Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 125 (NJ DDR 1972, S. 125); Präsidium des Obersten Gerichts Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß Nach Entgegennahme der Berichte der Bezirksgerichte Cottbus und Gera über die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) weist das Präsidium des Obersten Gerichts auf folgende Probleme hin: 1. Die mit dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts gesetzten Maßstäbe und Anforderungen für die gerichtliche Beweisführung erfordern eine kontinuierliche Arbeit mit dem Beschluß. Durch die Rechtsprechung der Bezirksgerichte und die anderen Formen der Leitungstätigkeit ist den Kreisgerichten zu helfen, eine rationelle, im Aufwand differenzierte und den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Hauptverhandlung zu gestalten. Diesem Ziel dient auch der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971, mit dem den Gerichten Hinweise für eine konzentriert durchzuführende Hauptverhandlung gegeben werden. Die gesetzlichen Prinzipien der gerichtlichen Beweisführung müssen auch bei Verfahren in einfachen Strafsachen uneingeschränkt verwirklicht werden. Das Präsidium weist nochmals darauf hin, daß den Anforderungen beider Beschlüsse eine einheitliche Zielstellung zugrunde liegt. Wissenschaftliche Beweisführung ist stets rationelle Beweisführung, die sich durch die Konzentration auf das Wesentliche auszeichnet. Die verbesserte Arbeit vieler Gerichte bei der Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung ist durch das Aufgreifen positiver Arbeitsweisen und -ergebnisse seitens der Bezirksgerichte weiter zu unterstützen. Zugleich ist den noch vorhandenen Mängeln konsequent entgegenzutreten. So gibt es wie die Berichterstattung der Bezirksgerichte zeigt noch Beispiele ungenügender Sachaufklärung, insbesondere wenn mehrere Straftaten dem Angeklagten zur Last gelegt werden, bei Rückfalltaten hinsichtlich der Ursachen und Bedingungen der erneuten Straffälligkeit, bei der Beweisaufnahme zur Person des Angeklag- ten, die oft noch nicht sachbezogen und konzentriert genug erfolgt, hinsichtlich der Prüfung des Verteidigungsvorbringens, bei der Klärung von Widersprüchen zwischen einzelnen Beweismitteln. In die Beweiswürdigung gehen mitunter noch Beweistatsachen ein, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, wie z. B. bei Gutachten, auf die lediglich Bezug genommen wird. 3. Die Forderung, die in den genannten Beschlüssen des Obersten Gerichts enthalten ist, ein Geständnis des Angeklagten durch Vergleich mit anderen Beweismitteln und hinsichtlich seines Zustandekommens und seines Inhalts auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wird nicht immer richtig befolgt. Aus dem Hinweis, daß „alle vorhandenen Beweismittel beizuziehen“ sind, die eine Prüfung des Geständnisses ermöglichen, darf nicht hergeleitet werden, es müßten unabhängig von dem erforderlichen Umfang alle Beweismittel beigezogen werden. Auch insoweit bezieht sich das nur auf die zur Beweisführung notwendigen Beweismittel. So genügt es in vielen Fällen, die Richtigkeit des eindeutigen Geständnisses mit der Verlesung des Tatortbefundberichts, des Beschlagnahmeprotokolls oder durch Einsichtnahme in die gefälschte Urkunde u. a. zu erkennen, was keinen besonderen Aufwand in der Hauptverhandlung erfordert. 4. Beim Erlaß Von Strafbefehlen sind die Beweismittel, die den Nachweis der strafrechtlichen Schuld des Beschuldigten führen, auszuweisen. Es ist die Praxis richtig, neben dem Geständnis des Beschuldigten auch Zeugenaussagen, Sachbeweise, Beschlagnahmeprotokolle, Verletzungsgutachten u. a. Beweismittel anzuführen. Im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Rauschzustandes, der die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ausschließt (§15 Abs. 3 StGB), muß die strafrechtlich relevante Handlung infolge Fehlens eines hierauf bezogenen Geständnisses durch andere Beweismittel bewiesen sein. Es genügt nicht, daß der Beschuldigte die Handlung nicht bestreitet. 5. Das Kollegium für Strafsachen wird beauftragt, sich in der Anleitungstätigkeit auf die genannten Problem -zu konzentrieren und die weiteren, in den Berichte i der Bezirksgerichte enthaltenen Probleme einer Lösur s zuzuführen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Einige Probleme der gerichtlichen Beweisaufnahme Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) hat in der gerichtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewonnen. Alle Bezirksgerichte haben Plenar-, Direktoren- und Fachrichtertagungen sowie Schulungen zur Erläuterung und Umsetzung dieses Beschlusses durchgeführt. Überwiegend ging diesen Beratungen eine kritische Einschätzung der Rechtsprechung im Bezirk voraus. Bewährt hat sich bei der Einschätzung der Rechtsprechung auf der Grundlage des Beschlusses und bei der Erarbeitung der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Durchführung von Strafverfahren die Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen in den Kreisen und Bezirken, wie z. B. in Erfurt, Cottbus und Halle. Neben z. T. differenzierten und langfristigen Qualifizierungsmaßnahmen wurden in den Bezirken Erfurt und Suhl auch Schöffenschulungen durchgeführt, in denen die Schöffen mit dem Inhalt und den Anforderungen vertraut gemacht wurden, die der Beschluß an die 1?5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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