Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 155 (NJ DDR 1972, S. 155); teiligung der Werktätigen in der Neuererbewegung, für den Anteil der Arbeiter an der Neuerertätigkeit, für den Grad der Benutzbarkeit der Neuererleistungen und für die ökonomischen Ergebnisse der Arbeit der Neuerer. Zur Planung der Neuerertätigkeit verallgemeinert die Neuererverordnung die progressivsten Erfahrungen der Betriebe. Sie regelt die volle Nutzung des in der Neuererbewegung liegenden Potentials im Rahmen der betrieblichen Planung, die gezielte Orientierung der Neuererinitiativen durch Aufschlüsselung von Zielstellungen für die Arbeit der Neuerer und die Abrechnung der Ergebnisse im sozialistischen Wettbewerb. Förderung der kollektiven Neuerertätigkeit Von besonderer Bedeutung für die allseitige und planmäßige Entwicklung der Neuererbewegung ist die Förderung der kollektiven Neuerertätigkeit. Das erfordert vor allem, das Instrument der Neuerervereinbarung noch wirksamer zu nutzen. Die Verordnung schafft dafür neue, bessere Bedingungen. Die Regelungen der §§ 13 bis 17 sind darauf gerichtet, die ganze Breite der planmäßigen Neuerertätigkeit für den Abschluß von Neuerervereinbarungen zu erfassen, von der Durchführung wissenschaftlich-technischer Untersuchungen, dem Auffinden und Präzisieren von Aufgabenstellungen, der schöpferischen Lösung von Problemen bis zur Überleitung von Neuerungen in den jeweiligen Arbeitsprozeß, die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz durchzusetzen und das Schöpfertum der Neuerer zu fördern, die schöpferische Initiative der Arbeiterjugend und aller Jugendlichen als Neuerer im Rahmen der Bewegung der „Messe der Meister von morgen“ zu entwickeln. die Rechte und Pflichten der Partner der Neuerervereinbarung exakter zu formulieren und die Anerkennung der Leistungen der Neuerer im Rahmen der Neuerervereinbarung wirkungsvoller zu gestalten. Die Verordnung legt neue Voraussetzungen für den Abschluß von Neuerervereinbarungen fest. Hervorzuheben sind die obligatorische Verteidigung der Neuereraufgaben vor einem sachkundigen Gremium (§ 13) und das Erfordernis der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zum Abschluß von Neuerervereinbarungen (§ 14 Abs. 4). Neu ist auch, daß Neuerervereinbarungen nur noch mit Kollektiven abgeschlossen werden dürfen, und zwar grundsätzlich mit solchen Kollektiven, in denen Arbeiter und Angehörige der Intelligenz in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit Zusammenwirken. Damit wird die Bedeutung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit in der Neuererbewegung unterstrichen. Neuerervereinbarungen können nur über solche Aufgaben abgeschlossen werden, die nicht zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Werktätigen des Betriebes gehören. Differenzierte Regelung der Formen der Neuerertätigkeit Die Neuererverordnung bringt eine differenzierte Regelung der Formen der Neuerertätigkeit. Sie unterscheidet klarer als die bisherigen Regelungen zwischen Neuerervereinbarungen (§§ 13 bis 17) und Neuerervorschlägen (§§ 18 bis 20). Damit wird überwunden, daß Neuerervereinbarungen schematisch nach den Vorschriften über Neuerervorschläge bearbeitet werden. Die Verordnung enthält eine neue Definition des Neu- erervorschlages, die eine wichtige Weiterentwicklung des Neuererrechts darstellt. § 18 charakterisiert den Neuerervorschlag ausschließlich durch die wesentlichen Merkmale, die für alle Neuerervorschläge charakteristisch sind, und verzichtet vollständig darauf darzulegen, auf welchen Gegenstand sich einzelne Neuerervorschläge beziehen können (z. B. Maschinen, Geräte usw.) oder welche Gebiete der Arbeit sie betreffen können (Investitionstätigkeit, Gesundheits- und Arbeitsschutz usw.)