Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 123 (NJ DDR 1972, S. 123); Wesen nach Rechtsnihilismus, der sich als ein ernstes Hemmnis bei der Durchsetzung der Jugendgesetzgebung erweist. Damit werden jedoch einige Fragen aufgeworfen, die für die Beurteilung der Wirksamkeit der Jugendgesetzgebung von Bedeutung sind. 1. Bekanntlich hängt die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts nicht unwesentlich von seiner Überschaubarkeit und Verständlichkeit ab. Je klarer und einprägsamer unsere Gesetze den Willen der Arbeiterklasse zum Ausdruck bringen, je verständlicher und eindeutiger die Gliederung und Sprache der Gesetze ist, desto besser werden sie von den Werktätigen verstanden und zur Richtschnur ihres Handelns gemacht. Das Jugendgesetz entspricht weitgehend diesen Forderungen. Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß seit seinem Erlaß im Jahre 1964 viele Einzelregelungen hinzugekommen sind, die es den Leitern, mehr aber noch dem einzelnen Jugendlichen erschweren, die zu beachtenden Rechtsnormen zu überblicken. Deutlich wird dies beispielsweise an den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen zur Planung der Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik. Während § 7 der 6. DB zum Jugendgesetz den Inhalt der Jugendförderungspläne bestimmt, ist in § 2 der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 (GBl. II S. 219) die Verpflichtung enthalten, jährlich Maßnahmen zum Schutze der Jugend und zur Entwicklung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins zu planen. Nach weiteren speziellen Bestimmungen haben z. B. auch die Teilpläne zum Volkswirtschaftsplan Aufgaben für die Jugend zu enthalten. Es ist offensichtlich, daß die Vielfalt und die teilweise Unübersichtlichkeit der rechtlichen Anforderungen ein routinehaftes Herangehen begünstigt und ein einheitliches, zielgerichtetes Handeln der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Jugend selbst hemmt. Bei der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung unserer Jugendgesetzgebung sollte deshalb besonders darauf geachtet werden, daß sie in erster Linie eine verbindliche Anleitung zum aktiven Handeln der Jugendlichen zur Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ist. 2. Die Wirksamkeit der sozialistischen Jugendgesetzgebung wird gegenwärtig dadurch beeinträchtigt, daß Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen vor allem mittlere Leitungskader in den Betrieben und Einrichtungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oftmals nicht ausreichend kennen. So war einigen Leitern die 6. DB zum Jugendgesetz überhaupt nicht bekannt. Die WB und die Ministerien machen die verantwortlichen Mitarbeiter in den Betrieben und Einrichtungen ungenügend mit der Jugendgesetzgebung vertraut, obwohl Abschn. III des Staatsratsbeschlusses „Jugend und Sozialismus“ vom 31. März 1967 (GBl. I S. 31) klar fordert, daß diese Einrichtungen Maßnahmen einzuleiten haben, die sichern, „daß ihre Mitarbeiter sich wissenschaftliche Grundkenntnisse über die sozialistische Jugendpolitik aneignen und regelmäßig über die Ergebnisse der sozialistischen Jugendforschung informiert werden“. Dazu gehört auch die Vermittlung von Grundkenntnissen über die Jugendgesetzgebung. Die Leiter müssen es stärker als eine politische Verpflichtung begreifen, diese Forderung des Staatsratsbeschlusses zu verwirklichen. 3. Bei der Kontrolle der ABI zeigte sich, daß der sozialistische Jugendverband von seinen gesetzlichen Vorschlags- und Kontrollrechten nicht immer mit der notwendigen Konsequenz Gebrauch macht. Nach § 4 der 6. DB zum Jugendgesetz sind den Leitungen der FDJ umfassende Mitwirkungsrechte bei der Planung der Aufgaben zur Verwirklichung der Jugendpolitik gegeben. Gemäß § 13 der DB haben die Bezirks-, Kreis-und Grundorganisationsleitungen der FDJ das Recht, die Durchführung der Aufgaben zur Verwirklichung der Jugendpolitik zu kontrollieren. Zugleich sind die staatlichen Leiter gegenüber den Leitungen der FDJ zur regelmäßigen Information über die Jugendförderung verpflichtet. Die Effektivität der Jugendgesetzgebung würde wesentlich erhöht, wenn alle Leitungen der FDJ auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Befugnisse bei allen Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben der Jugendpolitik, auf die sie gestaltend Einfluß nehmen, ihre Forderungen aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Das setzt aber ebenso wie bei den staatlichen Leitern ein höheres Niveau an Kenntnissen über die Jugendgesetzgebung voraus. Volkskontrolle und Verhütung der Jugendkriminalität Die Kontrolle der ABI hat zur Festigung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik beigetragen. Im Beschluß des Komitees der ABI vom 25. November 1971 über „Die nächsten Aufgaben der ABI bei der Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED“ heißt es: „Durch eine größere politisch-erzieherische Wirksamkeit der Kontrollen gilt es, die Verantwortung der Leiter und der Arbeitskollektive weiter zu stärken, die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen und die Klassenwachsamkeit zu erhöhen.‘76/ In diesem Sinne hat auch der Generalstaatsanwalt der DDR eine Verstärkung der staats-anwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht gefordert./?/ Mit der Volkskontrolle der ABI wurde und wird zugleich auch ein bedeutsamer Beitrag zur Verhütung der Jugendkriminalität geleistet, deren entscheidendes Erfordernis in der Festigung und allseitigen Durchsetzung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik besteht./8/ Aus diesem Zusammenhang und aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staatsanwalts, über die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit zu wachen (Art. 97), ergibt sich für die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, das Anliegen der ABI im Kontrollzeitraum aktiv zu unterstützen, alle ihr bekannten Hinweise über Verletzungen der Gesetzlichkeit auf diesem Gebiet aufzudecken und mit ihren spezifischen Befugnissen oder gemeinsam mit den Organen der ABI auf die erforderlichen und möglichen Veränderungen hinzuwirken. Bereits während der Kontrolle in den vergangenen Monaten entwickelte sich zwischen den Organen der ABI und der Staatsanwaltschaft eine enge Zusammenarbeit. Welche Erfahrungen wurden dabei gesammelt? Entsprechend einer Weisung des Generalstaatsanwalts vereinbarten die Staatsanwälte der Bezirke mit den Leitern der Bezirkskomitees der ABI die Formen und Methoden des Zusammenwirkens bei der Kontrolle in den ausgewählten Betrieben und Einrichtungen und zur Vorbereitung der Massenkontrolle. Dazu haben z. B. im Bezirk Suhl die Leiter der beiden Organe einen gemeinsamen Maßnahmeplan festgelegt. Die praktische Zusammenarbeit entwickelte sich im wesentlichen in zwei Etappen. In der ersten Etappe informierten die Staatsanwälte der Bezirke die Bezirkskomitees der ABI über typische 6' Mitteilungen des Komitees der ABI, Nr. 12 1971, S. 5. /7/ vgl. Streit, „Höhere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsauf-sicht der Staatsanwaltschaft“, NJ 1971 S. 663 ft. 8’ Vgl. Goldenbaum Sander Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik Erfordernis der Vorbeugung der Jugendkriminalität". NJ 1971 S. 281 ft. (283). 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 123 (NJ DDR 1972, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 123 (NJ DDR 1972, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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