Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 15 (NJ DDR 1972, S. 15); den Bestreben, eine früher festgestellte Enge bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu überwinden, entfernt sich Queißer dann jedoch in einer wichtigen Frage von dem richtig dargelegten Ausgangspunkt. Er dehnt m. E. den Begriff „einfacher Sachverhalt“ unzulässig aus, indem er dieses Merkmal immer dann als gegeben ansieht, „wenn durch das Handeln des Beschuldigten nicht zu viele Tatbestände verletzt wurden“. Selbstverständlich kann diese Tatsache u. U. ein Indiz dafür sein, daß ein einfacher Sachverhalt gegeben ist. Keineswegs ist jedoch diese vorwiegend äußerliche Betrachtung dafür ausschlaggebend, ob ein „einfacher Sachverhalt“ i. S. des § 257 StPO vorliegt. Dieses Merkmal ist auch dann nicht immer gegeben, wenn man wie das Queißer tut eine allseitige Aufklärung voraussetzt. Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist weder der zahlenmäßige Anteil an den insgesamt durchgeführten Strafverfahren noch der Gesichtspunkt einer generellen „Vereinfachung des Verfahrens“ maßgeblich. So ist z. B. die Orientierung, daß ein Drittel aller Verfahren im beschleunigten Verfahren verhandelt werden können und sollen, falsch und läßt die hier dargelegten qualitativen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren außer acht. Entscheidend ist allein die den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende, differenzierte Anwendung dieser Verfahrensart in den hierfür geeigneten Strafverfahren. Untersuchungen haben weiter ergeben, daß eine Reihe von Unzulänglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auf treten, mitunter noch die Wirksamkeit dieser Verfahrensart beeinträchtigen. Der Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags des Staatsanwalts und der Durchführung der Hauptverhandlung liegt, ist bei einigen Gerichten so lang, daß das eindeutig der Forderung des Gesetzes auf sofortige Verhandlung bzw. Anberaumung der Sache mit kürzester Frist widerspricht. Eine weitere die Verfahrenswirksamkeit herabsetzende Verzögerung tritt in einzelnen Fällen dadurch ein, daß der Sekretär des Kreisgerichts nicht immer unverzüglich nach Rechtskraft des im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteils die notwendigen Abschlußverfügungen vornimmt und so nur ungenügend für seine sofortige Durchsetzung Sorge trägt. Mitunter bleiben im beschleunigten Verfahren auch noch Möglichkeiten ungenutzt, die der Beschleunigung dienen würden. So wurden z. B. in einigen Verfahren vom Gesetz nicht geforderte Anklageschriften gefertigt, und auch die Gerichte erlassen manchmal Beschlüsse, die etwa den gleichen Inhalt wie Eröffnungsbeschlüsse aufweisen, was im Gesetz aber nicht vorgesehen ist. Stets sollte auch beachtet werden, daß das beschleunigte Verfahren nur e i n Mittel ist, um das jeweilige Verfahren wirksamer durchzuführen. Es muß in der Regel noch durch andere Maßnahmen (z. B. Verhandlung vor erweitertem oder differenziertem Zuhörerkreis, zweckmäßige Auswertung des Verfahrens usw.) ergänzt werden, um die volle Wirksamkeit eines beschleunigten Verfahrens zu gewährleisten. Vor allem dürfen aber keine verminderten Anforderungen an die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts zugelassen werden, weil das die wichtigste Grundlage für eine gerechte Entscheidung und ihre gesellschaftliche Wirksamkeit ist. Berichte Prof. Dr. habil. HERMANN KLENNER, Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin Juristische Argumentation in Brüssel Ein Kongreßbericht Vom 29. August bis zum 3. September 1971 veranstaltete die etwa 1 600 Mitglieder zählende Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) einen Weltkongreß zum Thema: Die juristische Argumentation. Gastgeber waren das Centre beige de recherches de logique und das Centre de Philosophie du droit in Bruxelles. In Fortsetzung ihrer seit Jahren vertretenen Linie, den Realitäten in der Welt von heute Rechnung zu tragen/*/, hatte die IVR auch diesmal Referenten aus den sozialistischen Ländern geladen, unter ihnen die Professoren Tumanow (Moskau), Opalek (Krakow), Popoff (Sofia), Ziembinski (Poznan), Naschitz (Bukarest) und Peschka (Budapest). Aus der DDR referierten Prof. Dr. Stiller (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) und Prof. Dr. Klenner (Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin), der wie auch D. A. Kerimow (Moskau) zu den Mitgliedern des Präsidiums der IVR gehört. D. Red. Die juristische Argumentation, also die Beweisführung des Juristen, ist kein Thema, das bloß den Himmel unserer Einbildungen bewegt. Viele Entscheidungen, die der Jurist im Rahmen seiner Tätigkeit zu fällen hat, bedürfen einer Begrün- /*/ Vgl. M. Benjamin/Klenner, „Recht und gesellschaftliche Realität“, Einheit 1967, Heft 12, S. 1562 f. dung /l/, und auch seine anderen Entscheidungen sollen ja nicht willkürlich getroffen werden. Das wird besonders deutlich im Rechtsmittelverfahren, in dessen Verlauf häufig die zu überprüfende Entscheidung ihrer Begründung gegenübergestellt wird; neben der Ungesetzlichkeit der Entscheidung ist auch die Unrichtigkeit ihrer Begründung selbständige Kassationsgrundlage (§311 StPO). Die Vorstellungen davon, wie man zu einer richtigen Entscheidung kommt und was als ausreichende Begründung angesehen werden muß, sind freilich sehr verschieden. Sie reichen vom „gesunden Volksempfinden“ über die formal-logische Deduktion bis hin zur wissenschaftlichen Einsicht in die Gesetzmäßigkeiten gesellschaftlicher Entwicklung. Diese (grundsätzliche) Verschiedenheit juristischer Argumentationsweisen ist nicht zufällig: denn nicht nur im Recht, sondern auch in den Mitteln und Methoden, mit denen der Jurist arbeitet, objektivieren sich wie in den Anforderungen, die an seine Entscheidungstätigkeit gestellt werden, klassenmäßig gegensätzliche Positionen. Und das unabhängig davon, ob sich die Beteiligten dessen bewußt sind oder nicht. So konnte es, um das gleich vorwegzunehmen, auf dem Kongreß auch keine Übereinstimmung zwischen den Dis- II/ Vgl. etwa §§ 124, 182, 303 StPO; §313 ZPO; §36 AGO; §38 VGVO; § 26 OWG; § 11 VP-Gesetz. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 15 (NJ DDR 1972, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 15 (NJ DDR 1972, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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