Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 148 (NJ DDR 1972, S. 148); Abs. 3 StGB und darauf beruhende gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Da die vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen mit dem Kassationsantrag nicht angefochten werden, war von ihnen auszugehen. Soweit das Kreisgericht den vom Angeklagten herbeigeführten schweren Verkehrsunfall rechtlich als auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit anderer beruhend und damit als schweren Fall i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB beurteilt hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ kennzeichnet eine Erhöhung des Grades der fahrlässigen Schuld. Über die jeder strafrechtlich bedeutsamen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit anderer innewohnende mangelnde Rücksichts-nahme hinaus müssen mithin zusätzliche Umstände einer gefährlichen Verhaltensweise und einer ihr zugrunde liegenden besonders gesellschaftswidrigen Einstellung vorliegen (Ziff. 1.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969, NJ 1969 S. 459 ff., NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15). Eine solche gefährliche Verhaltensweise ist im allgemeinen gegeben, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung alkoholischer Getränke führt, so daß in der Regel einem solchen Verhalten auch eine besonders gesellschaftswidrige Einstellung zu den gesellschaftlichen Anforderungen zugrunde liegt, die als rücksichtslos zu charakterisieren ist (OG, Urteil vom 22. April 1969 3 Zst 7/69 NJ 1969 S. 407, und OG, Urteil vom 22. Mai 1969 3 Zst 10/69 NJ 1969 S. 474). Dieser für den Regelfall geltende Grundsatz entbindet die Gerichte jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, anhand aller konkreten objektiven und subjektiven Tatumstände nachzuprüfen, ob sich in dem Verhalten des Fahrzeugführers tatsächlich eine solche besonders gesellschaftswidrige Einstellung zu den gesellschaftlichen Anforderungen objektiviert hat. Andernfalls wäre jeder schwere Verkehrsunfall, den der Täter im Zustand erheblich beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit verursacht hat, wegen des Vorliegens von Rücksichtslosigkeit ein schwerer Fall i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. Abgesehen von den Fällen des Vorliegens eines Widerstreits der Pflichten nach §'20 StGB, in denen eine Straftat zu verneinen ist, sind jedoch auch Fälle möglich, in denen die Gesamtheit aller objektiven und subjektiven Tatumstände ausnahmsweise nicht die Schlußfolgerung zuläßt, daß ein im Zustand der erheblich beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit verursachter schwerer Verkehrsunfall auf Rücksichtslosigkeit als einer besonders gesellschaftswidrigen Einstellung des Täters beruht, so daß § 196 Abs. 2 StGB gegeben ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Fahrt deshalb angetreten, um einen von ihm mitgebrachten Kollegen zu suchen, der sich im Streit vom Kollektiv entfernt hatte. Da dem Angeklagten bekannt war, daß es sich um einen ortsunkundigen Kollegen handelte, fühlte er sich für dessen persönliches Wohl verantwortlich. Der Beweggrund für die Unfallfahrt des Angeklagten beruhte mithin nicht auf einer negativen Einstellung, sondern war in gewisser Hinsicht verständlich. Dazu kommt, daß der seit 10 Jahren selbst eine Fahrerlaubnis besitzende Geschädigte E. nicht versucht hat, den Angeklagten von der Fahrt abzubringen, wie das seine morälische Pflicht gewesen wäre, obwohl er um den alkoholbeeinflußten Zustand des Angeklagten wußte. In Kenntnis dieser Tatsache hat er dem Angeklagten vielmehr seine Begleitung an-geboten, um ihm beim Suchen zu helfen. Zwar lag auch diesem Angebot kein unlauteres Motiv zugrunde, selbst wenn sich der Geschädigte dadurch selbst in Gefahr begeben und den Angeklagten indirekt darin bestärkt hat, mit seinem Pkw die Suche nach dem vermißten Kollegen aufzunehmen. Bei Antritt der Fahrt ließen sich der Angeklagte sowie der Geschädigte und die übrigen Kollegen mit davon leiten, daß etwa fünf Stunden vergangen waren, seitdem der Angeklagte mit dem Trinken aufgehört hatte. Wenn auch dieser Irrtum über die Menge des noch vorhandenen Restalkohols den Angeklagten nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und dem in diesem Zustand herbeigeführten schweren Verkehrsunfall befreit, weil der Angeklagte nach der zutreffenden Begründung des Kreisgerichts den Umständen nach annehmen mußte, daß er in seiner Fahrtüchtigkeit noch erheblich beeinträchtigt war, so war jedoch auf alle Fälle zu beachten, daß der Angeklagte vor, während und unmittelbar nach dem Genuß der alkoholischen Getränke nicht beabsichtigt hatte, sein Fahrzeug noch zu benutzen. Das zeigt sich darin, daß er und seine Kollegen den etwa eine Stunde weiten Weg von B. zum Kulturhaus in D. und zurück zu Fuß gingen. Seinen Entschluß, das Fahrzeug doch noch zu fahren, faßte er erst nach mehreren Stunden, als ihm das Fernbleiben des im Streit davongelaufenen Kollegen keine Ruhe ließ. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte außer dem Geschädigten, der in Kenntnis des Zustands des Angeklagten an der Fahrt teilnahm, keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete und die Straßen um diese Jahres- und Tageszeit (April, 3 Uhr morgens) menschenleer waren, so daß auch in objektiver Hinsicht keine solche riskante Verhaltensweise vorlag, die zwingend auf Rücksichtslosigkeit schließen läßt. Der vom Angeklagten verursachte schwere Verkehrsunfall ist daher nicht das Ergebnis einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer. Das hat das Kreisgericht verkannt. Das Urteil verletzt daher das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB, so daß es auch im Strafausspruch gröblich unrichtig ist. Es war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts aufzuheben (§321 Abs. 1 StPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen erfolgte, war das Oberste Gericht gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StPO zur Selbstentscheidung befugt. Die dargelegten objektiven und subjektiven Tatumstände, die die Straftat des Angeklagten in ihrer Gesamtheit als weniger schwerwiegend charakterisieren, die Tatsache, daß der Angeklagte nach 17jähriger umfangreicher Fahrpraxis erstmals einen schweren Verkehrsunfall verursachte, sowie seine gesellschaftliche Aktivität, seine' positiven Arbeitsleistungen und sein Verhalten gegenüber dem Geschädigten während dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erfordern im vorliegenden Fall nicht den Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Der Angeklagte war daher auf Bewährung zu verurteilen, und ihm war eine Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten aufzuerlegen. Für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung seiner mit der Bewährung verbundenen Pflichten war ihm eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten anzudrohen. Zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe und zum Schutze der Gesellschaft vor derartigen Straftaten 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 148 (NJ DDR 1972, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 148 (NJ DDR 1972, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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