Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 12 (NJ DDR 1972, S. 12); mittlungsverfahren ausgeführt wurde, gilt entsprechend auch für das gerichtliche Verfahren. Jedoch sind hier, da die Gerichte verpflichtet sind, über die Ablehnung jedes gestellten Beweisantrags zu entscheiden (§ 223 Abs. 3 StPO), noch einige weitere Bemerkungen erforderlich: Zunächst ist auch hier davon auszugehen, daß dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt das Recht, Beweisanträge zu stellen, insoweit zusteht, als es zur Klärung des Entstehens und der Höhe des Schadens notwendig ist. Stellt der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt Beweisanträge, die über diesen Rahmen hinausgehen, so bedarf es keines besonderen Ablehnungsbeschlusses des Gerichts. Im engen Zusammenhang hiermit steht die Frage, inwieweit das Gericht einen Ablehnungsbeschluß über einen gestellten Beweisantrag fassen muß, der komplizierte Beweisfragen zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs zum Gegenstand hat. Ist die Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs im Strafverfahren unzweckmäßig, dann ist die Sache insoweit gemäß § 242 Abs. 5 StPO an die zuständigen Kammern bzw. Senate für Zivil- oder Arbeitsrechtssachen zu verweisen. Das Gericht kann deshalb diejenigen Beweisanträge des Geschädigten zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs ablehnen, die das Strafverfahren wegen der Kompliziertheit und ihres Umfangs belasten. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, auf der Grundlage der Verweisung gemäß § 245 Abs. 5 StPO in dem anschließenden Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren die Beweisanträge zu stellen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß dem Geschädigten ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung eines Beweisantrags nicht zusteht, da ein solcher Beschluß des Gerichts in der Hauptverhandlung der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Geschädigte hat das Recht, sich soweit Protest oder Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Nach § 310 StPO kann der Geschädigte dann, wenn in erster Instanz über seinen Schadenersatzanspruch mit entschieden und weder Protest noch Berufung eingelegt wurde, gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes Beschwerde einlegen. Dieses Recht steht ihm auch dann zu, wenn sein Beweisantrag im Verfahren erster Instanz abgelehnt wurde. Fragerecht und Anwesenheit in der Hauptverhandlung Das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten an Angeklagte, Zeugen, Vertreter von Kollektiven oder Sachverständige ist in den §§ 229, 70 Abs. 2 und 68 StPO erschöpfend geregelt. Danach steht weder dem Geschädigten noch dem ihn vertretenden Rechtsanwalt ein unmittelbares Fragerecht zu. Wenn im StPO-Lehrkom-mentar ausgeführt wird: „Zur Gewährleistung seiner Rechte (§ 17) ist auch dem Geschädigten zu gestatten, Fragen zu stellen“/3/, so bedeutet das lediglich, daß der materiell geschädigte Bürger, ebenso wie jeder durch eine Straftat Geschädigte, den Vorsitzenden des Gerichts ersuchen kann, bestimmte Fragen zu stellen. Nach Erhebung der entsprechenden Beweise zur Entstehung und Höhe des Schadenersatzanspruchs in der Hauptverhandlung ist dem Geschädigten oder dem ihn vertretenden Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen der Beweisaufnahme dazu zu äußern. Eine Beteiligung des Geschädigten oder seines Rechtsanwalts an den Schlußvorträgen ist nach § 238 StPO nicht vorgesehen. Bei der Frage, ob der Geschädigte gemäß §§ 211, 233 StPO dauernd oder zeitweilig von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden darf, ist u. E. davon auszugehen, daß das Gericht in seinem Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 211 StPO) darüber mit zu entscheiden hat, ob der Geschädigte oder der ihn vertretende Rechtsanwalt in der Verhandlung anwesend sein darf. Ein besonderes Problem schließlich tritt in solchen Fällen auf, in denen der Geschädigte zugleich Zeuge ist. Hier ist im Interesse der Wahrheitsfindung die Zeugenpflicht den Rechten des Geschädigten und ihrer Wahrnehmung überzuordnen. Das bedeutet, daß dem Geschädigten immer dann, wenn er als Zeuge vernommen worden ist, Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu seinem Schadenersatzanspruch zu äußern und sachdienliche Anträge zu stellen. In diesen Fällen hat er aber kein Recht auf eine ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung. 13/ StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 2 zu § 229 (S. 267). Dr. HELMUT KEIL, Richter am Obersten Gericht Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung durch richtige Anwendung des beschleunigten Verfahrens Einige Rechtspflegeorgane in den Bezirken haben erneut die Frage diskutiert, unter welchen Voraussetzungen in Strafsachen ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen ist. So wurde z. B. die Auffassung vertreten, daß das beschleunigte Verfahren generell in allen Strafsachen angewandt werden müsse, in denen der Sachverhalt einfach, der Beschuldigte geständig und die sofortige Verhandlung möglich ist (§ 257 StPO) und in denen die nach § 258 StPO zulässigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausreichend erscheinen. Andererseits ist aber auch die Ansicht geäußert worden, daß das beschleunigte Verfahren wegen seiner Besonderheiten möglichst überhaupt nicht angewandt werden sollte. Nach Beratung dieser Problematik im Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts sind hierzu folgende Bemerkungen notwendig: Zur Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens im beschleunigten Verfahren Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen das beschleunigte Verfahren anzuwenden ist, ist von den Aufgaben des sozialistischen Strafverfahrens auszugehen. Nur unter diesem Aspekt können Inhalt und Zielstellung des beschleunigten Verfahrens richtig erfaßt und eingeordnet werden. Nach § 2 Abs. 1 StPO ist durch das sozialistische Strafverfahren zu gewährleisten, „daß im gemeinsamen Interesse der sozialistischen Gesellschaft und jedes Bürgers jede Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten unter unmittelbarer Mitwirkung der Bürger zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit allseitig und beschleunigt aufgeklärt und jeder Schuldige unter genauer Beachtung des gesetzlichen Straftatbestandes durch das 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 12 (NJ DDR 1972, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 12 (NJ DDR 1972, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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