Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 136 (NJ DDR 1972, S. 136); rung bei der von ihr vertretenen Auffassung jede Schadensregulierung gegenüber dem Geschädigten mit dem Hinweis ablehnen, daß der mit seinem Kraftfahrzeug versicherte Werktätige nicht haftpflichtig ist und andererseits der Betrieb insoweit keinen Versicherungsschutz genießt. Das entspräche der in allen Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherungen enthaltenen Verpflichtung der Staatlichen Versicherung, über den Umfang der Versicherungen hinausgehende unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Der hier aufgezeigte Widerspruch ergibt sich m. E. aus der zu engen Auslegung der genannten Vorschriften über den Umfang des den Betrieben zu gewährenden Versicherungsschutzes. Wird vom Betrieb verlangt, daß er das Kraftfahrzeug des Werktätigen vorher zum Gebrauch anmeldet m. E. kann das nur bei einem vom Werktätigen stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeug verlangt werden, wenn es der Betrieb zum ständigen eigenen Gebrauch übernimmt würde er faktisch zum Halter des Kraftfahrzeugs. Dann hätte aber die Unterscheidung zwischen Halten und Ge- brauch des Kraftfahrzeugs in diesen Vorschriften gar keinen Sinn. Sie sind m. E. vielmehr so auszulegen, daß der Betrieb ein Kraftfahrzeug auch gebrauchen kann, ohne sein Halter oder Eigentümer zu sein. Ein solcher Gebrauch liegt immer dann vor, wenn ein Betriebsangehöriger mit dem ihm gehörenden Kraftfahrzeug in Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. -pflichten für den Betrieb Fahrten durchführt. Die Tätigkeit des Werktätigen für seinen Beschäftigungsbetrieb ist immer Tätigkeit des Betriebes selbst. Wird dazu ein dem Werktätigen gehörendes Kraftfahrzeug benutzt, muß m. E. davon ausgegangen werden, daß die für den Werktätigen als Halter bestehende Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung für die Dauer des Gebrauchs des Fahrzeugs durch den Betrieb auf die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung des Betriebes übergeht. Die in solchen Fällen entstehenden Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Betrieb sind dann von der Staatlichen Versicherung auf der Grundlage der betrieblichen Kraftfahr-Haftpflicht-Versieherung zu erfüllen. Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Probleme der Strafzumessung bei Rückfalltätern, die Straftaten gegen das Eigentum begangen haben Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Potsdam am 9. Dezember 1971 Die Gerichte können ihren Beitrag zur Realisierung des Zwecks der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Vorbestraften, die Straftaten gegen das Eigentum begangen haben, nur dann in vollem Umfange leisten, wenn sie die spezifischen Probleme in der Vorbereitung und Durchführung solcher Strafverfahren beachten. Untersuchungen zur Vorbereitung dieses Plenums zeigten, daß die Persönlichkeit des Täters charakterisierende Beziehungen zu der Vortat und der erneuten Straftat nicht immer erkannt, mitunter falsch gewürdigt oder aus anderen Gründen bei der Entscheidung über Strafe und Festlegung weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung der Umerziehung des zu Verurteilenden nicht berücksichtigt werden. Bei Straftaten gegen das Eigentum ist festzustellen, daß eine verfestigte negative Einstellung zu den sozialistischen Moral- und Verhaltensnormen sich oftmals im Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß und zu asozialer Lebensweise äußert und erst über diese Verhaltensweisen zur Begehung von Straftaten gegen das Eigentum führt. Zum Teil sind auch Großmannssucht, Geltungstrieb und andere kleinbürgerliche Denk- und Verhaltensweisen die Triebkräfte für das Rückfälligwerden. An die Fähigkeit der Strafkammern und der Senate, die wesentlichen subjektiven Ursachen und begünstigenden Umstände für das Mißlingen des mit dem vorangegangenen Strafverfähren erstrebten Erziehungserfolgs aufzudecken und daraus die richtigen Schlußfolgerungen zu ziehen und Maßnahmen einzuleiten, werden deshalb besonders hohe Anforderungen gestellt. Die sozialistische Persönlichkeitserziehung erfolgt in allen Bereichen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens./l/ Die vom Gericht in notwendigen Fällen ein- 1/ Vgl. die Materialien der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte, NJ 1970 S. 36 ff. zuleitende, zu unterstützende und zu kontrollierende Erziehung und Selbsterziehung der Verurteilten ist in ihren Zielstellungen diesem komplexen Prozeß untergeordnet. Deshalb bedarf es zur Festlegung der richtigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer sorgfältigen und tatbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit./2/ Die im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das 25. Plenum entwickelten Grundsätze/3/ haben volle Gültigkeit auch für die Tätigkeit der Gerichte in Verfahren, in denen sich der Täter wegen wiederholter Straffälligkeit zu verantworten hat. Versäumnisse bei der Aufklärung der für die Beurteilung der Schwere der Tat des Angeklagten wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände (§ 61 Abs. 2 StGB) können insbesondere bei Rückfallstraftaten sehr leicht zu fehlerhaften Entscheidungen über die Strafe und Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten und die Verhütung weiterer Straftaten führen. Gleichermaßen bedeutsam für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit dieser Strafverfahren ist die Einhaltung der Forderung nach Konzentration der Hauptverhandlung und des Urteils auf das Wesentliche. Sie gewährleistet, daß die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Tatsachen in den Mittelpunkt des Verfahrens gerückt und damit dem Rechtsverletzer und den an seiner Erziehung mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften bewußt gemacht werden. Das sind entscheidende Voraussetzungen dafür, den Verurteilten zielgerichtet und erforderlichenfalls mit dem nötigen Nachdruck mit Hilfe und unter Konst Zu den Gesichtspunkten, nach denen die Persönlichkeits-analyse vorzunehmen ist, vgl. Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts in seiner 25. Tagung, NJ 1970 S. 36 ff. (37). 43/ Vgl. dazu auch Schlegel, „Zu einigen Problemen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bei der Strafenverwirklichung“, NJ 1971 S. 348 ff. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 136 (NJ DDR 1972, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 136 (NJ DDR 1972, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Vorführungen, beitragen. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im oder am Gerichtsgebäude im Verhandlungssaal, Verkehrsunfällen, Einleitung sofortiger medizinischer Hilfe während des Transportes oder der gerichtlichen Hauptverhandlung und anderes.

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