Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 149 (NJ DDR 1972, S. 149); war dem Angeklagten als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 500 M aufzuerlegen sowie dis Fahrerlaubnis auf die Dauer eines Jahres zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs ließ sich das Oberste Gericht mit davon leiten, daß diese Maßnahme erst mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung wirksam wird (§ 34 Abs. 2 der 1. DB zur StPO) und ein Fahrerlaubnisentzug für die gesamte Bewährungszeit nicht erforderlich ist. Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Bezirksgerichts vom 9. August 1971 gegenstandslos. §§ 167, 39 StGB. 1. Fahrlässige Wirtschaftsschädigung durch vorsätzliche Verletzung von Berufspflichten (hier: ungenügende Aufsicht über eine Wasserrohrkesselanlage mit Ölfeuerung). 2. Zur Anwendung der Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Wirtschaftsschädigung. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 4. Februar 1971 102 a BS 1/71. Der Angeklagte ist Rohrleger. Er hat diesen Beruf jedoch nach Abschluß der Lehre nicht mehr ausgeübt, sondern verrichtete verschiedene Arbeiten. Die Arbeitsrechtsverhältnisse wurden immer wegen Disziplinverletzungen aufgehoben. Seit 1967 ist der Angeklagte im VEB M. als Ölmaschinist beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehrgangs für Kesselwärter legte er 1968 die Prüfung zur Bedienung von Dampfkesselanlagen ab und ist seitdem als 1. Heizer der Kesselanlage eingesetzt. Bei der Anlage handelt es sich um eine Wasserrohrkesselanlage mit Ölfeuerung. Die Wasserzufuhr für die drei Kessel erfolgte automatisch durch eine Turbinenanlage, konnte aber auch durch eine zweite elektrische Wasserspeiseanlage vorgenommen werden. An jedem Kessel befanden sich zwei Wasserstandsanzeiger (Glasröhren), die optisch den jeweiligen Stand des Kesselinhalts erkennen ließen. Über diese gesetzlichen Anforderungen hinaus hatte der Betrieb einen Fernwasserstandsanzeiger einbauen lassen, von dem auf einer Skala der Wasserstand abgelesen werden konnte. Bei Normalfüllung hatte die Skala auf Null zu stehen. Es waren ferner automatische Druckmesser vorhanden, die wie der Fernwasserstandsanzeiger über ein Schaltpult Lichtsignale auslösten. Der Fernwasserstandsanzeiger war mit einer Hupe versehen, die bei niedrigstem Wasserstand im Kessel (minus ICO bis 120) ertönte. Bei minus 200 war der Kessel ohne Wasser. Die Kesselanlage diente der Dampf- und Wärmeerzeugung für sämtliche im VEB M. betriebenen Maschinen und Anlagen. Ihr waren ferner Treibhäuser eines VEG und ein weiterer VEB angeschlossen: Im Kesselhaus wurde im 4-Schichtsystem gearbeitet. Jede Schicht war mit dem 1. Heizer als Brigadier, dem 2. Heizer und einem Ölmaschinisten besetzt. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte insbesondere die ordnungsgemäße Übernahme der Anlage vom Leiter der vorherigen Schicht, die ständige Überwachung aller in Betrieb befindlichen Kessel und Anlagen, die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Störungen und die Information an die Betriebsleitung sowie die ordnungsgemäße Übergabe der Anlage an den nachfolgenden Schichtleiter. Der 2. Heizer ist dem Angeklagten unterstellt. Die ständige Überwachung der Anlage hat durch den 1. Heizer von der Schaltwarte der Kesselanlage aus zu erfolgen. Bei seiner Abwesenheit hat er den 2. Heizer mit der Überwachung zu beauftragen. Diese Aufgaben waren dem Angeklagten aus seinem Funktionsplan, aus den ASAO 801 Betrieb von Dampf- und Warm Wasserheizkessel, Heiß- und Warmwasserbereitern vom 24. Dezember 1952 (GBl. 1953 S. 161) und 820 Betriebsvorschriften für Kesselwärter von Landdampfkesseln und auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt vom 7. Juni 1952 (GBl. S. 475) so- wie aus betrieblichen Anweisungen bekannt. Die Bedienungsanweisungen für die Anlage waren jederzeit greifbar. Der Angeklagte hatte sich in der zweijährigen Tätigkeit in dieser Funktion gute fachliche Fähigkeiten erworben. Die Arbeitsdisziplin des Angeklagten und die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben waren in den