Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 134 (NJ DDR 1972, S. 134); besondere Umstände, die eine Schuldminderung begründen können (z. B. §§14, 113 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB). Zu den besonderen Tatumständen nach § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB haben Roehl/Szewczyk hervorgehoben, daß eine psychische Zwangslage des Täters zur Zeit der Tat diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen kann. Sie verstehen darunter „eine Motivkonstellation, die das Handeln entscheidend bestimmt und aus einer Konfliktsituation sowie einer auf Grund der Konfliktsituation für die Entscheidung zur Tat disponierten Persönlichkeit resultiert.‘710/ Die Beurteilung der subjektiven Umstände erfordert eine Analyse der Entwicklungsbedingungen eines Menschen. Dabei sind die subjektiven Umstände, wie z. B. in § 14 StGB, immer nur tatbestandsbezogen zu werten. Entscheidend ist nicht die Existenz besonderer Entwicklungsbedingungen; es ist vielmehr die Frage zu beantworten, wieweit sie an der Entwicklung des Menschen wirklich beteiligt sind. Die gleichen Bedingungen werden also anders zu würdigen sein, wenn sie bei einem Jugendlichen zu beobachten sind (z. B. aus einem asozialen Elternhaus) oder wenn sie einen Erwachsenen betreffen, der in der Lage war, die fehlerhafte Normverinnerlichung mit den Anforderungen der Gesellschaft zu vergleichen und sein Verhalten entsprechend zu gestalten. Ähnliche Probleme gibt es hinsichtlich des Affekts. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Sachverständige auch dann das Vorhandensein eines Affekts dem Gericht mitzuteilen hat, wenn dieser nicht die Höhe einer Bewußtseinsstörung i. S. von §§ 15 oder 16 StGB hat. Es ist dann Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob dieser Affekt die Voraussetzungen des § 14 StGB oder des §113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sowohl in seiner Höhe als auch hinsichtlich des Nichtverschuldens erfüllt. Zweifellos bereitet eine Unterscheidung zwischen einem verschuldeten und einem unverschuldeten Affekt dem Gericht häufig Schwierigkeiten, da das Motivationsbündel, das zur Entstehung des Affekts führte, aus vielen Komponenten bestehen kann. Hier muß der Sachverständige dem Gericht mitteilen, wie die Persönlichkeit des Täters geartet ist und wie von ihr die einzelnen Motivationsanteile verarbeitet werden. Gegebenenfalls muß gesagt werden, wie sich der Affektablauf bei derartigen Persönlichkeiten vollzieht. Es muß betont werden, daß der Affekt i. S. des § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB genau wie der Affekt i. S. des § 14 StGB nicht die Höhe hat, wie sie von §§ 15 und 16 StGB vorausgesetzt wird. Das heißt /10/ Roehl 'Szewczyk, „Probleme der Minderung der strafrechtlichen Verantwortung beim Totschlag“, NJ 1969 S. 762 ff. (765). nicht, daß ein Affekt i. S. des §16 StGB die Anwendung der §§ 14, 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ausschließt. Besondere Tatumstände, die neben einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit vorliegen, können die Anwendung des §113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB rechtfertigen. Der Sachverständige muß bei der Erörterung der einzelnen Bedingungen Auskunft darüber geben, welche Voraussetzungen er bereits bei der Bejahung des § 16 StGB gewürdigt hat. § 16 StGB und § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB können nebeneinander schuldmindernd wirken, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für beide unterschiedlich sind. Zur fachärztlichen Heilbehandlung Die fachärztliche Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen nach § 27 StGB kann neben einer Freiheitsstrafe, einer Strafe ohne Freiheitsentzug oder auch bei Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z. B. infolge Rücktritts vom Versuch oder tätiger Reue) angeordnet werden. Von ihr kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Täter zurechnungsfähig war oder eine psychiatrische Begutachtung nicht stattgefunden hat./ll/ Ist der Täter begutachtet worden, so sollte der Sachverständige, wenn er eine fachärztliche Heilbehandlung für erforderlich hält, dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen. Er sollte dem Gericht mitteilen : warum er die Heilbehandlung (z. B. psychotherapeutische Maßnahmen) für möglich und erforderlich hält; welcher Art die Heilbehandlung sein sollte; in welcher Einrichtung sie durchgeführt werden kann. Hat eine Begutachtung nicht stattgefunden, so sollte das Gericht darauf orientiert das Oberste Gericht . das die Anordnung der Heilbehandlung in Erwägung zieht, einem Psychiater die genannten Fragen vorlegen und seine Maßnahmen von deren Beantwortung abhängig machen. Dies ist erforderlich, um nichtrealisierbare Anordnungen zu vermeiden, und es ist wichtig, da sich diese Verpflichtung an den Verurteilten richtet, der sich sonst selbst um die Einhaltung der Verpflichtung bemühen, d. h. einen geeigneten und zur Behandlung bereiten Psychiater bzw. eine psychiatrische Einrichtung suchen und finden müßte. Es geht aber auch darum, eine mögliche fachärztliche Heilbehandlung bereits zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs so vorzubereiten, daß ihr Erfolg weitgehend gesichert wird. /II/ Vgl. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Juli 1970 I BSB 156/70 mit Anmerkung von Pompoes (NJ 1971 S. 558). Zur Diskussion WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Zur Ersetzung des Schadens, den ein Werktätiger in Erfüllung von Arbeitsaufgaben mit seinem eigenen Kraftfahrzeug verursacht hat Das Oberste Gericht hat bereits wiederholt entschieden, daß Arbeitspflichtverletzungen eines Werktätigen, durch die Dritte geschädigt werden, die Haftung des Betriebes für den verursachten Schaden begründen./l/ Die meisten Haftungsfälle dieser Art entstehen durch Verkehrsunfälle mit den den Betrieben gehörenden fl/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 8. September 1964 2 Zz 21/64 (NJ 1965 S. 125). Kraftfahrzeugen. Gegen solche gesetzlichen Haftpflichten sind alle Betriebe als Halter der Kraftfahrzeuge pflichtversichert./ Die Schadenersatzpflicht der Betriebe entbindet die Betriebsangehörigen in der Regel auch dann nicht von der materiellen Verantwortlichkeit für den von ihnen schuldhaft verursachten Scha- /2/ Vgl. § 2 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen 134;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen.

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