Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 128 (NJ DDR 1972, S. 128); wird, um die Schuldfähigkeit zweifelsfrei feststellen zu können. Aber selbst wenn es sich bei der erneuten Straftat um das gleiche oder um ein gleichartiges Delikt handelt, wie das dem früheren Gutachten zugrunde liegende, darf sich das Gericht nicht ohne weiteres auf das frühere Gutachten beziehen. Es hat dabei sowohl den Zeitraum zwischen der letzten Begutachtung und der erneuten Straftat als auch ggf. neue Hinweise zu beachten, die für eine Begutachtung sprechen./3/ Ist der Zeitraum zwischen der früheren Begutachtung und der erneuten Straftat sehr kurz, so bedarf es u. U. nur einer Ergänzung des früheren Gutachtens durch den Sachverständigen. Wie konkret zu Verfahren ist, muß jedoch stets anhand der vorliegenden Umstände des einzelnen Falls beantwortet werden. Zur Verlesung des Protokolls über frühere V ernehmungen Verstärktes Augenmerk ist von den Gerichten auf die richtige Anwendung der §§ 224 Abs. 2, 225 StPO zu richten. So wird teilweise noch nicht beachtet, daß das Gericht unter Angabe der Gründe (§ 226 StPO) darüber beschließen muß, wenn Teile des Akteninhalts wie etwa frühere Vernehmungen durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen./4/ Der Beschluß und die Gründe der Verlesung sind in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Ist ein Sachverständigengutachten erstattet worden und verzichtet das Gericht auf die Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung, so kann das Gutachten durch das Gericht bei der Urteilsfindung nur dann verwertet werden, wenn das schriftlich vorliegende Gutachten im erforderlichen Umfang durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird. Es ist nicht zulässig, in der Urteilsbegründung auf Gutachten zu verweisen, die im Verfahren erstattet worden sind, ohne daß diese durch Verlesung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Ist der Sachverständige anwesend und trägt er das Gutachten mündlich vor, dann bedarf es nicht der zusätzlichen Verlesung des Gutachtens. Gegenstand der Beweisaufnahme und der darauf beruhenden Wahrheitsfindung sind hier die im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen. Trägt der Sachverständige das Gutachten nicht vor, sondern erläutert er nur bestimmte Aussagen, dann müssen die wesentlichen Teile des schriftlich vorliegenden Gutachtens durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden./5/ 3/ Vgi. dazu BG Leipzig. Urteil vom 21. Januar 1971 2 BSB 426 70 - (NJ 1972 S. 83). 4' Vgl. Lischke. „Vorhalt und Verlesung in der gerichtlichen Beweisaufnahme4-. NJ 1970 S. 641 ff. Zu Beweisfragen bei im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Handlungen Soweit ein Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 3 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht und er sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat, braucht sich sein Geständnis nicht auf die mit Strafe bedrohte Handlung zu beziehen. Dieser im Zusammenhang mit der Anwendung des Strafbefehlsverfahrens von Schlegel/Pompoes/6/ vertretene Standpunkt bedarf insoweit einer klärenden Ergänzung, daß natürlich auch die mit Strafe bedrohte Handlung selbst allerdings mit anderen Beweismitteln bewiesen werden muß. Neben dem Geständnis über das „Sich-in-den-Rauschzustand-versetzen“ muß anhand anderer Beweismittel geprüft und festgestellt werden, daß der Angeklagte objektiv die mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Erst wenn das bewiesen ist, darf eine Verurteilung erfolgen. Zu den Aufgaben der Rechtsmittelsenate Bei der weiteren kontinuierlichen Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. September 1970 ergeben sich besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts. Die Senate sollten in regelmäßigen Abständen die auf tretenden Probleme auf dem Gebiet des Beweisrechts im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beweisbeschlusses einschätzen, um systematisch einen Überblick über die Qualität der Rechtsprechung zu gewinnen und die erforderliche Anleitung zu geben. Besonderes Augenmerk ist dabei der unmittelbaren praktischen Anleitung und Hilfe an Ort und Stelle und dem persönlichen Gespräch mit den Richtern der nachgeord-neten Gerichte zu schenken. Die Entscheidungen der Rechtsmittelsenate müssen in ihren Begründungen darauf eingehen, wie die einzelnen Festlegungen des Beweisbeschlusses bei der Durchführung der einzelnen Verfahren zu verwirklichen sind. Die zusammengefaßten Ergebnisse sollten jeweils in den Fachrichterberatungen ausgewertet werden, damit auch spezifische Besonderheiten der gerichtlichen Beweisaufnahme und die damit zusammenhängenden Probleme bei verschiedenen Delikten berücksichtigt und den Richtern vermittelt werden können. Die notwendige Qualifizierung muß stets in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Rechtsprechung der Gerichte geschehen. 5' Vgl. auch Roehl Die gerichtliche Prüfung psychiatrischer Gutachten im Strafverfahren-, NJ 1970 S. 355 ft. '6' Vgl. Schlegel Pompoes, Geldstrafe und Strafbefehlsverfahren“. NJ 1971 S. (iOG. ROLF KRAUSE und HEINZ PLITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Aufgaben des Gerichts im Eröffnungsverfahren zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Strafverfahren Als eine wesentliche Voraussetzung für die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung haben die Gerichte das Zusammenwirken aller staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität erkannt./l/ Dieses Zusammenwirken stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane in allen Stadien des Verfahrens. 1' Vgl. Materialien der 31. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen bei der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung, NJ 1971 S. 441 ff. Die in letzter Zeit vom Ministerium der Justiz zusammen mit dem Obersten Gericht durchgeführten Revisionen haben ergeben, daß noch nicht alle Gerichte von dieser Erkenntnis bei der Gestaltung des Eröffnungsverfahrens ausgehen. Mitunter wird die Wirksamkeit der Rechtsprechung gerade dadurch beeinträchtigt, daß Richter und Schöffen in notwendigen Fällen in diesem Verfahrensstadium nicht gründlich und nicht rechtzeitig die Schwerpunkte für die Durchführung des Verfahrens herausarbeiten und nicht genügend verantwortungsbewußt prüfen, welche differen- 128;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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