/20/. Die Verordnung sieht die Definition des Neuerervorschlags auch nicht mehr als Charakterisierung der Neuerertätigkeit schlechthin an, so wie das in der Neuererverordnung vom Juli 1963 der Fall war. Die eingehende Regelung der Bearbeitung von Neuerervorschlägen beweist die große gesellschaftliche Bedeutung der Neuerervorschläge. Die Mehrzahl der Neuerer wird gegenwärtig durch eingereichte Neuerervorschläge wirksam. Neuerervorschläge sind Ausdruck eines hohen Verantwortungsbewußtseins der Werktätigen und ihrer dem sozialistischen Charakter der Arbeit entsprechende Initiative. Deshalb kommt es darauf an, das Einreichen von Neuerervorschlägen planmäßig zu fördern, die Neuerertätigkeit „in ihrer ganzen Vielfalt und Breite zu entwickeln und den großen Ideenreichtum der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz, der Frauen und Jugendlichen umfassend auszuschöpfen“ ./21/ Dazu gehört auch das sorgfältige Auswerten von Ideen und Anregungen der Werktätigen, die eine Aufgabenstellung zum Inhalt haben. Die Neuererverordnung enthält hierzu erstmalig Regelungen (§ 21). Damit werden positive Erfahrungen von Betrieben verallgemeinert. Die Verordnung macht sichtbar, daß das Unterbreiten von Aufgabenstellungen, auch wenn sie noch keine Lösungen zeigen, wesentliche Merkmale der Neuerertätigkeit aufweist. Ideen und Anregungen sind vor allem auf Probleme der sozialistischen Rationalisierung gerichtet. Sie sind Ausdruck schöpferischer Initiative der Werktätigen, Ausdruck der sozialistischen Demokratie. Da sie aber keine Lösungen zum Inhalt haben, unterscheiden sie sich wesentlich von Neuerungen. Deshalb finden die Bestimmungen der Neuererverordnung über Neuerungen und Erfindungen auf die Ideen und Anregungen keine Anwendung. Gestaltung und Sicherung der Rechte der Neuerer Die Neuererverordnung geht strikt von der Aufgabenstellung des VIII. Parteitages der SED aus, „daß überall im täglichen Leben die Einhaltung des sozialistischen Rechts und die bewußte Disziplin zur festen Gewohnheit der Menschen werden“ und daß alle Staatsund Wirtschaftsfunktionäre „konsequent die Gesetzlichkeit einhalten“/22/. Gleichzeitig ist es ein besonderes Anliegen der Verordnung, die Rechte der Neuerer umfassend zu gestalten und zu sichern. Diese Rechte werden wesentlich detaillierter geregelt als früher und erweitert. Das wird vor allem in den §§ 22 bis 28 sichtbar. Die dort getroffenen Regelungen machen besonders die Übereinstimmung der Interessen der Neuerer mit den gesellschaftlichen Interessen deutlich. Sie sind darauf gerichtet, ein den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechendes Handeln der Neuerer und der Leiter zu fördern, insbesondere schnelle und sachgemäße Entscheidungen zu sichern sowie die planmäßige und umfassende Nutzung /20/ Vgl. dagegen § 2 der Verordnung über die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung (Neuererverordnung) vom 31. Juli 1963 (GBl. S. 525) i. d. F. der Änderungsverordnung zur Neuererverordnung vom 7. Juni 1967 (GBl. II S. 392 ff.). /21/ Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB, Beilage zur Tribüne Nr. 8 vom 12. Januar 1972, S. 2. 122/ Entschließung des VIII. Parteitages ., a. a. O., S. 31. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 155 (NJ DDR 1972, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 155 (NJ DDR 1972, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der räumlichen Bedingungen übersichtlich durchzuführen. Verhaftete erhalten eine auf ernährungswissenschaftlichen und-medizinischen Erkenntnissenberuhende den Nonnen entsprechende Gemeinschaftsverpflegung. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgt auf Anordnung des Arztes eine gesonderte Verpflegung.

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