Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 118 (NJ DDR 1972, S. 118); spruch, über den im Streitfall die Konfliktkommission bzw. das staatliche Gericht zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Lohnausgleichszahlung nach § 104 Abs. 1 Buchst, b GBA bzw. § 16 Abs. 1 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist oder es sich um einen Unfall handelt, der nach § 1 Abs. 3 der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430) einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist. Die Tatsache, daß gemäß § 3 der AO vom 27. Juli 1969 die BGL bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung bei Werktätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsanfall zu entscheiden haben und daß in Streitfällen darüber die zuständigen Beschwerdekommissionen entscheiden müssen, schließt die sachliche Zuständigkeit der Konfliktkommissionen bzw. der staatlichen Gerichte in Streitfällen über die Lohnausgleichszahlung nach § 104 Abs. 1 Buchst, b GBA bzw. § 16 Abs. 1 der VO vom 21. Dezember 1961 nicht aus. Entscheidungen der BGL bzw. der Organe der Sozialversicherung über die Anerkennung bzw. das Versagen der Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfälle sind in Streitfällen über die Lohnausgleichszahlung nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen von der Konfliktkommission bzw. den staatlichen Gerichten als Beweismittel heranzuziehen. Das erfordert das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit im Erkenntnisprozeß. Soweit solche Beweismittel im anhängigen Rechtsstreit über die Lohnausgleichszahlung noch nicht vorliegen, muß den Parteien auferlegt werden, dem Gericht solche Beweismittel vorzulegen (§23 Abs. 2 Satz 1 AGO). Das Verfahren sollte nach § 33 AGO so lange ausgesetzt werden, bis die entsprechenden Beweismittel dem Gericht vorgelegt sind. Dem Kreisgericht lag im vorliegenden Streitfall die Entscheidung der BGL als Beweismittel vor. Dieser Beweis hätte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gewürdigt werden müssen. Unter Würdigung der Entscheidung der BGL vom 19, August 1969 gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Unfall des Klägers vom 23. April 1969 kein Arbeitsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 und auch kein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall gemäß § 1 Abs. 3 der AO vom 27. Juli 1969 ist. Die Forderung des Klägers auf Lohnausgleich nach § 104 Abs. 1 Buchst, b GBA bzw. § 16 Abs. 1 der VO vom 21. Dezember 1961 ist daher nicht begründet. Anmerkung: Das Urteil des Bezirksgerichts berührt die für die Rechtsprechung der Konfliktkommissionen und Gerichte bedeutsame Frage nach der Verbindlichkeit von Entscheidungen über die Aberkennung oder Versagung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die hierfür zuständigen Organe. Außer bei Sachverhalten wie dem hier zugrunde liegenden, bei dem es um Zahlung des Lohnausgleichs für den bei Unfällen in Betracht kommenden Zeitraum geht, spielt die Frage hauptsächlich bei Schadenersatzforderungen der Werktätigen nach § 98 GBA eine wichtige Rolle. Soweit die Berechtigung von Ansprüchen Werktätiger das Vorliegen einer Berufskrankheit voraussetzt, ist durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 6. März 1970 - Za 1/70 (NJ 1970 S. 307; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 13, S. 409) eine grundsätzliche Klarstellung erfolgt. Die Grundsätze dieses Urteils sind jedoch auf die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche, die vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab-hängen, nicht zu übertragen, weil hierbei im Unterschied zur Berufskrankheit eine Entscheidung darüber zu treffen ist, daß ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist die BGL des Be-gestellten vom 21. Dezember 1961 [GBl. II S. 533], § 3 VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 [GBl. II S. 53], § 3 der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 [GBl. II S. 430]). Die Anerkennung kann auch erfolgen, ohne daß über Ansprüche aus der Sozialversicherung zu befinden ist. Damit ist klargestellt, daß die Entscheidung der BGL nicht lediglich für den Bereich der Sozialversicherung, sondern generell erforderlich und verbindlich ist. Durch die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der BGL Einspruch bei der Kreisbeschwerdekommission zu erheben, sind die Rechte der Beteiligten garantiert. Zugleich ist hierdurch ein in sich geschlossenes, rechtlich geregeltes Verfahren festgelegt, c.as für weitere Nachprüfungen durch andere Organe, z. B. Konfliktkommissionen und Gerichte, keinen Raum läßt. Das so geregelte Anerkennung sverfahren erfaßt nicht nur die unmittelbar bei der Arbeit und der Anwesenheit im Betrieb erlittenen Unfälle, sondern auch diejenigen, die sich außerhalb des Betriebes ereignen, aber dem erweiterten Versicherungsschutz unterliegen und in diesem Sinne wie Arbeitsunfälle zu behandeln sind. Das Bezirksgericht geht zutreffend davon aus, daß in den Fällen, in denen der Anspruch das Vorliegen eines als Arbeitsunfall einzustufenden Unfalls voraussetzt, eine Entscheidung der BGL vorliegen muß. Ihm ist darin zuzustimmen, daß die Konfliktkommissionen und Gerichte die Unterlagen dieser Entscheidung in den betreffenden Verfahren beizuziehen haben und ggf. durch Aussetzung des Verfahrens den zuständigen Organen Gelegenheit geben müssen, über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall zu befinden. Die Ansicht, die entsprechenden Unterlaaen seien als Beweismittel durch das Gericht zu würdigen, darf jedoch nicht so verstanden werden, daß die Gerichte eine abweichende Entscheidung treffen könnten. Vielmehr haben die Gerichte zu prüfen, ob bereits wirksam über die Anerkennung entschieden wurde, und ggf. diese Entscheidung zu veranl assen. Eine sachlich-inhaltliche Nachprüfung ist nach den geltenden Vorschriften ausgeschlossen. Hierdurch ivird eine einheitliche und den Interessen der Werktätigen entsprechende Behandlung dieser Fragen erreicht und zugleich die Rechtssicherheit erhöht. Hier und da noch vorhandenen Unsicherheiten und unterschiedlichen Maßstäben bei der Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfälle muß in anderer Weise, insbesondere durch zielgerichtete Anleitung begegnet werden. Dazu können die Gerichte durch Auswertung der Verfahren und gezielte Informationen an die zuständigen Organe beitragen. Mit diesen einschränkenden Bemerkungen ist der vorstehenden Entscheidung im Ergebnis und in der weiteren Begründung zuzustimmen. Christoph Kaiser, Richter am Obersten Gericht 118;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 118 (NJ DDR 1972, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 118 (NJ DDR 1972, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegte Zuständigkeiten anderer operativer Diensteinheiten berührt werden, grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den Leitern dieser Diensteinheiten zu erfolgen.

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