ersten Jahren nicht zu beanstanden. Seit Mitte des Jahres 1970 zeichnete sich bei ihm aber eine nachlässige Arbeitsauffassung ab. Er kam öfter zu spät, so daß der von ihm abzulösende Heizer länger bleiben mußte. Auch die Wartung und Pflege der Anlage durch den Angeklagten ließen nach. Einige Male mußte er aus dem Aufenthaltsraum geholt werden, weil die Anlage ohne Aufsicht war. Trotz des Verbots trank er einige Male während der Arbeitszeit Bier, und er kam auch angetrunken zur Arbeit. Während einer Nachtschicht des Angeklagten ist es im Oktober 1970 infolge mangelnder Kontrolle zum Auslaufen von etwa 501 öl gekommen. Deshalb eingeleitete Disziplinarmaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. Weil festgestellt worden war, daß einige Heizer nicht ständig auf ihrem Posten waren, ließ sich der Leiter des Kesselhauses am 3. August 1970 die an sich schon bekannte Anordnung über den ständigen Aufenthalt auf der Schaltwarte nochmals von den Heizern unterschreiben. In der Woche vom 9. bis 13. November 1970 hatte der Angeklagte Frühschicht, die um 5 Uhr begann. Es bestand die Anweisung, wegen der ordnungsgemäßen Übernahme 10 Minuten früher zu kommen. Am 13. November 1970 kam er zusammen mit seinem 2. Heizer, dem Zeugen D., um 4.45 Uhr in den Betrieb und begab sich in den Aufenthaltsraum des Kesselhauses. Dort befanden sich der Schichtleiter der Nachtschicht, dessen 2. Heizer und der Ölmaschinist der Frühschicht. Die Übergabe der Anlage erfolgte durch Übergabe des Schichtbuches, worin die Übergabe ohne besondere Vorkommnisse eingetragen war. Als der Zeuge B. ge-, gen 5.10 Uhr seinen Kontrollgang machen wollte, hörte er von der Tür des Aufenthaltsraumes aus, daß der Kessel 2 Überdruck hatte, was durch Dampfaustritt und Pfeifton bemerkbar war. Er drosselte die Ölzufuhr und rückte den Überhitzer leicht an, um Dampf abzulassen. Bei dieser Gelegenheit überzeugte er sich davon, daß die Glaswasserstandsanzeiger gefüllt waren. Danach machte er seinen Kontrollgang. Als er in den Aufenthaltsraum zurückkehrte, teilte er dem Angeklagten mit, daß der Kessel Überdruck gehabt und was er gemacht habe. Der Angeklagte nahm das zur Kenntnis. Beide blieben im Aufenthaltsraum. Gegen 5.40 bis 5.45 Uhr läutete das Telefon im Aufenthaltsraum. Der Zeuge D. nahm den Hörer ab. Ohne das Gespräch abzuwarten, begab sich der Angeklagte auf die Schaltwarte. Es war vom gegenüberliegenden Gebäude des VEB M. mitgeteilt worden, daß der Dampfdruck fällt. Auf der Schaltwarte stellte der Angeklagte fest, daß aus der Tür des Kessels 3 eine rußige Dampfwolke kam. Er unterbrach die Ölzufuhr. Danach sah er, daß die Turbine ausgefallen war. Ohne sich durch einen Blick auf die Glaswasseranzeiger von dem tatsächlichen Wasserstand in den Kesseln zu überzeugen, lief er in die Wasseraufbereitung, schaltete die beiden Elektropumpen an, öffnete das Regelventil des Kessels 3 und hörte am Rauschen, daß die Rohre geplatzt waren. Nachdem er die Brennertüren öffnete, sah er die geplatzten Rohre. Durch den Sachverständigen der Technischen Überwachung ist festgestellt worden, daß die Dampfturbinenpumpe ausgefallen war und den Kesseln kein Speisewasser mehr zugeführt worden ist. Da die Feuerraumtemperatur 1100 bis 1600 °C beträgt, ist es rasch zur Verdampfung des in den Kesseln befindlichen Wassers gekommen. Die völlige Ausdampfung tritt in 20 Minuten ein. Durch das Beheizen der Kessel ohne Wasser ist das Rohrsystem restlos ausgeglüht, so daß beide Kessel unbrauchbar geworden sind. Die nachfolgende Wasserzufuhr führte infolge des Temperatursturzes zwar zum Aufreißen der Rohre, hat aber den schon durch das Ausglühen entstandenen Schaden nicht mehr vergrößert. U9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 149 (NJ DDR 1972, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 149 (NJ DDR 1972, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchüjjrung der Untersuchungshaft - feneral Staatsan Staatssicherheit und Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Berlin. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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