Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 124 (NJ DDR 1972, S. 124); Verletzungen der Jugendgesetzgebung, soweit dazu aus der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht geeignetes Material zur Verfügung stand. So hat der Staatsanwalt des Bezirks Potsdam dem Bezirkskomitee der ABI eine Einschätzung zur Gesetzlichkeit bei der Jugendförderung nach der 6. DB zum Jugendgesetz übergeben, die auf den Ergebnissen einer zielgerichteten Gesetzlichkeitsaufsicht beruhte. Daneben beteiligten sich die Staatsanwälte an der Einweisung der ehrenamtlichen Kontrollkräfte der ABI, indem sie ihnen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erläuterten und auf Gesetzesverletzungen und andere Mängel bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik hinwiesen. In der zweiten Etappe nahmen die Staatsanwälte an Kontroll- und Auswertungsberatungen in den Betrieben und Einrichtungen teil, ohne jedoch selbst operative Kontrollen durchzuführen. Sie unterstützten aktiv die Forderungen der ABI vom Standpunkt der unbedingten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Einige Staatsanwälte leisteten während der Kontrolle in den Betrieben eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit. So hat beispielsweise der Jugendstaatsanwalt des Bezirks Leipzig im Zusammenwirken mit der ABI und der Gewerkschaft in einem Rundtischgespräch mit Gewerkschaftsfunktionären, Schöffen, Mitgliedern der Konfliktkommissionen und der FDJ über Fragen des Jugendschutzes im Betrieb beraten, da begründete Hinweise Vorlagen, daß es auf diesem Gebiet im Betrieb Mängel gibt. In vielen Bezirken haben verantwortliche Mitarbeiter der Bezirkskomitees der ABI die Kontrollergebnisse mit den Kreis- und Jugendstaatsanwälten ausgewertet und sie dadurch befähigt, den Zustand der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik konkreter einzuschätzen und dazu eine verstärkte Gesetzlichkeitsaufsicht durchzuführen. Im Prozeß dieser Zusammenarbeit wurden einige wichtige Erfahrungen gesammelt: Die Zusammenarbeit zwischen den Organen der ABI und der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich bei der Durchführung von Kontrollaufgaben, die von gesamtstaatlicher Bedeutung sind und mit den Schwerpunkten der Kriminalitätsbekämpfung übereinstimmen. Sie darf jedoch nicht auf aktuelle Kontrollaufgaben beschränkt bleiben, sondern sollte stabil und dauerhaft ausgebaut werden. Die Staatsanwaltschaft und die ABI wirken mit unterschiedlichen Methoden auf die Festigung der Gesetzlichkeit hin. Das verlangt einen regelmäßigen Informationsaustausch zu allen bedeutsamen Feststellungen über den Stand der Gesetzlichkeit. Die Zusammenarbeit wird u. E. dann effektiv, wenn die Organe der ABI und die Staatsanwaltschaft sich zu bestimmten Kontrollaufgaben abstimmen und ein einheitliches Vorgehen gewährleisten. Auf diese Weise kann die staatsanwaltschaftliche Gesetzlichkeitsaufsicht konzentriert und ihr Einfluß bei der Gewährleistung der Gesetzlichkeit erhöht werden. Die Staatsanwälte werden sich an operativen Kontrollen der ABI nicht beteiligen. Die Erfahrungen der Zusammenarbeit bei der Kontrolle zur Jugendgesetzgebung zeigen jedoch, daß sich der Staatsanwalt nicht lediglich damit begnügen darf, die Kontrollberichte der ABI nach Gesetzesverletzungen durchzusehen, die möglicherweise staatsanwaltschaftliche Maßnahmen notwendig machen. Wir vertreten den Standpunkt, daß die ABI über ausreichende gesetzliche Vollmachten verfügt, um die Beseitigung der von ihr festgestellten Gesetzesverletzungen verbindlich zu fordern./!)