zahlung des Entgelts gemäß § 2 des Änderungsgesetzes zum Patentgesetz vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 121) ergeben, wird erstmalig den Konfliktkommissionen bzw. den Schiedskommissionen in den Produktionsgenossenschaften und den Gerichten übertragen. Diese Regelung geht von den Festlegungen des Artikels 92 der Verfassung aus. Mit der Einordnung der Entscheidungen über die Streitigkeiten auf dem Gebiet der Neuererbewegung in die Rechtsprechung der Gerichte ist die Tätigkeit der bisherigen betrieblichen Schlichtungsstellen auf dem Gebiet der Neuererbewegung beendet. Diese Regelung wird sicher dazu beitragen, daß eine einheitliche Entscheidungspraxis hinsichtlich aller Probleme der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gewährleistet wird. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen HEINZ BLÖCKER, Richter, und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Verwerfung der Berufung durch Beschluß wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 293 StPO) Im Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der SED an den VIII. Parteitag wurde erneut hervorgehoben, daß die Durchsetzung der Gerechtigkeit im Großen wie im Kleinen und die Garantie der Rechtssicherheit oberstes Gebot der staatlichen Tätigkeit ist. Das gilt vor allem für die gerichtliche Tätigkeit, insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren als eine wesentliche Garantie zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Im Rechtsmittelverfahren wird jedes mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil allseitig, unvoreingenommen und verantwortungsbewußt überprüft. Auch für dieses Überprüfungsverfahren gilt der das gesamte Strafverfahren bestimmende Grundsatz der sozialistischen Strafrechtspflege: „Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ dei Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist“ (Art. 4 Abs. 5 StGB). Dieser Grundsatz hat entscheidenden Einfluß auf den Inhalt des Rechts des Angeklagten auf Berufung, auf die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über das Rechtsmittelverfahren und auf die Arbeitsweise des Rechtsmittelgerichts. Der Angeklagte ist berechtigt, das nächsthöhere Gericht anzurufen und eine Überprüfung des Urteils erster Instanz zu fordern, wenn er der Auffassung ist, daß die ergangene Entscheidung nicht dem Gesetz und der Gerechtigkeit entspricht. Zur Arbeitsweise des Rechtsmittelgerichts und zum Inhalt seiner Entscheidung hat das Präsidium des Obersten Gerichts in dem Urteil vom 5. Januar 1972 I Pr 15 5/71 (NJ 1972 S. 145) Stellung genommen. Es werden hier prinzipielle Gesichtspunkte zur Wahrung der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit dargelegt und Grundsätze für die Anwendung des § 293 Abs. 3 StPO entwickelt. Diese Entscheidung ist nicht nur für die Gerichte, sondern für alle Bürger, auch für die die Angeklagten vertretenden Rechtsanwälte, von besonderem Interesse. Im Zusammenhang mit dieser grundsätzlichen Entscheidung des Präsidiums des Obersten Gerichts ergeben sich eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, über die das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts unter Verwertung von Erfahrungen der Bezirksgerichte beraten hat. Das Ergebnis dieser Beratung soll hier dargelegt werden. Damit werden die Prinzipien vermittelt, nach denen bei der Verwerfung der Berufung durch Beschluß wegen offensichtlicher Unbegründetheit zu verfahren ist. Grundsätze der Beschlußverwerfung Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens im Strafprozeß ist es, das sozialistische Recht konsequent durchzusetzen, indem unter Wahrung seiner Rechte jeder Schuldige entsprechend dem Gesetz zur Verantwortung gezogen wird. Diesem Ziel folgend wird ein angefochtenes Urteil grundsätzlich in einer öffentlichen, mündlichen Hauptverhandlung überprüft. Ist die eingelegte Berufung jedoch nach einstimmiger Auffassung des Rechtsmittelgerichts offensichtlich unbegründet, so kann sie auch ohne Hauptverhandlung gemäß § 293 Abs. 3 StPO durch Beschluß verworfen werden. Die Beschlußverwerfung dient der Konzentration und Beschleunigung der Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts und sichert das Recht der Gesellschaft, ihres Staates und der Bürger auf schnelle und endgültige Entscheidung über sachlich nicht begründete Berufungen. Bei ihrer Anwendung ist die Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts zu allseitiger und unvoreingenommener Feststellung der Wahrheit über die Strafsache zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit und zur differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte sowie das Recht des Angeklagten auf Verteidigung strikt zu achten. Die Anwendung der Beschlußverwerfung bei eingelegtem Protest ist nur dann zulässig, wenn die Bestimmungen über die Einlegung des Protestes nicht beachtet worden sind (§ 293 Abs. 2 StPO). Auch die Berufung ist unter diesen Voraussetzungen als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen. Damit wird deutlich, daß die 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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