Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 129 (NJ DDR 1972, S. 129); zierten Vorbereitungen das Gericht für die effektive Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu treffen hat./2/ Die gründliche Prüfung durch das Gericht im Eröffnungsverfahren ist gleichzeitig auch Voraussetzung dafür, daß der Aufwand im Einzelverfahren im richtigen Verhältnis zu den Anforderungen steht, die sich aus der Tat, der Person des Täters und den der Straftat zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikten ergeben. Wie im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971 gefordert wird, ist der Aufwand in diesen Verfahren so zu gestalten, daß er den gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren entspricht und eine schnelle und wirksame staatliche Reaktion gewährleistet. Diesen Grundsätzen der differenzierten und rationellen Gestaltung des Strafverfahrens darf die Forderung nach einer gründlichen und exakten Durchführung des Eröffnungsverfahrens nicht entgegengestellt werden. Rationelle Gestaltung des Strafverfahrens bedeutet nicht Minderung, sondern Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Strafrechtsprechung. Deshalb dürfen die Gerichte keinesfalls auf eine gewissenhafte Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes nach § 187 Abs. 2 Ziff. 2 StPO als Kernstück des Eröffnungsverfahrens verzichten./3/ Die exakte Prüfung der Straftat, ihrer Schwere und Bedeutung sowie der Persönlichkeit des Straftäters sichert eine verantwortungsbewußte Vorbereitung und zielstrebige Durchführung der Hauptverhandlung, wie es im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 5. Mai 1971 gefordert wird. Dabei muß beachtet werden, daß nicht in jedem Verfahren alle vom Gesetz geforderten Prüfungen mit der gleichen Gewichtigkeit durchzuführen sind. In solchen Verfahren z. B., in denen keine besonderen gesellschaftlichen Auswirkungen ersichtlich und auswertbar sind, ist ein weitaus geringerer Aufwand notwendig als in komplizierten Verfahren. Unter diesem Gesichtspunkt ist bereits im Eröffnungsverfahren zu differenzieren. Die im Eröffnungsverfahren durch das Gericht vorzunehmenden Prüfungshandlungen und die folgerichtig darauf aufbauenden Maßnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sind eine Einheit. Die Qualität des Eröffnungsverfahrens spiegelt sich in der konzentrierten Durchführung der Hauptverhandlung wider. Im Eröffnungsverfahren sind daher auch die notwendigen Vorbereitungen dafür zu treffen, daß der erforderliche Erziehungs- und Selbsterziehungsprozeß durch die Hauptverhandlung wirksam gemacht werden kann. Wird nach gründlicher Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§ 193 StPO) bejaht und der rechtlichen Beurteilung des Staatsanwalts in der Anklage beigepflichtet, dann kann der Eröffnungsbeschluß in einfachen Strafsachen mit einem Stempelaufdruck auf die Anklageschrift gefaßt werden. Im engen Zusammenhang mit der wirksamen Gestaltung des Strafverfahrens steht die fristgemäße Durchführung der Hauptverhandlung. Daß eine fristgemäße Erledigung der Verfahren möglich ist, beweisen viele Kreisgerichte. Die gesellschaftliche Effektivität der Verfahren wird aber z. T. dadurch eingeschränkt, daß 2 Vgl. Biebl, „Einige Aufgaben der Gerichte im Zusammen-hang mit der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“. NJ 1971 S. 38 ff.; Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das Plenum auf der 29. Plenartagung zu Problemen der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie durch die Mitwirkung der Bürger im gerichtlichen Hauptverfahren. NJ 1971 S. 33 ff. .3 Vgl. Toeplitz, „Höhere Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen“. NJ 1971 S. 414 ff. (417). Gerichte erst 3 bis 4 Wochen nach Eingang der Sach-akte den Eröffnungsbeschluß erlassen und in der Verfügung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung den Termin für weitere 2 bis 3 Wochen später festlegen. Hinsichtlich einfacher Strafsachen wurde während der im Bezirk Rostock im September 1971 durchgeführten Revision festgestellt, daß z. B. in 11 an einem Kreisgericht anhängigen Strafverfahren die durchschnittliche Zeit vom Eingang des Verfahrens bis zum Eröffnungsbeschluß acht Tage und die Zeit von der Verfügung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bis zum Termin 14 Tage betrug. Diese Bearbeitungsdauer ist zu lang, wenn durch schnelle, wirksame, gerechte Reaktion auf strafbare Handlungen nach dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 5. Mai 1971 eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht werden soll./4/ Mit einer solchen Arbeitsweise werden die Arbeitsreste nicht verringert, weil sich die Gerichte in Vorbereitung der Hauptverhandlung wegen der langen Zwischenräume praktisch zweimal mit der Sache befassen müssen. Vorbereitung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens Dem Ermittlungsergebnis über die Art und Weise der Tatbegehung kann z. B. bei Diebstahl von sozialistischem Eigentum entnommen werden, welche Maßnahmen zur Sicherung des angegriffenen Objekts erforderlich sind. In Verfahren wegen einfacher, einmalig begangener Diebstähle sind diese Maßnahmen und deren Vorbereitung im Eröffnungsverfahren nicht immer notwendig. Richten sich aber die Angriffe gegen volkswirtschaftlich bedeutende Objekte, zeigen sie eine erhebliche Intensität oder haben sie einen hohen Schaden verursacht, dann hat sich das Gericht mit einzuleitenden kriminalitätsvorbeugenden Maßnahmen zu befassen. Stellt es z. B. fest, daß mehrere Baustellen eines Bereichs in der gleichen Weise angegriffen wurden, dann hat es zu veranlassen, daß Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die künftige Straftaten von vornherein verhindern helfen. Das Gericht sollte in diesen Verfahren auf die Erarbeitung und Durchsetzung von Baustellenordnungen orientieren und die dafür Verantwortlichen in die Hauptverhandlung einbeziehen oder sie in geeigneter Form über das Ergebnis unterrichten. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 5. Mai 1971 wird als eine Voraussetzung aufgeführt, daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte die Gewähr dafür bietet, daß ein erzieherischer Einfluß auf ihn ohne großen Aufwand erreicht werden kann. Insoweit werden für das Eröffnungsverfahren grundsätzlich keine anderen Bereiche zu berücksichtigen sein, als das Arbeitskollektiv des Täters. Das setzt aber voraus, daß die Leiter der Betriebe und Einrichtungen gemäß § 102 Abs. 2 StPO richtig informiert werden und verwertbare Anregungen und Hinweise erhalten. Die Einbeziehung von Vertretern der Nationalen Front oder der Hausgemeinschaft ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Täter nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis im Freizeitbereich ein nicht zu beanstandendes Verhalten zeigt. Das schließt nicht aus, daß die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger gewählt werden. Das jeweilige Kollektiv entscheidet allein über diese Mitwirkung. Bei der Prüfung der Ermittlungsergebnisse zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat muß sich das Gericht überlegen, mit welchen Maßnahmen die krimina- ,'4' Vgl. Toeplitz, a. a. O., S. 415. 129;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 129 (NJ DDR 1972, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 129 (NJ DDR 1972, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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