Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 137 (NJ DDR 1972, S. 137); trolle der Werktätigen zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten zu veranlassen. Zur Prüfung der Gründe für die Rückfälligkeit des Straftäters Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es für die Strafzumessung bei Rückfallstraftaten darauf ankommt, neben der Art und Anzahl der Vorstrafen die Rückfalldynamik und die Größe der Intervalle, die Motive, die Art und Weise der Tatbegehung, sowie staatliches und gesellschaftliches Bemühen um die Resozialisierung des Angeklagten zu beachten./'!/ Diese Faktoren können dem Gericht darüber Aufschluß geben, inwieweit die zum wiederholten Straffälligwerden in Beziehung stehenden objektiven und subjektiven Umstände die Schwere der erneuten Straftat erhöhen und ihr Wesen verändert haben. Diese Umstände, die Abstände zwischen den Straftaten, die Gründe für das Rückfälligwerden, die Art und Weise der Tatbegehung und dabei vorhandene Parallelen zur Vortat sowie das Verhalten des Verurteilten gemessen an den Bemühungen um seine Resozialisierung , haben Einfluß auf die Schwere der Straftat und unter Beachtung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 61 Abs. 2 StGB auch auf die Strafe. Da es sich dabei um gesetzlich fixierte Kriterien für die Feststellung der Schwere der Straftat und die Bemessung der Strafe handelt, ist es nicht in das Ermessen der Gerichte gestellt, inwieweit sie diese Umstände bei der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Rückfalltäters berücksichtigen. Deshalb hat das Oberste Gericht in der erwähnten Entscheidung vom 16. Januar 1969 darauf hingewiesen, daß es zur Prüfung von Ursachen und Bedingungen von Rückfallstraftaten der differenzierten Beiziehung der Vorstrafenakten bedarf, die vom Charakter der Vortat und dem inneren Zusammenhang her eine wesentliche Beziehung zur Rückfallstraftat aufweisen. Der Hinweis auf die differenzierte Beiziehung von Vorstrafenakten ist wesentlich, weil es sowohl bei mehrfach einschlägig vorbestraften Tätern als auch bei Rückfalltätern nicht in jedem Fall erforderlich sein wird, alle Vorstrafenakten in das Verfahren einzubeziehen. Es reicht aber nicht aus, etwa nur dann Vorstrafenakten beizuziehen, wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist, weil auch in anderen Fällen zum Rückfälligwerden in Beziehung stehende Umstände die Schwere der Straftat und die Strafe beeinflussen können. Deshalb genügt es grundsätzlich nicht, vom Strafregisterauszug oder den Angaben des Beschuldigten über seine Vorstrafen ausgehend zu entscheiden, in welchem Umfang Akten über zurückliegende Strafverfahren in das Hauptverfahren einzubeziehen sind. Soweit der Inhalt der Vorverfahren nicht bereits bekannt ist, wird es in der Regel einer Durchsicht des Urteils bedürfen, um entscheiden zu können, welche Vorstrafenakten in das gerichtliche Hauptverfahren einzubeziehen sind. Die wirksame Bekämpfung der Rückfallkriminalität verlangt tiefes Eindringen in das Wesen des strafbaren Handelns. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß bei der Entscheidung über die Strafe von einem unrichtigen Täterbild und von mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Vorstellungen über die Bereitschaft und Fähigkeit des zu Verurteilenden ausgegangen wird, sich in Zukunft gesellschaftsgemäß verhalten zu wollen. Teilweise ist festzustellen, daß z. B. im Falle vorangegangener Verurteilungen auf Bewährung bei der Beant- 14/ Vgl. insbesondere OG, Urteil vom 16. Januar 1969 2 Zst 14 68 - (NJ 1969 S. 284). wortung der Frage nach der Notwendigkeit einer inhaltlichen Ausgestaltung der Bewährungsstrafe von einer fehlerhaften Einschätzung der Persönlichkeit ausgegangen wurde. Die Ursachen dafür können z. B. auf Mängel in der Arbeit des Untersuchungsorgans oder auf unzureichende Einbeziehung oder ungenügendes Wirksamwerden der Werktätigen im Strafverfahren zurückzuführen sein. Sie können aber ebenso in einer fehlerhaften Wertung der festgestellten Fakten über die Persönlichkeit des Täters durch das Gericht liegen. So sah ein Kreisgericht die Ursachen für die Begehung von Garderobendiebstählen des aus dem Jugendhaus entlassenen Angeklagten fast' ausschließlich in den Umwelteinflüssen, insbesondere der autoritären Haltung des Vaters dem Angeklagten gegenüber und der ungenügend erzieherischen Einwirkung des Arbeitskollektivs auf ihn. Die Urteilsgründe stellten dadurch eine Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten dar; es wurde nicht zugleich und vor allem die Eigenverantwortung des Angeklagten gegenüber der Gesellschaft herausgearbeitet, aus der allein seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erwächst. Richtige Entscheidungen auch in nicht unkomplizierten Fällen trafen die Gerichte dann, wenn sie bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen Vortat und neuer Straftat nicht an der Oberfläche blieben, sondern sich um eine sehr sorgfältige inhaltliche Beantwortung der Frage nach den Ursachen und Bedingungen für das erneute Straffälligwerden bemühten. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat und bereit und fähig ist, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen, kommt der Klärung des Verlaufs des Prozesses der Wiedereingliederung, Bewährung und Wiedergutmachung bzw. der Ursachen für seinen nicht erfolgreichen Verlauf wesentliche Bedeutung zu. Dadurch erhalten die Gerichte Kenntnisse über die Tiefe des Widerspruchs zwischen den für die Entscheidung des Verurteilten zur Strafrechtsverletzung maßgeblichen Denk-und Lebensgewohnheiten und den sozialistischen Moral- und Verhaltensnormen und können daraus wichtige Schlüsse für die Gestaltung des notwendigen Wiedereingliederungsprozesses ziehen. Ebenso können sich daraus konkrete, in der Zeit nach der letzten Verurteilung liegende, eventuell unberücksichtigt gebliebene Aufgabenstellungen für das Arbeitskollektiv oder andere gesellschaftliche Kräfte ergeben. Die Gründe für das Rückfälligwerden und damit für den nicht erfolgreichen Verlauf des Bewährungs- und Wiedereingliederungsprozesses können sehr vielgestaltig sein. Nicht selten sind sie das Ergebnis der Existenz und des Wirkens sowohl allgemeiner als auch spezifischer subjektiver Faktoren der Eigentumskriminalität in Verbindung mit bestimmten gesellschaftlichen Faktoren im Arbeits- und Lebensbereich des Vorbestraften. Das ist auch der Grund dafür, daß sich aus der Tatsache des Rückfälligwerdens in unterschiedlichem Umfang Konsequenzen für die Entscheidung über Art und Maß der Strafe ergeben können. Im Bereich der Eigen-tumskriminalität ist festzustellen, daß der nicht erfolgreiche Verlauf des Prozesses der Erziehung und der Selbsterziehung in erster Linie auf einer starken Verfestigung der negativen Denk- und Verhaltensweisen beruht, die zur einschlägigen Vortat geführt haben. In diesen Fällen ist es nicht selten, daß die eingeleiteten Maßnahmen staatlicher Organe und gesellschaftlicher Kräfte nicht dem Grad der Verfestigung der zur Straftat führenden Verhaltensweise entsprochen haben oder ihrem Wesen nach gar nicht geeignet waren, den Verurteilten zu einer Änderung seines Verhaltens zu ver- 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 137 (NJ DDR 1972, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 137 (NJ DDR 1972, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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