Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 147 (NJ DDR 1972, S. 147); kritisch mit dem Gutachten auseinanderzusetzen, Zweifel zu erkennen oder zu beseitigen. Kann hierdurch eine Klärung der in Zweifel stehenden Fragen nicht erfolgen, hat das Gericht ein Zweitgutachten beizuziehen bzw. die Beiziehung eines Zweitgutachtens anzuordnen. Wie aus dem Beschluß des 5. Strafsenats zu ersehen ist, hat der Senat das Verteidigungsvorbringen als bedeutungsvoll und prüfenswert angesehen. So hat er sich bemüht, sich anhand einschlägiger auch der von der Berufung zitierten Literatur einen Überblick darüber zu verschaffen, ob die von den Sachverständigen vertretene Auffassung wissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht widerspricht. Eine solche Verfahrensweise war unzulässig, soweit die ausgewertete medizinische Fachliteratur als zusätzliches Beweismittel zur Widerlegung des Berufungsvorbringens Verwertung gefunden hat. Für eine Beschlußverwerfung war bei dieser Sachlage kein Raum. Die Vornahme einer selbständigen Prüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, hier auf dem Gebiet der Medizin, überfordert jedoch auch die Sachkenntnisse des Senats. Bei derartig spezifisch fachwissenschaftlichen Fragen besteht die Gefahr, daß infolge unzureichender Gesamtübersicht über das Fachgebiet beispielsweise vorhandene Literatur nur unvollständig bekannt ist bzw. verwertet wird. Ein derartiges Vorgehen kann zur Folge haben, daß vertretene Lehrmeinungen unkritisch übernommen oder Teilfragen nicht in ihrem Gesamtzusammenhang erfaßt werden. Bei den von der Berufung vorgetragenen Einwänden handelt es sich um spezielle fachwissenschaftliche Fragen, bei denen, wie vom Senat auch erkannt, ohne entsprechende Kenntnisse chirurgischer Behandlungsmethoden nicht entschieden werden konnte, ob die von den Sachverständigen in der Hauptverhandlung vertretene Auffassung über die Pflichtverletzung des Angeklagten zutreffend ist oder ob auch die von dem Angeklagten gewählte Art der Behandlung einer Verletzung, wie sie die Patientin davongetragen hatte, medizinisch vertretbar ist. Das Anliegen des Senats nach exakter Feststellung, ob der Angeklagte seine ärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat und worin diese Verletzung bestand, durfte in diesem Falle, insbesondere bei Berücksichtigung der vorhandenen Meinungsverschiedenheiten im medizinischen Bereich, nicht unter Verzicht auf ein Zweitgutachten verwirklicht werden. Im Interesse der Feststellung der Wahrheit und der zweifelsfreien Feststellung der Schuld des Angeklagten war es daher erforderlich, ein Zweitgutachten einzuholen, das zu den in der Berufungsschrift aufgeworfenen strittigen Fragen Stellung nimmt. Die Einwände der Berufung mußten durch einen weiteren Sachverständigen geprüft werden. Dabei war es dem Senat überlassen, ob er ein solches Zweitgutachten selbst beizog oder die Beiziehung durch das Bezirksgericht anordnete. Ferner hätte der Senat beachten müssen, daß es nicht Aufgabe der Gerichte ist, zu anderen Wissenschaftsbereichen wie hier der Medizin allgemeine in Wissenschaft und Praxis zu verwirklichende Grundsätze aufzustellen. Im vorliegenden Fall war festzustellen, ob und gegebenenfalls wodurch der Angeklagte seine Pflichten als Arzt verletzt hat. Für Verallgemeinerungen über die Behandlung tetanusgefährdeter Wunden war kein Raum, da der Senat hierfür weder über die erforderliche Sachkenntnis verfügt noch die Auswirkungen, die ein derartiger Rechtssatz in der chirurgischen Praxis hervorrufen könnte, absehen kann. Für eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet war aus den angeführten Gründen kein Raum. Anmerkung: Durch die vorstehende Entscheidung ist der in NJ 1971 S. 457 veröffentlichte Beschluß des Obersten Gerichts vom 10. Mai 1971 5 Vst 18/71 aufgehoben worden. Zu den in dem aufgehobenen Beschluß getroffenen fehlerhaften Verallgemeinerungen über die Behandlung tetanusgefährdeter Wunden vgl. auch Schmauss, „Die Wundnaht bei Zufallswunden“, NJ 1971 S. 673 ff. D. Red § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB. 1. Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB ist eine den Grad der Schuld erhöhende gesellschaftswidrige Einstellung, die sich in einer besonders riskanten Verhaltensweise offenbart. Sie liegt im allgemeinen vor, wenn ein Kraftfahrer trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ein Fahrzeug im Verkehr führt. 2. Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB ist zu verneinen, wenn ein infolge Alkoholgenusses in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigter Kraftfahrer in den frühen Morgenstunden (hier: 3 Uhr) eine verkehrsarme Landstraße, auf der kein weiterer Verkehr herrscht, befährt, um einen ortsunkundigen Arbeitskollegen zu suchen, der nicht in die gemeinsame Unterkunft zurückgekehrt war, und wenn er sich zu der Fahrt entschloß, weil er in seiner Annahme durch einen längeren Fußmarsch nach dem Alkoholgenuß dazu in der Lage zu sein durch den mitfahrenden, später geschädigten Kraftfahrer bestärkt wurde. OG, Urt. vom 16. Dezember 1971 3 Zst 31/71. Am 24. April 1971 war der Angeklagte mit drei Kollegen von der Gemeinschaftsunterkunft in B. in das Kulturhaus nach D. gegangen. Von 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr trank er mehrere Glas Wein, ein Glas Sekt und eine Flasche Bier. Wegen einer Streitigkeit verließ ein Kollege vorzeitig das Kulturhaus. Der Angeklagte ging mit den beiden anderen zu Fuß nach B. zurück. Am darauffolgenden Tag gegen 3 Uhr bemerkte er, daß der Kollege, der das Kulturhaus vorzeitig verlassen hatte, noch nicht eingetroffen war. Er entschloß sich deshalb, ihn zu suchen und zu diesem Zweck seinen Pkw zu benutzen. Der Geschädigte E. bot sich an, ihm beim Suchen zu helfen. Beide fuhren zunächst nach D. zurück, fanden dort jedoch den vermißten Kollegen nicht, so daß sie sich zur Umkehr entschlossen. Am Ortsausgang von D. fuhr der Angeklagte in einer langgestreckten Linkskurve mit der rechten Vorderseite seines Fahrzeugs gegen einen Baum. Dabei trug der Zeuge E. eine leichte Gehirnerschütterung, einen Oberarmschaftbruch und eine Gesichtsprellung davon und mußte 10 Tage stationär behandelt werden. Insgesamt war er sechs Wochen arbeitsunfähig. Beim Angeklagten lag zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille vor. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen nach §§ 196 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und entzog ihm zusätzlich die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt und Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 196 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 147 (NJ DDR 1972, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 147 (NJ DDR 1972, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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