Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 128 (NJ DDR 1972, S. 128); wird, um die Schuldfähigkeit zweifelsfrei feststellen zu können. Aber selbst wenn es sich bei der erneuten Straftat um das gleiche oder um ein gleichartiges Delikt handelt, wie das dem früheren Gutachten zugrunde liegende, darf sich das Gericht nicht ohne weiteres auf das frühere Gutachten beziehen. Es hat dabei sowohl den Zeitraum zwischen der letzten Begutachtung und der erneuten Straftat als auch ggf. neue Hinweise zu beachten, die für eine Begutachtung sprechen./3/ Ist der Zeitraum zwischen der früheren Begutachtung und der erneuten Straftat sehr kurz, so bedarf es u. U. nur einer Ergänzung des früheren Gutachtens durch den Sachverständigen. Wie konkret zu Verfahren ist, muß jedoch stets anhand der vorliegenden Umstände des einzelnen Falls beantwortet werden. Zur Verlesung des Protokolls über frühere V ernehmungen Verstärktes Augenmerk ist von den Gerichten auf die richtige Anwendung der §§ 224 Abs. 2, 225 StPO zu richten. So wird teilweise noch nicht beachtet, daß das Gericht unter Angabe der Gründe (§ 226 StPO) darüber beschließen muß, wenn Teile des Akteninhalts wie etwa frühere Vernehmungen durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen./4/ Der Beschluß und die Gründe der Verlesung sind in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Ist ein Sachverständigengutachten erstattet worden und verzichtet das Gericht auf die Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung, so kann das Gutachten durch das Gericht bei der Urteilsfindung nur dann verwertet werden, wenn das schriftlich vorliegende Gutachten im erforderlichen Umfang durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird. Es ist nicht zulässig, in der Urteilsbegründung auf Gutachten zu verweisen, die im Verfahren erstattet worden sind, ohne daß diese durch Verlesung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Ist der Sachverständige anwesend und trägt er das Gutachten mündlich vor, dann bedarf es nicht der zusätzlichen Verlesung des Gutachtens. Gegenstand der Beweisaufnahme und der darauf beruhenden Wahrheitsfindung sind hier die im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen. Trägt der Sachverständige das Gutachten nicht vor, sondern erläutert er nur bestimmte Aussagen, dann müssen die wesentlichen Teile des schriftlich vorliegenden Gutachtens durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden./5/ 3/ Vgi. dazu BG Leipzig. Urteil vom 21. Januar 1971 2 BSB 426 70 - (NJ 1972 S. 83). 4' Vgl. Lischke. „Vorhalt und Verlesung in der gerichtlichen Beweisaufnahme4-. NJ 1970 S. 641 ff. Zu Beweisfragen bei im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Handlungen Soweit ein Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 3 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht und er sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat, braucht sich sein Geständnis nicht auf die mit Strafe bedrohte Handlung zu beziehen. Dieser im Zusammenhang mit der Anwendung des Strafbefehlsverfahrens von Schlegel/Pompoes/6/ vertretene Standpunkt bedarf insoweit einer klärenden Ergänzung, daß natürlich auch die mit Strafe bedrohte Handlung selbst allerdings mit anderen Beweismitteln bewiesen werden muß. Neben dem Geständnis über das „Sich-in-den-Rauschzustand-versetzen“ muß anhand anderer Beweismittel geprüft und festgestellt werden, daß der Angeklagte objektiv die mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Erst wenn das bewiesen ist, darf eine Verurteilung erfolgen. Zu den Aufgaben der Rechtsmittelsenate Bei der weiteren kontinuierlichen Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. September 1970 ergeben sich besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts. Die Senate sollten in regelmäßigen Abständen die auf tretenden Probleme auf dem Gebiet des Beweisrechts im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beweisbeschlusses einschätzen, um systematisch einen Überblick über die Qualität der Rechtsprechung zu gewinnen und die erforderliche Anleitung zu geben. Besonderes Augenmerk ist dabei der unmittelbaren praktischen Anleitung und Hilfe an Ort und Stelle und dem persönlichen Gespräch mit den Richtern der nachgeord-neten Gerichte zu schenken. Die Entscheidungen der Rechtsmittelsenate müssen in ihren Begründungen darauf eingehen, wie die einzelnen Festlegungen des Beweisbeschlusses bei der Durchführung der einzelnen Verfahren zu verwirklichen sind. Die zusammengefaßten Ergebnisse sollten jeweils in den Fachrichterberatungen ausgewertet werden, damit auch spezifische Besonderheiten der gerichtlichen Beweisaufnahme und die damit zusammenhängenden Probleme bei verschiedenen Delikten berücksichtigt und den Richtern vermittelt werden können. Die notwendige Qualifizierung muß stets in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Rechtsprechung der Gerichte geschehen. 5' Vgl. auch Roehl Die gerichtliche Prüfung psychiatrischer Gutachten im Strafverfahren-, NJ 1970 S. 355 ft. '6' Vgl. Schlegel Pompoes, Geldstrafe und Strafbefehlsverfahren“. NJ 1971 S. (iOG. ROLF KRAUSE und HEINZ PLITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Aufgaben des Gerichts im Eröffnungsverfahren zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Strafverfahren Als eine wesentliche Voraussetzung für die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung haben die Gerichte das Zusammenwirken aller staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität erkannt./l/ Dieses Zusammenwirken stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane in allen Stadien des Verfahrens. 1' Vgl. Materialien der 31. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen bei der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung, NJ 1971 S. 441 ff. Die in letzter Zeit vom Ministerium der Justiz zusammen mit dem Obersten Gericht durchgeführten Revisionen haben ergeben, daß noch nicht alle Gerichte von dieser Erkenntnis bei der Gestaltung des Eröffnungsverfahrens ausgehen. Mitunter wird die Wirksamkeit der Rechtsprechung gerade dadurch beeinträchtigt, daß Richter und Schöffen in notwendigen Fällen in diesem Verfahrensstadium nicht gründlich und nicht rechtzeitig die Schwerpunkte für die Durchführung des Verfahrens herausarbeiten und nicht genügend verantwortungsbewußt prüfen, welche differen- 128;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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