/ Grund- 9/ vgl. Abschn. III des Beschlusses des Zentralkomitees der SED und des Ministerrates der DDR über die Aufgaben, die sätzlich wird der Staatsanwalt deshalb auch keine Maßnahmen nach §§ 36 ff. StAG ergreifen, wenn die ABI Gesetzesverletzungen feststellt und selbst Maßnahmen zu ihrer Überwindung einleitet. Gleichwohl wird der Staatsanwalt in seiner gesamten Tätigkeit, insbesondere aber in seiner Öffentlichkeitsarbeit, bei seinem Auftreten in den Tagungen der Volksvertretung, im Rat, vor Staats- und Wirtschaftsfunktionären, in den Arbeitskollektiven der Betriebe usw. konsequent darauf hinwirken, daß Gesetzesverletzungen, die ihm aus der Zusammenarbeit mit der ABI bekannt geworden sind, beseitigt werden und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber solchen Gesetzesverletzungen geschaffen wird. Es dient nicht der Zusammenarbeit, formal die Befugnisse der Organe der ABI und der Staatsanwaltschaft gegenüberzustellen./10/ * Die Volkskontrolle der ABI hat sichtbar gemacht, wie die Erfordernisse der Verhütung der Jugendkriminalität in die Leitung und Planung der Jugendpolitik in den Territorien einbezogen werden müssen. Die Jugendförderungspläne sind die verbindlichen staatlichen oder betrieblichen Führungsdokumente zur Arbeit mit der Jugend. Daneben sind in den Betrieben und Einrichtungen weder besondere Programme noch Maßnahmepläne zur Zurückdrängung der Jugendkriminalität notwendig. Die in der „Neuen Justiz“ mitgeteilte Anordnung des Direktors des VEB Hydrierwerk Zeitz zur Verhütung von Gesetzesverletzungen Jugendlicher/! 1/ zeigt, daß die darin festgelegten Aufgaben Maßnahmen der Jugendförderung und des Jugendschutzes sind, also Aufgaben, die in den Jugendförderungsplan gehören. Arbeitsweise und das Leitungssystem der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der DDR bei der Gestaltung des entwik-kelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus vom 26. Mai 1970 (GBl. II S. 363). /10/ In der Sowjetunion haben sich ausgehend davon, daü jedes Organ die ihm eigenen Arbeitsmethoden hat. jedoch in seiner Tätigkeit auf die Festigung der Gesetzlichkeit gerichtet ist zwischen Organen der Volkskontrolle und der Staatsanwaltschaft folgende Formen der Zusammenarbeit entwik-kelt: Koordinierung der Arbeit beider Organe Austausch der Arbeitspläne gegenseitige Information über die Verwirklichung der Gesetze Gemeinsame Kontrollen zu Fragen, die von allgemeinem Interesse sind ständige Verbindung in der täglichen Praxis Vorträge von Staatsanwälten vor Mitarbeitern der Volkskontrolle über den Stand der Gesetzlichkeit Schulung der ehrenamtlichen Volkskontrolleure zu ihren Rechten und Pflichten und zu Rechtsthemen (vgl. M. Jakowlew, „Staatsanwalt und Volkskontrolle“. Sozia-listitscheskaja zakonnost 71969. S. 16 ff. '11; Vgl. Heberling. „Die Verhütung von Gesetzesverletzungen Jugendlicher eine wichtige Aufgabe der Leitung volkseigener Betriebe“. NJ 1968 S. 439 ff. (440). Im Staatsverlag der DDR erscheint im III. Quartal Der Sowjetdeputierte - Staatsrechtlicher Status Übersetzung aus dem Russischen Etwa 256 Seiten; Preis etwa 3,50 M. Im Inhalt Die rechtspolitische Natur des Deputiertenmandats Entstehung, Erlöschung und Geltungsfrist des Deputiertenmandats Befugnisse des Deputierten Garantien der Deputiertentätigkeit Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit und Stimulierung der Deputierten übergeben Sie umgehend Ihre Bestellung Ihrer Buchhandlung I 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 124 (NJ DDR 1972, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 124 (NJ DDR 1972, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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