Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 138 (NJ DDR 1972, S. 138); anlassen, weil die tatsächlichen Ursachen nicht erkannt oder in ihrer Bedeutung für die Straftat falsch beurteilt wurden. Die Aufdeckung und Feststellung der Ursachen für das Straffälligwerden eines Täters ist deshalb nur die eine Seite der Verhinderung erneuter Straffälligkeit. Die zielgerichtete Festlegung, Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Überwindung ist die andere, nicht weniger wichtige und komplizierte Seite der gerichtlichen Tätigkeit. Auch insoweit entspricht die Arbeit der Gerichte noch nicht allenthalben den zu stellenden Anforderungen. Zum Teil messen sie der Klärung dieser Fragen nicht die gebührende Bedeutung bei, zum Teil gelingt es nicht, sie im Verfahren in dem erforderlichen Umfang zu klären. Eine besondere Aufgabe der Gerichte besteht darin zu prüfen und bei nicht erfolgreichem Verlauf des Bewäh-rungs- und Wiedereingliederungsprozesses für die Entscheidung über die Strafe zu berücksichtigen, inwieweit der Vorbestrafte in der Lage war, den an sein Verhalten gestellten Anforderungen und Erwartungen gerecht zu werden. Teilweise sind in den Urteilsgründen oder in Beschlüssen über die Anordnung des Vollzuges der bei Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe nur allgemeine, unverbindliche Anforderungen zur künftigen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit enthalten, oder es werden zwar richtige Erziehungs- und Entwicklungsziele gestellt, nicht aber auch die notwendigen Maßnahmen zur schrittweisen Erreichung dieser Ziele festgelegt. In diesen Fällen besteht die Gefahr, daß die Entwicklung des Verurteilten dem Selbstlauf überlassen bleibt und dem Weiterwirken der Ursachen und Bedingungen, die zur Straftat geführt haben, nicht entgegengetreten wird. Dabei ist zu beachten, daß hier aus dem- negativen Verlauf des Bewährungs- und Erziehungsprozesses nicht ohne weiteres auf das Fehlen jeglicher Bereitschaft und Fähigkeit des Verurteilten geschlossen werden kann, sich bewähren und der Gesellschaft gegenüber seine strafbaren Handlungen wiedergutmachen zu wollen. Es bedarf vielmehr einer besonders sorgfältigen Prüfung sowohl der Anstrengungen, die vom Verurteilten unternommen wurden, um den Anforderungen zu entsprechen, als auch der Frage, aus welchen Gründen es dennoch zur erneuten Straftat gekommen ist. Für das Rückfälligwerden einer Reihe von Tätern spielt der ständige übermäßige Alkoholgenuß eine wesentliche Rolle. Die Gerichte messen diesem Umstand bei der Entscheidung über die Strafe und Festlegung von Maßnahmen zur Überwindung der zur Straftat führenden Ursachen und Bedingungen noch nicht immer die entsprechende Bedeutung bei. So hatte sich innerhalb von drei Jahren eine Frau dreimal wegen der Begehung von Eigentumsdelikten und ein viertes Mal wegen Nichterfüllung der ihr mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu verantworten. Die Tatsache, daß die Angeklagte zum übermäßigen Alkoholgenuß neigte und daß dies ein wesentlicher Grund für ihre zur Asozialität tendierende Lebensführung und die daraus resultierenden Eigentumsdelikte war, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Das fand seinen Ausdruck darin, daß in Verbindung mit den wiederholt ausgesprochenen Verurteilungen auf Bewährung keine konkreten und zielgerichteten Maßnahmen festgelegt wurden, die weitgehende Gewähr dafür bieten konnten, daß die Angeklagte zu einer Änderung ihrer gesamten Verhaltensweise veranlaßt wird. Zur Bestimmung der Art und Höhe der Strafe Aus der Sicht der zweitinstanzlichen Rechtsprechung kann eingeschätzt werden, daß sich fehlerhafte Entscheidungen über die Strafe einmal in zu hohen Frei- heitsstrafen ausdrücken. Ihnen liegt nicht selten ein nicht genügend tiefes Eindringen in das Wesen der Straftat zugrunde. Soweit zum anderen die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in einer zu milden Bestrafung besteht, äußert sich das meist in einer der Art nach nicht richtigen Strafe, in erster Linie dem Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung anstelle einer notwendigen Freiheitsstrafe. Die häufigste Ursache dafür ist ungenügende Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen den Straftaten und der Eigenverantwortung des Angeklagten für seine Selbsterziehung im Prozeß der Bewährung und Wiedergutmachung. Daneben wird in den fehlerhaften Entscheidungen teilweise auch ein ungenügendes Sich-dafür-verantwortlich-fühlen sicht-, bar, daß mit der Entscheidung über die Strafe tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Erziehungserfolges eingeleitet werden. Hier sind auch jene Entscheidungen einzuordnen, deren Mangel darin besteht, daß z. B. im Zusammenhang mit einer Verurteilung auf Bewährung die Verpflichtung zur Bindung an den Arbeitsplatz ausgesprochen wird, ohne daß diese Entscheidung vom Gericht genügend vorbereitet wurde, wozu auch die Prüfung der Bereitschaft des künftigen Arbeitskollektivs zur Zusammenarbeit mit dem Verurteilten gehört. So hat ein Kreisgericht gegen den Angeklagten, der wenige Tage nach der zur Bewährung erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut Diebstahlshandlungen beging, um sich Geld für Alkohol und Unterhalt zu besorgen, neben der Verurteilung auf Bewährung lediglich Bindung an den Arbeitsplatz ausgesprochen. Diese Auflage enthielt nicht die gemäß § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StGB erforderliche ausdrückliche Verpflichtung, durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er richtige Lehren aus der Tat und Verurteilung gezogen hat, obwohl er zur Zeit seiner Verurteilung bereits einen Verweis und einen strengen Verweis wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin erhalten hatte. Einer solchen Entscheidung fehlt die notwendige Wirksamkeit. Bei Rückfallstraftaten besteht eine spezifische Aufgabe der Gerichte darin zu entscheiden, in welcher Weise und mit welchen Konsequenzen die Tatsache der Vorbestraftheit bei der Entscheidung über die Strafe zu berücksichtigen ist. Dazu ist es notwendig, auf die in den Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Strafzumessung enthaltene Festlegung hinzuweisen, daß die objektive Schädlichkeit der Tat und die Schuld die Tatschwere als entscheidende Grundlage für die Strafzumessung bestimmen, daß aber daneben für die Strafzumessung Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich bedeutsam sind und daß zwischen der Tatschwere einerseits und bestimmten, für die Strafzumessung wesentlichen Persönlichkeitsmomenten andererseits keine für alle Fälle gültige Rangordnung besteht./5/ Die sich daraus ergebenden Probleme sind bei einschlägigen Rückfallstraftaten gegen das Eigentum deshalb nicht unkompliziert, weil die Tatsache des Rückfälligwerdens sowohl die Persönlichkeit des Täters insbesondere seine mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, sich gesellschaftsgemäß zu verhalten charakterisiert als auch die Tatschwere selbst beeinflußt. Bei Eigentumsdelikten findet letzteres seinen Ausdruck darin, daß die Begehung eines Diebstahls oder Betruges gemäß §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB verbrecherischen Charakter hat, wenn der Täter bereits zweimal wegen Diebstahls, Betrugs oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Daraus ergibt sich, daß die Gerichte unter den in diesen Tatbeständen be- ,'5/ Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 264 ff. 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 138 (NJ DDR 1972, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 138 (NJ DDR 1972, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X