Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 113 (NJ DDR 1972, S. 113); der Verteidiger gehindert, seinem gesellschaftlichen Auftrag entsprechend tätig zu werden. Der die Berufung als offensichtlich unbegründet verwerfende Beschluß des Bezirksgerichts verletzt auch § 293 Abs. 3 StPO, da er nur ergehen durfte, wenn sich die Richtigkeit des Urteils auch unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Einwände zweifelsfrei ergibt. Die Entscheidung des Bezirksgerichts war daher aufzuheben (§ 321 Abs. 1 StPO) und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§322 Abs. 2 StPO). § 372 Abs. 2 StPO. Wer den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, bewußt hervorruft oder aufrechterhält, hat soweit dieser Verdacht Anlaß zur Anordnung der Untersuchungshaft oder der Einleitung des Strafverfahrens war gemäß § 372 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Entschädigung für den ihm durch die Verhaftung entstandenen Vermögensschaden. OG, Urt. vom 8. Dezember 1971 - lb Zst 6/71. Der Tischler Wolfgang R. wurde unter dem dringenden Verdacht des Rowdytums (§ 215 StGB) in Untersuchungshaft genommen. In der vom Kreisgericht durchgeführten Hauptverhandlung bestätigte sich diese mit der Anklage erhobene Beschuldigung nicht und R. wurde deshalb freigesprochen. Das Kreisgericht erkannte R. dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zu. Es stellte dazu fest, daß die in § 372 StPO genannten Ausschließungsgründe nicht vorliegen, ohne jedoch diese Auffassung zu begründen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts zuungunsten des Frei-geprochenen beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch Nichtanwendung des § 372 Abs. 2 StPO. Ein in einem Strafverfahren gemäß § 244 StPO Freigesprochener hat gemäß § 369 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat für den durch die Untersuchungshaft entstandenen.Vermögensschaden. Es widerspräche jedoch dem Rechtsbewußtsein der Bürger, den Vermögensschaden auch dem Frei gesprochenen aus gesellschaftlichen Mitteln zu ersetzen, der durch sein Verhalten vorsätzlich Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens oder zur Inhaftierung gegeben hat. Deshalb ist in solchen Fällen der Entschädigungsanspruch gemäß § 372 Abs. 2 StPO gesetzlich ausgeschlossen. Daraus ergibt sich für das auf Freispruch erkennende Gericht die Pflicht, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dem Freigesprochenen ein Entschädigungsanspruch zusteht. Ausgangspunkt dieser Prüfung muß das Verhalten des Freigesprochenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Inhaftierung sein. Der Freigesprochene hat die Anordnung dieser Maßnahmen dann durch sein Verhalten vorsätzlich veranlaßt, wenn er sich zu dieser Zeit z. B. mit einem Geständnis bewußt falsch belastet, vorsätzlich wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigt oder absichtlich einen ihn belastenden Irrtum der Strafverfolgungsorgane aufrechterhält. Dabei muß der Inhalt des bewußt herbeigeführten oder aufrechterhaltenen Irrtums der Strafverfolgungsorgane geeignet sein, die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Inhaftnahme gesetzlich zu rechtfertigen (§§92 Ziff. 7, 95, 122 StPO). Bei sorgfältiger Prüfung des Akteninhalts nach diesen Gesichtspunkten hätte das Kreisgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß diese Voraussetzungen für den Ausschluß des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich des Freigesprochenen vorliegen. In der seiner Inhaftierung zeitlich vorausgegangenen Beschuldigtenvernehmung hat R. u. a. ausgesagt, auch er habe einen Bürger mit der Faust auf den Hinterkopf und den Rücken geschlagen. Damit hat er durch ein sich selbst belastendes Geständnis den dringenden Tatverdacht begründet, in einer Gruppe handelnd, Gewalttätigkeiten gegen Personen und somit eine Straftat gemäß § 215 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Auf Grund dieser eine Inhaftierung gesetzlich rechtfertigenden Aussage wurde er am gleichen Tage in Haft genommen. Erst nachdem die Untersuchungsorgane durch andere Beweismittel festgestellt hatten, daß R. keine Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen hat, gab er in einer späteren Vernehmung auf Vorhalt zu, bisher aus falschem Geltungsbedürfnis bewußt die Unwahrheit gesagt zu haben. Daraufhin wurde der Freigesprochene, da die weiteren Handlungen, deren er zu dieser Zeit verdächtig war, eine Inhaftierung nicht mehr rechtfertigten, aus der Untersuchungshaft entlassen. Aus alledem folgt, daß der Freigesprochene durch ein Geständnis, mit welchem er sich bewußt der Wahrheit zuwider belastete, vorsätzlich seine Inhaftierung ver-anlaßte. Deshalb hat er gemäß § 372 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschadens. Demzufolge war der ihm diesen Anspruch dem Grunde nach zubilligende Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und festzustellen, daß der Freigesprochene einen solchen Anspruch nicht hat. Zivil- und Familienrecht §§ 946, 93, 94, 95, 535 BGB. 1. Grundsätzlich erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks auch ohne spezielle Abreden das Eigentum an einem Gebäude, das auf dem Grundstück von einem Dritten errichtet und mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Das Gebäude wird damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 2. Ein Gebäude wird ausnahmsweise dann nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn es nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist. Der darauf gerichtete Wille des Dritten muß mit den objektiv nach außen in Erscheinung tretenden Gegebenheiten vereinbar sein. Ein solcher Wille ist nicht anzunehmen, wenn das Gebäude bei Trennung vom Grundstück zerstört würde. Daß ein Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich nicht bereits daraus, daß dem Dritten die Baugenehmigung nur befristet erteilt worden ist. 3. Ein Mietvertrag über ein Bauwerk (hier über eine Garage) liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter Grund und Boden einem Dritten mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung überläßt, daß dieser darauf ein Bauwerk für seine Nutzung errichtet und das Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. OG, Urt. vom 21. Dezember 1971 2 Zz 9/71. Die Kläger haben das in K. gelegene Grundstück erworben, das mit einem von ihnen bereits bewohnten Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut ist. Eine Garage nutzt der Verklagte. Diese bestand ursprünglich aus einem als rohem Ziegelbau errichteten Schuppen. der dem Verklagten im Jahre 1959 von dem früher 113;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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