Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 150 (NJ DDR 1972, S. 150); Der Schaden, der dem VEB M. entstanden ist, wird auf 1 474 830 M und der des VEG auf etwa 697 000 M geschätzt. Aus den Gründen: Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, daß der Angeklagte durch Verletzung jeiner Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis dem Betrieb und der Volkswirtschaft einen außerordentlich hohen Schaden zugefügt hat. Die Arbeitsrechtspflichten des Angeklagten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan (Arbeitsplatzcharakteristik) und den ASAO 801 und 820. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als erfahrenen Heizer, der mit seinen Aufgaben vertraut war. Das wird durch die Aussagen des Leiters des Kesselhauses und durch die vom Kollektivvertreter übermittelte Einschätzung bestätigt. Der Angeklagte wußte, daß sein Arbeitsplatz auf der Schaltwarte war, weil nur von dort aus die Anlage mit ihren Sicherheitsvorrichtungen zu übersehen ist. Die wichtigste Aufgabe des Angeklagten als Heizer war es,-dafür zu sorgen, daß die im Betrieb befindlichen Kessel mit der erforderlichen Menge Wasser gefüllt sind, und die Wärmezufuhr so zu regeln, daß eine kontinuierliche und ausreichende Dampferzeugung gesichert ist. Diese Pflichten hat der Angeklagte am Tattage nicht erfüllt. Er hatte seine Arbeit nicht zum Schichtbeginn um 5 Uhr aufgenommen, sondern sich im Aufenthaltsraum aufgehalten. Er ließ die Anlage 40 Minuten ohne Aufsicht, obwohl er durch den Zeugen kurz nach 5.10 Uhr darauf hingewiesen worden war, daß ein Kessel mit Überdruck gearbeitet hat. Anstatt sich zu überzeugen, worin die Ursache lag und ob die vom 2. Heizer getroffenen Maßnahmen, die eigentlich dem Angeklagten zugekommen wären, ausreichend waren, ließ er auch danach die Anlage noch 30 Minuten ohne Aufsicht. Da dem Angeklagten seine Pflichtenlage bekannt war und er auch von seiner Persönlichkeit und dem Bildungsstand her in der Lage war, diese zu erfüllen, hat er seine Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis vorsätzlich verletzt. Die vorsätzliche Verletzung seiner Arbeitsrechtspflichten ist Ausdruck seiner allgemeinen gleichgültigen Haltung zu seinen Pflichten, wie sie sich besonders seit Mitte des Jahres 1970 zeigt. Erst im August 1970 ist er vom Leiter des Kesselhauses nochmals auf seine Pflichten hingewiesen worden. Er setzte sich verantwortungslos darüber hinweg. Der Angeklagte verfügte über hinreichende Berufserfahrungen, um zu erkennen, daß, wenn er nicht auf seinem Arbeitsplatz ist, schwere Folgen eintreten können. Er erklärte selbst, daß es schon vorgekommen sei, daß Wasser bis auf den niedrigsten Stand verdampft ist. Dann hätte er aber noch rechzeitig die Einspeisung vornehmen können. Er war sich auch bewußt, daß der Ausfall der Kesselanlage zu einem großen Produktionsverlust führen muß, weil die gesamte Maschinenanlage des VEB M. und die Wärmeversorgung der angeschlossenen Betriebe auf die Dampfversorgung der von ihm zu wartenden Anlage angewiesen waren. Der Angeklagte rechnete bei der vorsätzlichen Nichterfüllung seiner Pflichten über eine längere Zeit damit, daß es nicht zur restlosen Verdampfung des Wassers und damit zu Schäden an den Kesseln kommen würde, weil es ihm bisher immer noch gelungen war, das zu verhüten. Es war ihm aber bekannt, daß Ausfälle der Speisungsanlage eintreten können. Aus diesem Grund besteht außer der Wasserspeisung durch die Dampfturbinenpumpe auch eine zweite Anlage, die Elektropumpenanlage. die bei Ausfall der Turbine in Betrieb zu nehmen war. Bei pflichtgemäßem Handeln, bei Anwesenheit, auf der Schaltwarte, hätte der Angeklagte den Ausfall der Turbinenpumpe am Schaltpult und die Abnahme des Kesselinhalts an den Wasserstandsanzeigern sofort ablesen und durch unkomplizierte Arbeitsgänge die Wasserzufuhr durch die Elektropumpen wieder regulieren können. Die Folgen der vorsätzlichen Pflichtverletzung sind demnach fahrlässig entsprechend § 8 Abs. 1 StGB vom Angeklagten verursacht worden. Der Angeklagte ist nach § 167 Abs. 1 StGB zur Verantwortung zu ziehen, weil er unter Verletzung seiner Berufspflichten eine Produktionsanlage unbrauchbar machte und dadurch einen materiellen volkswirtschaftlichen Schaden von mindestens 2 Millionen Mark verursachte. