Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 117 (NJ DDR 1972, S. 117); teressen zu dienen. Dazu haben die Gerichte die rechtlichen Grundlagen für den von einem Werktätigen geltend gemachten Lohnanspruch umfassend zu prüfen, ausreichend zu erläutern und damit den am Verfahren Beteiligten zugleich aufzuzeigen, wie der Konflikt rechtlich zutreffend gelöst werden kann. Hierdurch tragen sie zur Überwindung der Ursachen von Konflikten sowie zur Einhaltung und Durchsetzung der rechtlichen Bestimmungen über die materielle Interessiertheit der Werktätigen bei. Indem das Bezirksgericht sich mit der Feststellung begnügte, die Lohnforderung der Kläger könne nicht auf die bisher vorliegenden betrieblichen Prämienregelungen gestützt werden, ließ es offen, wonach die erhobenen Ansprüche zu beurteilen sind. Damit hat es die ihm obliegende Aufgabe, den Streitfall zu klären und auf die Beseitigung der ihm zugrunde liegenden Ursachen hinzuwirken, nicht erfüllt (§§ 1,14 Abs. 1 AGO). Hierin liegt der hauptsächliche Mangel des Verfahrens und der Entscheidung des Bezirksgerichts. Darüber hinaus bedarf auch die vom Bezirksgericht vertretene Rechtsansicht der Korrektur. Zutreffend hat das Bezirksgericht, wie auch zuvor schon das Kreisgericht, geprüft, ob die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu der vom 1. April 1969 an eingeführten Prämienlohnregelung vorlag. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß Zustimmung ausdrückliche Bejahung der Regelung durch die Gewerkschaftsleitung als Kollektiv bedeutet. Weder die zustimmende Äußerung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Gewerkschaftsleitung noch ein passives Verhalten genügt dieser gesetzlichen Forderung. Die vom Verklagten vertretene Ansicht, die Zustimmung sei darin zu erblicken, daß die Betriebsgewerkschaftsleitung gegen die Prämienlohnregelung Einspruch nicht erhoben hat, ist Ausdruck einer Unterschätzung der vom Gesetz geforderten Gewährleistung der aktiven Mitwirkung der gewählten gewerkschaftlichen Leitungen an der Gestaltung und Durchsetzung der materiellen Interessiertheit im Betrieb. Die gesetzliche Regelung, wonach der Betriebsleiter die Lohnform nach Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung in Kraft setzt, erfordert grundsätzlich, daß die Zustimmung vorher eingeholt werden muß. Dabei wird vom Normalfall ausgegangen. Im Ausnahmefall kann die gewerkschaftliche Zustimmung jedoch nachträglich gegeben werden. Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls deutete der Umstand hin, daß der Verklagte ein neu gegründeter Betrieb war, der über Erfahrungen auf dem Gebiete der Lohnformen für Kraftfahrer nicht verfügt und wegen der Unterschiedlichkeit der Transportgüter auch nicht Erfahrungen anderer ähnlicher Betriebe übernehmen konnte. Die Bildung eines neuen Betriebskollektivs stellte die gewerkschaftlichen Organe ebenfalls vor die Aufgabe, sich erst zu festigen und Erfahrungen bei der Gestaltung ihrer Mitwirkung an der Leitung betrieblicher Verfahren und Prozesse zu sammeln. Das Bezirksgericht hätte hieran nicht Vorbeigehen dürfen, sondern vielmehr das Verfahren aussetzen und der Betriebsgewerkschaftsleitung Gelegenheit geben müssen, eine Entschließung zu der ab 1. April 1969 angewandten Prämienlohnregelung zu fassen. Dadurch, daß das Bezirksgericht unterlassen hat, insoweit den Sachverhalt zu klären, hat es das Gesetz verletzt (§ 45 GBA, §§ 23 Abs. 2, 30 Abs. 2 AGO). Das Urteil war daher aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 9 Abs. 2 AGO). Es folgen Hinweise zur weiteren Bearbeitung der Sache. §104 Abs. 1 Buchst, b GBA; §16 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551); § 7 Abs. 3 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533); § 3 der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430). Zur Bedeutung der Anerkennung oder der Versagung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die hierfür zuständigen Organe für die Entscheidung der Gerichte über Forderungen Werktätiger auf Lohnausgleich über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus. BG Halle, Urt. vom 30. September 1971 BA 48/71. Der Kläger war bis zum 31. Oktober 1969 beim Verklagten tätig. Nach Feierabend trat er als Statist (Laienspieler) beim Theater auf. Am 23. April 1969 erlitt er auf dem Nachhauseweg von einer Vorstellung einen Unfall. Aus dem Unfallbericht der Volkspolizei geht hervor, daß der Kläger nach Verlassen der Straßenbahn beim Überqueren der Fahrbahn gegen ein Motorrad lief. Wegen der Unfallfolgen war er bis zum 10. August 1969 arbeitsunfähig krank. Während dieser Zeit wurde ihm Krankengeld aus Mitteln der Sozialversicherung gezahlt. Außerdem erhielt er für die Dauer von 6 Wochen vom Verklagten Lohnausgleich gemäß § 104 Abs. 1 Buchst, a GBA und vom Theater eine Unterstützung aus dem Sozialfonds von 200 M. Der Kläger wandte sich an die Konfliktkommission mit dem Antrag, den Verklagten zu verpflichten, an ihn Lohnausgleich auch für die Zeit vom 5. Juni 1969 bis 10. August 1969 gemäß § 104 Abs. 1 Buchst, b GBA zu zahlen. Hierzu führte er im wesentlichen aus, daß er den Unfall auf dem Nachhauseweg von einer gesellschaftlichen Tätigkeit erlitten habe. Bei diesem Unfall handele es sich um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die Konfliktkommission gab durch Beschluß dem Antrag des Klägers statt. Gegen diesen Beschluß legte der Staatsanwalt Einspruch beim Kreisgericht ein. Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Nebentätigkeit des Klägers als Statist am Theater keine gesellschaftliche Tätigkeit im Sinne der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (GBl. II S. 123) darstelle und demzufolge der Wegeunfall des Klägers keinem Arbeitsunfall gleichzustellen sei. Das Kreisgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies die Forderung des Klägers als unbegründet zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Kläger eingelegte Einspruch (Berufung). Der nach § 3 AGO mitwirkende Vertreter der BGL regte an, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Die BGL habe am 19. August 1969 auf Grund einer Eingabe des Klägers des Beschluß gefaßt, den Unfall des Klägers nicht als Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: In § 104 Abs. 1 Buchst, b GBA wird bestimmt, daß Werktätige vom Betrieb eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeld und 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes erhalten, wenn infolge von Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Zahlung (Lohnausgleich) ist bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Festsetzung einer Unfallrente zu leisten. Bei dem Lohnausgleich handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen An- 117;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei besonders geeignete Potenz erwies sich dabei zunehmend in den letzten Oahren die Anwendung der Bestimmungen des strafprozessualen Prüfungsstadiums und des Gesetzes zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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