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Generalstaatsanwalts hält der Senat den Ausspruch einer Freiheitsstrafe bei den eingetretenen schweren Folgen und der erheblichen Schuld des Angeklagten für erforderlich. Es ist in der Hauptverhandlung festgestellt worden, daß'der Angeklagte seine Arbeitsrechtspflichten bereits mehrfach verletzt hat und verhältnismäßig wenig Bereitschaft für ein pflichtbewußteres Verhalten zeigte. Insbesondere zeigte sich dieses nach vorangegangenen Kritiken oder wenn seinen Wünschen nicht sofort Rechnung getragen wurde. Er reagierte dann mit Vernachlässigung seiner Berufspflichten. Das war bereits bei früheren Arbeitsrechtsverhältnissen der Fall und wiederholte sich während seiner Tätigkeit im VEB M. Seit Mitte des Jahres 1970 mußte der Angeklagte mehrfach ermahnt werden. Er zog keine Schlußfolgerungen und setzte sich über direkte Anordnungen hinweg. Wenn auch seine Gesamthaltung zu früheren Jahren schon bedeutend positiver geworden ist, so kann aber von einer verantwortungsvollen Pflichterfüllung in den letzten Monaten vor der Havarie keineswegs mehr gesprochen werden. Als Kesselwärter bekleidete der Angeklagte eine verantwortungsvolle Funktion. Er wurde durchaus nicht überfordert, wenn verlangt wurde, daß er seine Arbeit in einem Zustand voller Reaktionsfähigkeit aufnimmt und sich auf seinen Arbeitsplatz begibt. Die Reaktionsfähigkeit war durch Alkoholgenuß schon einige Male beeinträchtigt gewesen. Wie schon früher hatte er auch am Tattage die Anlage ohne Aufsicht gelassen. In diesem Fall für eine so lange Zeit, die genügte, um die Anlage unbrauchbar zu machen. Der Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts, auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erkennen, entspricht den Gesamtumständen der Tat. Unter diesen Voraussetzungen konnte dem Antrag der Verteidigung, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auf der Grundlage des § 30 StGB auszusprechen, nicht gefolgt werden. Es ist eine Fehleinschätzung, wenn von der Verteidigung ausgeführt wird, daß die Hauptschuld am Versagen des Angeklagten auf eine schlechte Leitungstätigkeit im Betrieb zurückzuführen ist. Qualitätsgerechte Arbeit zu leisten, ist Aufgabe des Werktätigen, zu der er sich im Arbeitsvertrag verpflichtete. Dem Betrieb obliegt aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, den Werktätigen für die Erfüllung der übernommenen Aufgaben zu befähigen und solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, daß er diese auch erfüllen kann. Diesen Verpflichtungen ist die Betriebsleitung nachgekommen. Daß die Arbeitsmoral des Angeklagten nachgelassen hat, liegt ausschließlich bei ihm selbst. Trotzdem haben der Leiter des Kesselhauses und das gesamte Arbeitskollektiv im Bemühen um die Erziehung des Angeklagten nicht nachgelassen. Für eine Duldung von Disziplinlosigkeiten hat die Hauptverhandlung nicht den geringsten Beweis erbracht. Es sind im Gegenteil eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen getroffen worden, wobei die letzten noch nicht abgeschlossen werden 150;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 150 (NJ DDR 1972, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 150 (NJ DDR 1972, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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